Standardisierte Personalplanung. Die Verpflichtung zu einer dienststellenbezogenen prognostischen Personalplanung besteht bereits

3 nierte, und Verbesserungsmöglichkeiten erörtert. Diese werden zum Anlass genommen, das Verfahren in Kürze in einzelnen Punkten im Sinne der Dienststellen nochmals zu modifizieren bzw. zu präzisieren.

Zusammenfassend entspricht das im April neugestaltete Verfahren im Wesentlichen den Anregungen des Beschlusses des Abgeordnetenhauses. Das operative Verfahren, das ausschließlich exekutive und keinerlei legislative Fragen betrifft, wird im laufenden Prozess fortlaufend optimiert.

2. Standardisierte Personalplanung

Die Verpflichtung zu einer dienststellenbezogenen prognostischen Personalplanung besteht bereits. Abgesehen von der grundsätzlichen Verpflichtung, die sich aus § 6 Abs. 1 Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz (VGG) ergibt, hat das Parlament bereits in seiner 22. Sitzung am 06. Dezember 2007 mit Auflage Nr. 17 zum Haushalt 2008/2009 alle Verwaltungen verpflichtet, dem ZeP jährlich eine stellenscharfe Fluktuationsprognose für die beiden Folgejahre zu übermitteln. Damit sollte erreicht werden, dass die Personalbedarfe der jeweiligen Verwaltungen effizienter und effektiver kompensiert werden. Im Einzelnen heißt es: „Alle Verwaltungen (Hauptverwaltung und Bezirke) werden verpflichtet dem ZeP jeweils zum 31. Oktober eines Jahres eine stellenscharfe Fluktuationsprognose für die beiden Folgejahre zu übermitteln und dabei darzustellen, welche Stellen voraussichtlich zu welchem Zeitpunkt unter Anfrage an das ZeP neu besetzt werden sollen. Diese Fluktuationsprognose soll aus den Angaben zum altersbedingten Ausscheiden, zu den laufenden Altersteilzeitvereinbarungen sowie sonstigen individuellen Vereinbarungen bestehen. Alle Verwaltungen werden ferner gebeten unter Zugrundelegung der Eckzahlen der mittelfristigen Finanzplanung dem ZeP jeweils zum 31. Oktober eines Jahres darzustellen, welche Stellen mit welcher Qualifikation und Dotierung in den beiden Folgejahren voraussichtlich zum ZeP versetzt werden."

Der neu gefasste Beschluss geht mit seiner Forderung nach einer dreijährigen standardisierten Personalplanung ­ allerdings nur der Bezirke ­ noch über die Auflage Nr. 17 hinaus, mit der eine zweijährige Planung für alle Verwaltungen implementiert wurde.

Anlässlich dieses Beschlusses hatte die Senatsverwaltung für Finanzen mit Schreiben vom 23. Juli 2008 alle Verwaltungen gebeten, erstmalig für die Jahre 2009 und 2010 eine stellenscharfe Fluktuationsprognose sowie eine Übersicht über die geplanten Versetzungen zum Zentralen Personalüberhangmanagement (ZeP) zu übersenden. Die Verwaltungen lieferten die angeforderten Daten zur Fluktuationsprognose für das Jahr 2009 weitgehend vollständig und fristgerecht. Gleichzeitig haben die Dienststellen (insbesondere die Bezirke) geschildert, dass konkrete Aussagen zu Versetzungen zum ZeP für das Jahr 2010 zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich seien. Begründet wurde dies u. a. damit, dass zum Stichtag noch keine Entscheidung über den Umfang der ZeP-Versetzungen getroffen werden könne, da die Rahmenbedingungen wie Einsparvorgaben und Finanzzuweisungen noch nicht feststünden.

Für das Jahr 2009 meldeten die Dienststellen dem ZeP Stellen im Umfang von 792

Vollzeitäquivalenten (VZÄ) zur Nachbesetzung. Unmittelbar nach Eingang dieser Meldungen nahm das ZeP mit allen Verwaltungen Kontakt auf, um den fluktuationsbedingten Wiederbesetzungsbedarf in gemeinsamen Gesprächen zu präzisieren.

Dieses Angebot wurde von fast allen Dienststellen angenommen. Diese einjährige Vorschau hat sich für das ZeP als nützlich erwiesen, weil es dadurch in die Lage ver- 4 setzt wurde, gezielt zu prüfen, inwieweit es möglich sein wird, diesen Bedarf mit den vorhandenen Personalüberhangkräften zu befriedigen und diese ggf. rechtzeitig für künftige Aufgaben zu qualifizieren. Gleichzeitig wurde offenkundig, dass es Fachrichtungen und Berufsgruppen gibt, in denen Bedarfe nicht (mehr) mit dem vorhandenen Überhangpersonal gedeckt werden können.

Aus den von den Dienststellen aufgelieferten Daten für das zweite Jahr war ersichtlich, dass sich der wünschenswerte Ansatz einer langfristigen Planung in der Praxis nicht realisieren lässt, weil verlässliche Fluktuationsaussagen für einen längeren Zeitraum nicht möglich sind. Die Zulieferungen waren bestenfalls als unpräzise zu bezeichnen und konnten keine hinreichende Arbeitsgrundlage für eine Personalentwicklungsplanung des ZeP darstellen. Als Ergebnis konnte festgehalten werden, dass eine Personalplanung, die über das beschlossene Haushaltsjahr hinausgeht, nicht möglich ist, da sich verbindliche Einsparungen, Umorganisationen und daraus entstehende Nachfolgeplanungen erst mit bzw. nach Abschluss der Haushaltsberatungen ergeben.

Vor diesem Hintergrund muss von einer Ausdehnung des Prognosezeitraums auf drei Jahre abgesehen werden, da sie aus systemimmanenten Gründen nicht umgesetzt werden kann.

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: keine

Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.

Ausnahmen von der Übernahmeverpflichtung nach § 47 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) an mich bzw. das Zentrale Personalüberhangmanagement (ZeP) herangetragen. Dies habe ich zum Anlass genommen, in Zusammenarbeit mit dem ZeP auf der Grundlage sowohl Ihrer als auch der Erfahrungen des ZeP einheitliche Verfahrensfestlegungen zu entwickeln, die ab sofort Gültigkeit besitzen.

1. Meldung einer zu besetzenden Stelle durch den Personalwirtschaftsbereich der Dienststelle Allgemein empfiehlt sich, dass die Dienststelle mit Stellenbesetzungswunsch das (ggf. befristet) zu besetzende Aufgabengebiet dem ZeP frühzeitig meldet, um eventuelle Qualifizierungsmaßnahmen rechtzeitig planen und durchführen zu können. ohne Anlagen