Pflegeeinrichtungen

15/160

Abschnitt 3:

Besondere Pflichten der Leistungserbringer und der von ihm eingesetzten Personen

§ 11:

Voraussetzungen der Leistungserbringung:

(1) Der Leistungserbringer muss die zum Betrieb der stationären Einrichtung oder des Pflege- und Betreuungsdienstes erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, besitzen. Von der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist in der Regel auszugehen, wenn ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 39a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Vereinbarung nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.

(2) Der Leistungserbringer und die für die Leistungserbringung in der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform verantwortlichen Leitungskräfte (Leitung) sind verpflichtet, die Leistungen an den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner und ihrem Pflege- und Betreuungsbedarf auszurichten und eine dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende angemessene Qualität der Pflege und Betreuung zu erbringen. Sicherzustellen ist insbesondere, dass

1. die in § 1 Satz 2 genannten Ziele in die Konzeption der Leistungserbringung eingehen und sich die Umsetzung an diesen Zielen ausrichtet,

2. nach dem Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarte Qualitätsmaßstäbe und Expertenstandards eingehalten werden,

3. für pflegebedürftige Menschen eine humane und aktivierende Pflege gewährleistet ist sowie eine individuelle Pflegedokumentation erfolgt,

4. für Menschen mit Behinderung die erforderliche sozialpädagogische, therapeutische und heilpädagogische Förderung gewährleistet ist sowie Förderund Hilfepläne erstellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,

5. die Pflege und Betreuung personenzentriert und mit festen Bezugspersonen erfolgt sowie dem Wunsch nach gleichgeschlechtlicher Pflege und Betreuung nach Möglichkeit entsprochen wird,

6. die Bewohnerinnen und Bewohner ärztlich und gesundheitlich versorgt werden,

7. die hauswirtschaftliche Versorgung in angemessener Qualität zur Verfügung gestellt oder vorgehalten wird, soweit dies vertraglich vereinbart ist,

8. bei der Leistungserbringung ein ausreichender Schutz vor Infektionen gewährleistet ist und die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen die Hygieneanforderungen einhalten, 16/160

9. Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt werden und die zur Pflege und Betreuung eingesetzten Personen mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden, soweit Leistungserbringer diese verabreichen, 10.die vom Leistungserbringer eingesetzten Personen, insbesondere die Pflegeund Betreuungskräfte, für die von ihnen zu leistende Tätigkeit in ausreichender Zahl sowie mit der erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung vorhanden sind, 11.die Leitung und sonstige vom Leistungserbringer eingesetzte Personen in angemessenem Umfang an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen und 12.mit den Bewohnerinnen und Bewohnern Verträge abgeschlossen werden, die den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, die vertraglichen Leistungen unter Einhaltung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften erbracht und angemessene Entgelte verlangt werden.

(3) In stationären Einrichtungen haben der Leistungserbringer und die Leitung darüber hinaus sicherzustellen, dass

1. eine angemessene Qualität des Wohnens oder des Aufenthalts unter weitestgehender Wahrung der Privatsphäre gewährleistet ist,

2. eine angemessene Qualität der Verpflegung gewährleistet ist, soweit die Verpflegung Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistungen ist, und

3. mit Inhaberinnen und Inhabern einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke vor Aufnahme der Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten ein Versorgungsvertrag nach § 12a des Apothekengesetzes geschlossen wird, sofern die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner durch eine oder mehrere öffentliche Apotheken organisiert wird.

§ 12:

Geld- oder geldwerte Leistungen an Leistungserbringer und eingesetzte Personen:

(1) Dem Leistungserbringer ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder von Bewerberinnen und Bewerbern um den Abschluss eines Pflege- und Betreuungsvertrages Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen, die über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinausgehen. Dies gilt nicht, wenn

1. andere als die vertraglich vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers entgolten werden,

2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden oder

3. es sich bei der Geld- oder geldwerten Leistung um eine nach bürgerlichrechtlichen Vorschriften wirksam vereinbarte Sicherheitsleistung zur Erfüllung 17/160 der Verpflichtungen aus dem zwischen der Bewohnerin oder dem Bewohner und dem Leistungserbringer geschlossenen Vertrag handelt.

(2) Die Leitung und die zur Leistungserbringung eingesetzten sonstigen Personen dürfen sich nicht von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder Interessenten Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten versprechen oder gewähren lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag eines Leistungserbringers in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 und Absatzes 2 Satz 1 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen oder Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Geld- oder geldwerten Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

§ 13:

Anzeigepflicht für stationäre Einrichtungen:

(1) Der Einrichtungsträger hat der Aufsichtsbehörde den Betrieb einer stationären Einrichtung spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

1. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme,

2. die Namen und die Anschriften des Trägers und der Einrichtung,

3. die Nutzungsart der Einrichtung und der Räume sowie deren Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume,

4. die Konzeption der Leistungserbringung,

5. die vorgesehene Zahl der einzusetzenden Personen, insbesondere die der Pflege- und Betreuungskräfte,

6. Namen, berufliche Ausbildung und Werdegang der Leitung der Einrichtung, bei Pflegeeinrichtungen auch der verantwortlichen, ausgebildeten Pflegefachkraft,

7. Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 72, 85, 92b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, nach § 39a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,

8. Unterlagen zu den rechtlichen Verhältnissen der Einrichtung und des Trägers, insbesondere Satzung, Gesellschaftsvertrag sowie Handels- oder Vereinsregisterauszug und

9. ein Muster der mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zu schließen beabsichtigten oder abgeschlossenen Verträge.

(2) Der Aufsichtsbehörde sind unverzüglich anzuzeigen: