Geisteswissenschaften

Lediglich bei der Fächergruppe „Geisteswissenschaften", die mit 51 % jedoch den höchsten Anteil an Professorinnen bei den Rufannahmen aufwies, war eine Unterschreitung um zwei Prozentpunkte zu verzeichnen. Insgesamt ist aus Sicht des Landes erfreulich, dass einer wachsenden Zahl von Professorinnen und Professoren Berufungsleistungsbezüge gewährt werden.

c) Bleibeleistungsbezüge:

Im Jahr 2008 haben 21 Personen (darunter drei Frauen) Bleibeleistungsbezüge erhalten. Der Höhe nach bewegten sich die gewährten Bleibeleistungsbezüge im Jahr 2007 in einer Spanne zwischen 1.115 Euro und 3.365 Euro monatlich. Für das Jahr 2008, in dem differenziert wurde nach unbefristeten, befristeten sowie als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezügen, können folgende Eckwerte angegeben werden: Die an den einzelnen Hochschulen durchschnittlich gewährten unbefristeten Bleibeleistungsbezüge liegen im Jahr 2008 bei der Besoldungsgruppe W 2 zwischen 615 Euro und 2.358 Euro, bei den Professorinnen und Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppe W 3 zwischen 1.877 Euro und 3.307 Euro. Bei den befristeten Bleibeleistungsbezügen wird für Professorinnen und Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppe W 2 als niedrigster Betrag 90 Euro angegeben (W 3: 500 Euro) und als höchster Wert für beide Besoldungsgruppen der Betrag von 1.212 Euro.

Auch bei den Bleibeleistungsbezügen war die unbefristete Vergabe am häufigsten (19

Begünstigte). Neun Personen wurden befristete Bleibeleistungsbezüge gewährt. Bei insgesamt 21 Begünstigten erhalten sieben Personen sowohl unbefristete, als auch befristete Bleibeleistungsbezüge. Einmalzahlungen sind im Jahr 2008 nicht erfolgt.

d) Probleme bei Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen:

(1) Allgemeines Probleme, die bei der Gewährung von Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen entstehen können, sind im Bericht des Senats von Berlin vom Juni 2007 angesprochen worden.

Einige Hochschulen meinen, dass von Professorinnen und Professoren zunehmend höhere, teilweise unrealistische Gehaltsforderungen gestellt würden, andere haben den Eindruck, dass ihre Professorinnen und Professoren zunehmend gut vorbereitet in die Verhandlungen gehen. Nach Auskunft der Hochschulen orientieren sich die Bewerberinnen und Bewerber mit ihren Erwartungen offenbar noch immer an den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung C. Schwierigkeiten ergäben sich auf Grund des Grundgehalts zudem insbesondere bei Berufungen auf Professuren der Besoldungsgruppe W 2. Denn gerade in Konstellationen, in denen der Gesamtbesoldung ein konkurrierendes Angebot aus dem nichtakademischen Bereich gegenübergestellt wird, haben Berufungsleistungsbezüge gelegentlich auch die Aufgabe, die als vergleichsweise gering empfundenen Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W auf ein akzeptables Niveau anzuheben. Dieselbe Problematik stellt sich nun mehr und mehr auch auf Grund des Auseinandertriftens der Grundbesoldungen in den Bundesländern. Weil die seitens der Hochschulen realisierbaren Gehaltsperspektiven wenig attraktiv schienen, kam es gerade im Bereich der Fachhochschulen schon zu Absagen von Erstplatzierten.

(2) Besondere Probleme, insbesondere Head Hunting

Es sind Fälle bekannt geworden, in denen Professorinnen und Professoren Berliner Hochschulen eine Professur in einem anderen Bundesland angeboten wurde, ohne dass dies im Rahmen eines förmlichen Berufungsverfahrens erfolgte. Von den Angesprochenen wurde in einem ersten Schritt eine Annahme des „Angebots" erwartet, bevor das Verhandlungsergebnis in einem zweiten Schritt im Rahmen eines Berufungsverfahrens förmlich abgesichert wurde.

Berliner Hochschulen, an denen auf diese Weise umworbene Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer tätig sind, sehen sich angesichts der Formulierung des § 3 Abs. 2 Satz 4 LBesG mit dem Problem konfrontiert, dass sie erst bei Vorliegen eines Rufes Bleibeleistungsbezüge gewähren können. Ein Kernelement des geschilderten Head-Hunting-Verfahrens liegt darin, dass der oder die Umworbene das Gebot annehmen muss, bevor ein förmlicher Ruf ausgesprochen wird.

