Neufassung des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf einer Neufassung des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch und den zugehörigen Begründungstext mit der Bitte um Beschlussfassung.

Da eine Reihe von zu überarbeitenden Durchführungsbestimmungen an das Haushaltsjahr gebunden sind, wird als Datum des Inkrafttretens der 1. Januar 2001 angestrebt.

Deswegen ist eine Beratung und Beschlussfassung des Gesetzentwurfes im Rahmen der Sitzungen der Bürgerschaft (Landtag) am 12., 13. und 14. Dezember 2000 notwendig.

§ 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ermächtigt die Länder, das Nähere zum Inhalt und Umfang der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege zu regeln.

Das Bremische Kindergarten- und Hortgesetz vom 16. Juli 1979 wurde zwar durch § 18 des Gesetzes vom 17. September 1991 zum Dritten Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetz, und es wurde in den folgenden Jahren auch punktuell aktualisiert, aber es ist hinsichtlich seiner Prioritätensetzungen, seiner Begrifflichkeiten und der Beschränkung seiner Rechtsnormen auf Angelegenheiten der Kindergärten und Horte im Kern ein Ausführungsgesetz zum Jugendwohlfahrtsgesetzes in der Fassung vom 6. August 1970 geblieben.

Deswegen, wegen des Wegfalls der Übergangsvorschriften zur Realisierung des Rechtsanspruches auf den Besuch eines Kindergartens zum 1. Januar 1999 (§ 24 a SGB VIII; § 5 a Abs. 3 schließlich wegen der inzwischen im Lande Bremen vorhandenen und weiterzuentwickelnden Vielfalt an Tageseinrichtungen für Kinder aller Altersstufen und außerdem wegen der Zuordnung der zum Tagesbetreuungsbereich durch den Bundesgesetzgeber besteht die Notwendigkeit, das Bremische Kindergarten- und Hortgesetz durch ein Bremisches Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetz zu ersetzen.

Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen die folgenden neuen Regelungen:

- Beschreibung der Bedingungen und des Rahmens der Erfüllung des Rechtsanspruchs der Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung auf den Besuch eines Kindergartens,

- Beschreibung, Aufgaben und Abgrenzung folgender Tageseinrichtungsarten:

- Krippen und vergleichbare Einrichtungen für Kinder unter drei Jahren,

- Spielkreise für Kinder unter drei Jahren,

- Spielkreise für 3- bis 6-jährige Kinder,

- Alternative, hortähnliche Angebote für ältere Schulkinder bis zu 14 Jahren,

- Gruppen mit großer Altersmischung, z. B. für 1 1/2 bis 6-jährige oder für 3- bis 12-jährige Kinder.

- Zeitliche Eingrenzung der Tagesbetreuung, z. B.:

- auf wöchentlich zehn Mindestbetreuungsstunden in Spielkreisen und in der Tagespflege sowie auf Mindestbetreuungszeit von 20 Wochenstunden in Krippen und Kindergärten,

- andererseits als Höchstgrenze für die Realisierung individueller Betreuungsbedarfe wöchentlich 50 Betreuungsstunden in Krippen und Kindergärten und 60 Betreuungsstunden im Rahmen der Tagespflege.

- Beschreibung der Tagespflege und ihrer Aufgaben, ihrer Vermittlungskriterien, ihrer Qualifizierung und Finanzierung als Angebot für Kinder aller Altersgruppen, insbesondere für Kinder unter drei Jahren,

- Einführung von gemeinnützigen Elternvereinen und anderen gemeinnützigen, in der Kindergruppenarbeit erfahrenen Vereinigungen als zusätzlich mögliche, bei der Angebotsplanung zu berücksichtigende und ggf. zu fördernde Träger von Tageseinrichtungen.

Der Landesjugendhilfeausschuss wurde am 13. Juli 2000 zum vorliegenden Gesetzentwurf gemäß § 4 Abs. 7 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz angehört. Die beteiligten freien Träger der Jugendhilfe bedauern,

a) dass (in Übereinstimmung mit § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen) die finanzielle Förderung freier Träger von Kindertageseinrichtungen gemäß § 18 Abs. 2 des Gesetzentwurfes nach wie vor ausschließlich auf der Basis des § 74 SGB VIII erfolgen soll und

b) dass als untere zeitliche Grenze zur Definition des Kindergartens und damit zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenbesuch nur eine 4-stündige tägliche Betreuung und Förderung (= 20 Stunden pro Woche) vorgesehen ist.

Die staatliche Deputation für Soziales, Jugend und Senioren hat dem Gesetzentwurf und dem Begründungstext am 21. September 2000 gegen die Stimmen der Bündnis 90/Die Grünen-Deputierten zugestimmt.

Nach Beschlussfassung durch die Deputation wurden noch die folgenden Änderungen vorgenommen: Gesetzentwurf, § 21: Einfügung nach auf den Besuch eines Kindergartens nach §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1. Begründung zu § 7 Abs. 1 Satz 1: Einfügung nach Angebotsart und -form sowie des Rechtsanspruches auf den Besuch eines Kindergartens. Begründungen zu § 21: Einfügung in Satz 1 nach Kindergartenbesuch gemäß § 7 Abs. 1. Streichung des 2. Satzes: Das gilt auch für den an Hand von Kriterien nachgewiesenen individuellen Anspruch auf eine längere als 4-stündige Betreuungszeit pro Tag. Einfügung im letzten Satz nach müssen spätestens.

Der Gesetzentwurf erzeugt keinen finanziellen Mehraufwand für das Land Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

Er wurde unter Berücksichtigung der Haushaltssanierungsprozesse im Lande Bremen erstellt. Er verhindert auch nicht ggf. sinnvolle und notwendige Umorganisationen in den Tageseinrichtungsbereichen beider Stadtgemeinden.

Der Senat schlägt unter § 21 des Gesetzentwurfes vor, alle finanziellen Aufwendungen - soweit sie nicht die notwendige Realisierung des Rechtsanspruches der Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung auf einen Kindergartenbesuch gemäß § 7 Abs. 1 betreffen - unter Haushaltsvorbehalt zu stellen.

In diesem Zusammenhang weist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales darauf hin, dass der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenbesuch nach allgemeiner Auffassung der Länder nur mit einer Mindestbetreuungszeit von vier Stunden täglich jeweils an fünf Wochentagen erfüllt wird. § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzentwurfes lautet dementsprechend: Die Mindestbetreuungszeit beträgt in Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren und in Kindergärten 20 Wochenstunden, in Horten 15 Wochenstunden.

Darüber hinaus soll sich das Förderungs- und Betreuungsangebot laut § 22 Abs. 2 SGB VIII an den individuellen Bedarfen der Kinder und ihrer Familien orientieren.

Zur Feststellung dieser Bedarfe ist im Gesetzentwurf vorgesehen, dass die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven in Ausführung zu den §§ 7 und 11 des Gesetzentwurfes Bedarfskriterien festlegen bzw. die derzeit gültigen überprüfen.

Unbeschadet einer möglichen bedarfsgerechten Umverteilung von Betreuungskontingenten ist an eine generelle Ausweitung der Betreuungszeiten für alle Kinder in beiden Stadtgemeinden absehbar nicht gedacht. Außerdem steht jede mögliche Regelung dieser Art unter Haushaltsvorbehalt.