Telekommunikationsgesetz

§ 7

Kosten:

(1) Der Bund trägt die Kosten der Errichtung und des Betriebs des Verbindungsnetzes.

(2) Der Bund und die Länder sowie gegebenenfalls angeschlossene weitere öffentliche Stellen tragen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss ihres Netzes an das Verbindungsnetz.

(3) Entstehen durch Anforderungen des Bundes, die über die gemeinsamen Festlegungen hinausgehen, zusätzliche Anschlusskosten, sind diese vom Bund zu tragen.

§ 8:

Übergangsregelung

Den Übergang der gegenwärtig vom Deutschland Online Infrastruktur e. V. (DOINetz e. V.) wahrgenommenen Aufgaben auf den Bund nach diesem Gesetz einschließlich des Zeitpunkts des Übergangs legen Bund und Länder im DOI-Netz e. V. gemeinsam fest.

Auszug aus der Begründung (BT-Drs. 16/12400, S. 15 ff.)

A. Allgemeiner Teil:

Zu Artikel 4 (Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder) Artikel 91c Absatz 4 GG erteilt dem Bund die Kompetenz zum Erlass eines Ausführungsgesetzes über die Errichtung und den Betrieb eines Netzes zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder.

Die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung in Deutschland ist zunehmend von der Informationstechnik (IT) abhängig. Schon heute zeigt sich, dass es mit Hilfe der öffentlichen IT möglich ist, die Bürokratiekosten der Verwaltung zu reduzieren und die Serviceleistungen der Behörden zu verbessern. Es ist davon auszugehen, dass sich die Bedeutung der IT für die öffentliche Verwaltung zukünftig noch erhöht.

Um ihren Nutzen für die öffentliche Verwaltung entfalten zu können, müssen die in eigener Verantwortung der jeweiligen Träger betriebenen informationstechnischen Systeme des Bundes und der Länder als eine verbundene Infrastruktur begriffen und ausgestaltet werden. Insbesondere muss ein Datenaustausch über Verwaltungsebenen hinweg gewährleistet sein.

Gegenwärtig entwickelt und betreibt die öffentliche Verwaltung ihre IT-Netze weitestgehend eigenständig. Ein Verbund dieser Netze besteht derzeit über das Koppelnetz TESTA-D. Wie eine im Jahr 2006 durchgeführte Bestandserhebung ergeben hat, ist die bundesweite elektronische Erreichbarkeit aller Behörden über Verwaltungsnetze nicht in allen Fällen sicher gewährleistet.

Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen im Bereich der Verwaltungsmodernisierung hat die Notwendigkeit und den Nutzen einer sicheren elektronischen Kommunikation innerhalb der öffentlichen Verwaltung erkannt und eine Änderung des Grundgesetzes empfohlen. Mit Artikel 91c Absatz 4 wird die verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen, damit der Bund ein Verbindungsnetz errichten und betreiben kann, mit dem das informationstechnische Netz des Bundes mit denen der Länder verbunden wird.

Das Gesetz setzt den in Artikel 91c Absatz 4 Satz 2 GG enthaltenen Auftrag um, die Einzelheiten zu Errichtung und Betrieb des Verbindungsnetzes mit Zustimmung des Bundesrates in einem Bundesgesetz zu regeln.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 4 (Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder)

Zu § 1 (Gegenstand der Zusammenarbeit; Koordinierungsgremium) Absatz 1 Satz 1 greift den Auftrag des Artikels 91c Absatz 4 GG auf, wonach der Bund zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz errichtet.

Satz 2 begründet die Pflicht, dass der Bund und die Länder in Fragen des Verbindungsnetzes zusammenwirken. Insbesondere treffen der Bund und die Länder die in § 4 aufgelisteten gemeinsamen Festlegungen. Satz 2 stellt klar, dass die Zusammenarbeit entsprechend der in Artikel 91c Absatz 4 GG vorgesehenen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgt. Die Anwendbarkeit spezialgesetzlicher Regelungen zu informationstechnischen Netzen, etwa solchen des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz), bleibt unberührt.

