Gesetz

Inhalt des Volksbegehrens, bisheriges Verfahren

Die Trägerin des Volksbegehrens „Schluss mit Geheimverträgen ­ Wir Berliner wollen unser Wasser zurück" hat am 1. Februar 2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens und Unterschriftsbögen mit dem Entwurf eines Gesetzes (Anlage 1) übergeben. Der Senat hat mit Beschluss vom 4. März 2008 (Abgeordnetenhaus Drucksache 16/1303) festgestellt, dass die formalen Voraussetzungen für ein Volksbegehren erfüllt sind. Der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf ist jedoch materiell nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Daher hat der Senat das Volksbegehren für unzulässig erklärt.

Anliegen des Volksbegehrens ist es, durch Verabschiedung eines Gesetzes „zur Publizitätspflicht im Bereich der Berliner Wasserwirtschaft" die vorbehaltlose Offenlegung sämtlicher, auch bereits in der Vergangenheit abgeschlossener Verträge zwischen dem Land Berlin und privatrechtlichen wie öffentlich-rechtlichen Unternehmen zu erreichen, sofern es um den Kernbereich der Berliner Wasserwirtschaft oder um die Preis- und Tarifkalkulation geht. Ein Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht führt zur Unwirksamkeit der Verträge.

Die Trägerin des Volksbegehrens erwartet im Fall der Umsetzung dieser Maßnahme, die Gründe für Preiserhöhungen zu erfahren und mittels öffentlichem Druck eine vorzeitige Beendigung der Verträge zu erreichen.

Der ablehnenden Senatsentscheidung vom 4. März 2008 lag die Annahme zugrunde, dass der Senat das Recht habe, ein Volksbegehren auch im Hinblick auf dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen und ggf. für unzulässig zu erklären. Die Prüfung des Senates hatte u.a. ergeben, dass das Begehren in die Grundrechte Dritter, nämlich der Vertragspartner des Landes Berlin eingreift und gegen das Übermaßverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt. Eine eingehende rechtliche Würdigung ist in der damaligen Vorlage zur Kenntnisnahme enthalten.

Die Entscheidung des Senates wurde durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit Urteil vom 6. Oktober 2009 aufgehoben. Das Gericht führt aus, dass es für eine umfängliche Vorabkontrolle des Volksbegehrens keine rechtliche Grundlage gäbe. Der Maßstab der Zulässigkeitsprüfung sei abschließend im Abstimmungsgesetz festgelegt. Eine Prüfung, ob ein zur Abstimmung vorgelegtes Volksgesetz gegen höherrangiges Recht verstoße, sei verfassungsrechtlich nicht geboten, es sei denn, das verfolgte Anliegen verstoße offenkundig und in erheblichem Maße gegen wesentliche Verfassungsgrundsätze oder verfolge verfassungsfeindliche Ziele. Dies sei hier offenkundig nicht der Fall. Eine inhaltlich, materielle Prüfung der Auffassung des Senates, dass der mit dem Volksbegehren vorgelegte Gesetzentwurf die Grundrechte Dritter verletze, hat das Gericht ausdrücklich nicht vorgenommen. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes hat der Verfassungsgeber es in Kauf genommen, dass über eine mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbarende Regelung zunächst im Rahmen eines Volksbegehrens und eines Volksentscheids abgestimmt werden muss und ein angenommenes Volksgesetz erst nachträglich einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden könne.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat damit für den Senat von Berlin verbindlich entschieden, dass das Volksbegehren zulässig ist, ohne dass es bereits in diesem Verfahrensstadium auf die Vereinbarkeit des mit dem Volksbegehren angestrebten Gesetzes mit der Verfassung von Berlin, dem Grundgesetz oder dem Bundesrecht ankommt.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes hat der Senat lediglich die Möglichkeit, im Rahmen der Darlegung seines Standpunktes zu dem angestrebten Gesetz gegenüber dem Abgeordnetenhaus von Berlin auch auf rechtliche Bedenken hinzuweisen.

Der Senat hat nun gemäß § 17 Absatz 4, 6 und 7, § 41 Absatz 3 des Abstimmungsgesetzes dem Abgeordnetenhaus seinen Standpunkt zu dem Volksbegehren mitzuteilen.

2. Standpunkt des Senates

Der Senat von Berlin hält den vorgelegten Gesetzentwurf nach wie vor für materiell verfassungswidrig. Zudem sind die Auswirkungen des Gesetzes nicht zu verantworten, die Interessen des Landes werden nachhaltig beeinträchtigt.

Rechtliche Gründe

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2009 die Rechtsbedenken des Senates im Hinblick auf die Unvereinbarkeit des Gesetzentwurfes mit höherrangigem Recht nicht geprüft. Daher hält der Senat an seiner Rechtsauffassung fest.

In den Verträgen sind eine Vielzahl von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie dessen berechtigten wirtschaftlichen Interessen geheim gehalten werden sollen) gere