Sie kann befristet erteilt werden wenn die fachliche Eignung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden

2 genannte fachliche Eignung erfüllt und die erforderliche persönliche Eignung besitzt.

Sie kann befristet erteilt werden, wenn die fachliche Eignung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden soll.

(6) ­ (10)...

(1) ­ (4)...

(5) Lehrkräfte bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde (Unterrichtsgenehmigung). Die Unterrichtsgenehmigung ist dem Schulträger zu erteilen, wenn die Lehrkraft die in Absatz 3 Nr. 2 genannte fachliche Eignung erfüllt und die erforderliche persönliche Eignung besitzt. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(6) ­ (9)... 2 Satz 2 genannten Vertreterinnen und Vertreter mit beratender Stimme an. An den Sitzungen des Bezirksschulbeirats kann die oder der Vorsitzende des bezirklichen Jugendhilfeausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirksschulbeirat gebildet. Er besteht aus den von den Bezirksausschüssen jeweils gewählten Vertreterinnen und Vertretern sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des bezirklichen Jugendhilfeausschusses, die oder der von diesem benannt wird. Des Weiteren gehören ihm je zwei der in § 110 Abs. Die Sprecherinnen oder Sprecher der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten der staatlich anerkannten Ersatzschulen, die Mitglieder der Landesausschüsse sind, gehören dem Landesschulbeirat mit beratender Stimme an. An den Sitzungen des Landesschulbeirats kann die oder der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

(5)...

(1) - (3)...

(4) Der Landesschulbeirat besteht aus

1. ­ 6....

7. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landessportbundes Berlin, die oder der von diesem benannt wird,

8. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landesjugendhilfeausschusses, die oder der von diesem benannt wird.

Die Sprecherinnen oder Sprecher der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten der staatlich anerkannten Ersatzschulen, die Mitglieder der Landesausschüsse sind, gehören dem Landesschulbeirat mit beratender Stimme an. Juli 2002 (GVBl. S. 199), und der Wahlordnung zum Schulverfassungsgesetz vom 8. August 1979 (GVBl. S. 1518) Anwendung.

(2) Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Benennungsverfahren nach den §§ 23 oder 24 des Schulverfassungsgesetzes eingeleitet wurde, finden diese Bestimmungen für die Durchführung dieses Benennungsverfahrens weiterhin Anwendung.

(3) Auf Maßnahmen der Schule nach § 7 Abs. 3 Satz 3 dieses Gesetzes findet § 3 a Abs. 3 und 4 des bisherigen Schulgesetzes für Berlin