Absatz 2 regelt die Gremienorganisation der Zusammenarbeit von Bund und Ländern für das Verbindungsnetz. Die Funktion der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik (BfIT) hat das Kabinett durch den Beschluss „ITSteuerung Bund" vom 5. Dezember 2007 geschaffen; sie wird derzeit von dem für Informationstechnik (IT) zuständigen beamteten Staatssekretär des Bundesministeriums des Innern wahrgenommen. Die oder der BfIT ist für die strategischen Fragen des IT-Einsatzes in der Bundesverwaltung zuständig, baut die ressortübergreifende IT-Koordinierung zu einer ressortübergreifenden IT-Steuerung aus und ist Vorsitzende oder Vorsitzender sowohl des Rats der IT-Beauftragten der Ressorts als auch der IT-Steuerungsgruppe des Bundes. Teil ihrer oder seiner Aufgaben ist auch die Koordinierung der Zusammenarbeit mit den Ländern. Auf Länderseite wird die Zusammenarbeit von den zuständigen Vertreterinnen oder Vertretern wahrgenommen. Damit sind die für die informationstechnischen Netze zuständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Länder gemeint. Das Gremium kann sowohl politisch wie auch fachlich besetzt sein.

Die Möglichkeit, die Bund-Länder-Zusammenarbeit durch geeignete Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen wahrzunehmen, bleibt unberührt. Absatz 3 bildet die Schnittstelle zu Vereinbarungen nach Artikel 91c Absatz 1 und 2 GG. Die Vorschrift trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass durch einen Staatsvertrag der IT-Planungsrat als ein zentrales, hochrangig besetztes Gremium zur IT-Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern geschaffen werden soll. Es wäre ineffizient, wenn in diesem Gremium nicht auch die Zusammenarbeit im Bereich des Verbindungsnetzes stattfände. Durch die Errichtung eines weiteren, ausschließlich für Fragen des Verbindungsnetzes zuständigen Gremiums würde ein zentrales Anliegen der Föderalismuskommission II, die Eindämmung der Gremienvielfalt im Bereich der Informationstechnik, konterkariert. Andererseits berücksichtigt Absatz 3, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Ländern hinsichtlich des Verbindungsnetzes auch gewährleistet sein muss, falls die Vereinbarung verzögert oder gar nicht in Kraft tritt, außer Kraft tritt, sowie falls nicht alle Länder der Vereinbarung beitreten oder falls einzelne Länder die Vereinbarung kündigen. Sowohl bei der Errichtung als auch bei dem Betrieb des Verbindungsnetzes bedarf es in hohem Maße der Planungssicherheit und Beständigkeit, die nur ein Gesetz garantieren kann.

Deshalb ist es notwendig sicherzustellen, dass alle Länder die Möglichkeit haben, sich an der diesbezüglichen Zusammenarbeit zu beteiligen.

Vor dem Hintergrund dieses Spannungsverhältnisses sieht Satz 1 vor, dass im Falle einer für den Bund und die Länder wirksamen Vereinbarung über ein Gremium, welches entsprechend den Vorgaben des Absatz 2 Satz 2 mit hochrangigen Vertretern des Bundes und der Länder besetzt ist, dieses Gremium auch die Bund-LänderZusammenarbeit zum Verbindungsnetz nach den Maßgaben dieses Gesetzes übernimmt. Der Wortlaut verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn die Vereinbarung zwar in Kraft ist, aber nicht gegenüber allen Ländern und dem Bund Wirksamkeit entfaltet.

Es ist notwendig, dass die Vereinbarung zunächst von allen ratifiziert und im Anschluss daran von niemandem gekündigt wird. Fehlt es hingegen an einer solchen vollumfänglichen Ratifizierung oder kündigen einer oder mehrere der Vertragspartner, ist bzw. wird das in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz zuständig.

Satz 2 ordnet die ergänzende Geltung der in der Vereinbarung über den ITPlanungsrat getroffenen Regelungen an. Diese Regelungen dürfen nicht im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen. Zur Anwendung gelangen können aber solche Regelungen der Vereinbarung, die zum Beispiel das Verfahren im Allgemeinen (Vorsitz, Antrag auf Tagung des Gremiums etc.) oder die Errichtung einer Geschäftsstelle betreffen.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen) § 2 definiert die wesentlichen technischen Begriffe des Gesetzes.

Die in Absatz 1 enthaltene Definition der „informationstechnischen Netze" ist angelehnt an den Begriff des „Telekommunikationsnetzes" im Sinne von § 3 Nummer 27 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Der Begriff ist angesichts des ständigen technischen Fortschritts weit gefasst, damit Technologien, die für die Übertragung von Signalen in informationstechnischen Netzen der öffentlichen Verwaltung genutzt werden, in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen können. Erfasst werden Dienstleistungen der Telekommunikation, nicht aber Dienstleistungen durch Telekommunikation. Letzteres stellt der Wortlaut des Gesetzes mit Blick auf die ausgenommenen Sprechfunk- und Telefonnetze, Telemediendienste und Rundfunk ausdrücklich klar.