Nach den Besoldungsgesetzen zahlreicher anderer Bundesländer können Bleibeleistungsbezüge neben dem Vorliegen eines Rufes einer anderen Hochschule auch anlässlich eines anderen Einstellungsangebots gewährt werden. In diesem Punkt resultiert aus der landesrechtlichen Regelung unmittelbar ein Wettbewerbsnachteil der Berliner Hochschulen. Im Bericht des Senats von Berlin von 2007 wurde darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Bleibeleistungsbezügen von den Hochschulen als zu eng und unflexibel angesehen wurden. Auch Einstellungsangebote insbesondere aus der Wirtschaft können mit diesem Instrument gegenwärtig nicht abgewehrt werden. Die aktuelle Entwicklung bestätigt die seinerzeit erkannte Problemlage. Der Senat nimmt die diesbezügliche Kritik der Hochschulen zur Kenntnis und wird die Regelung im Rahmen der Dienstrechtsmodernisierung überprüfen.

2. Besondere Leistungsbezüge:

a) Aktuelle Situation:

Immer noch gibt es wenige Erfahrungen bei der Vergabe besonderer Leistungsbezüge. Die Satzungen der Hochschulen sehen ein standardisiertes, jährlich wiederkehrendes Verfahren zur Bewertung von Leistungen und zur Festsetzung der besonderen Leistungsbezüge vor. An den meisten Hochschulen findet nun erstmals das vorgesehene Bewertungs- und Festsetzungsverfahren statt. Die Hochschulen können deshalb derzeit noch keine Angaben über die Wirkung der besonderen Leistungsbezüge machen. Einige weisen jedoch darauf hin, dass mangels einschlägiger Erfahrungen Unsicherheiten bestehen, wie Leistungen zu bewerten sind.

Eine Herausforderung für die Handhabung des Instruments der besonderen Leistungsbezüge besteht darin, eine Balance zu finden zwischen der Möglichkeit, besondere Leistungsbezüge unter den vorgesehenen Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt zu entfristen, und einem darauf gerichteten Interesse der Professorinnen und Professoren einerseits und dem Interesse an einer dauerhaften Wirkung von Leistungsanreizen nach den Prinzipien der Bundesbesoldungsordnung W andererseits. Im Sinne einer nachhaltigen Aufrechterhaltung von Leistungsanreizen wäre eine Praxis kontraproduktiv, die systematisch zu einer vorschnellen Entfristung sämtlicher im konkreten Fall bezogenen Leistungsbezüge führt.

Mit der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit einer späteren Entfristung besonderer Leistungsbezüge sollte daher behutsam umgegangen werden. Die von der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin getroffene Regelung zur möglichen Entfristung besonderer Leistungsbezüge wird von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung insofern als sinnvolle und durchaus beispielgebende Gestaltungsvariante angeführt. Die aktuelle Leistungsbezügeordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin beschränkt die Möglichkeit der Entfristung besonderer Leistungsbezüge auf 50 % der jeweiligen Leistungsbezüge. Im Übrigen bleiben die besonderen Leistungsbezüge befristet.

b) Übersicht über die gewährten besonderen Leistungsbezüge

Nachdem in den Jahren 2005 bis 2007 nur vereinzelt besondere Leistungsbezüge gewährt wurden (2005: eine begünstigte Person, 2006: 4 und 2007 17 begünstigte Personen), sind für das Jahr 2008 nunmehr insgesamt bereits 82 begünstigte Professorinnen und Professoren zu melden (Frauenanteil 32 %). Mit insgesamt 72 Begünstigten ist darunter der Fachhochschulbereich besonders stark vertreten (Frauenanteil 35 %). An den Kunsthochschulen wurden jedoch bis heute noch überhaupt keine besonderen Leistungsbezüge gezahlt.

Als Folge der gesetzlichen Vorgabe, dass besondere Leistungsbezüge zunächst nur befristet gewährt werden dürfen, gab es im Jahr 2008 im Land Berlin insgesamt nur drei Personen, die bereits unbefristete besondere Leistungsbezüge erhalten. Diese unbefristet gewährten besonderen Leistungsbezüge bewegen sich zwischen 920 Euro und 2.950 Euro. Insgesamt 72 Begünstigte (Frauenanteil 29 %) profitierten im Jahr 2008 von befristet gewährten besonderen Leistungsbezügen. Diese lagen bei den Professorinnen und Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppe W 2 durchschnittlich zwischen 255 Euro (geringster Durchschnittsbetrag für Frauen: 210 Euro) und 600 Euro (in dieser Gruppe haben nur Fachhochschulen besondere Leistungsbezüge gewährt; höchster Durchschnittsbetrag für Frauen: 325 Euro). Unter den begünstigten Personen in Ämtern der Besoldungsgruppe W 3 befand sich im Jahr 2008 keine Frau.

Die durchschnittlichen Werte für besondere Leistungsbezüge in dieser Besoldungsgruppe schwankten zwischen 400 Euro und 1.492 Euro. Die an 11 Personen, darunter 3 Frauen, gewährten Einmalzahlungen lagen zwischen 104 Euro und 6.000 Euro.