Fremdkapital

Die 3-Jahresplanung des ITDZ, die zusammen mit dem Wirtschaftsplan 2009 vorgelegt wurde, weist nach Korrektur durch die Zahlen des Jahresabschlusses 2008 ein kontinuierliches Absinken des Bankbestandes auf 16,0 Mio. Ende 2012 aus.

Eine Reduzierung des Eigenkapitals um 13 Mio. würde nach Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport daher nicht mehr ermöglichen, saisonale Schwankungen ohne Aufnahme von Fremdkapital (Kredite) auszugleichen. Der erwähnte Spielraum zur langfristigen (fristenkongruenten) Anlage der Barmittel besteht damit aufgrund des ausgewiesenen Abschmelzens der Barbestände auf längere Sicht nicht.

Durch die vom Rechnungshof geforderte Eigenkapitalreduzierung um 13,0 Mio. würde sich die Entwicklung des Kassenbestandes im ITDZ wie folgt darstellen:

Wie zu erkennen ist, verändert sich die Entwicklung des Kassenbestandes bei der vom Rechnungshof geforderten Eigenkapitalreduzierung um 13,0 Mio. in den Jahren 2010 ff. zu einer betriebswirtschaftlich bedenklichen Kennzahl:

Unter Berücksichtigung der auftretenden Kassenbestands-Schwankungen in Höhe von bis zu 15 Mio. könnte dies aufgrund einer dann nicht mehr ausreichenden Liquiditätsreserve bereits 2010 zu Zahlungsschwierigkeiten des ITDZ Berlin führen, wenn nicht Fremdkapital in entsprechender Höhe aufgenommen würde. Steigende Kosten des ITDZ durch Zinsausgaben wären dann die Folge.

Vor diesem Hintergrund ist die vom Rechnungshof geforderte Eigenkapitalreduzierung um 13,0 Mio. im Fall des ITDZ Berlin betriebswirtschaftlich nach Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport und der Senatsverwaltung für Finanzen nicht vertretbar.

C. Integration, Arbeit und Soziales

1. Finanzielle Nachteile von über 2 Mio. infolge vermeidbarer Verzögerungen bei dem Abruf des Bundesanteils an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II („Hartz IV")

Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung hat durch vermeidbare Verzögerungen bei dem Abruf des Bundesanteils nach § 46 Abs. 5 ff. SGB II an den Leistungen für Unterkunft und Heizung in den Jahren 2005 bis 2007 einen Zinsschaden von über 2 Mio. verursacht. Auch für die folgenden Jahre werden solche Schäden entstehen, wenn die Senatsverwaltung das Abrufverfahren nicht verbessert.

Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II („Hartz IV") sind zugleich die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger, wobei jede Seite für gesetzlich festgelegte Leistungsbereiche Kostenträger ist (§§ 6 Abs. 1, 46 Abs. 1 SGB II). Das Land Berlin als kommunaler Träger erbringt vor allem die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Die Ausgaben hierfür betrugen im Jahr 2007 fast 1,4 Mrd.. Zur finanziellen Entlastung der Kommunen sieht § 46 Abs. 5 ff. SGB II vor, dass sich der Bund zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung mit einem gesetzlich festgelegten prozentualen Anteil beteiligt.

Zur einheitlichen Aufgabenwahrnehmung haben die Bundesagentur für Arbeit und das Land Berlin gemäß § 44b SGB II Arbeitsgemeinschaften gebildet. Diese in den Bezirken eingerichteten zwölf „JobCenter" erbringen alle Leistungen für die Hilfebedürftigen aus einer Hand. Sie bedienen sich zur Berechnung der Leistungen sowie zur Buchung, Zahlbarmachung und Rechnungslegung zweier IT-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit. Die vom Land Berlin zu tragenden Ausgaben vor allem für Unterkunft und Heizung werden zunächst von der Bundesagentur für Arbeit vorgeleistet.

Damit entstehen bei der Durchführung des SGB II einerseits Erstattungsansprüche des Landes Berlin gegen den Bund wegen des gesetzlichen Bundesanteils an den Leistungen für Unterkunft und Heizung und andererseits Erstattungsansprüche der Bundesagentur für Arbeit gegen das Land Berlin wegen der Vorleistungen. Ein Vergleich der beiden Erstattungsverfahren zeigt erhebliche Versäumnisse der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung auf, die zu finanziellen Nachteilen für den Landeshaushalt führen. Über weitere finanzielle Nachteile, die der Rechnungshof bei einer Prüfung der Einnahmenerhebung in den JobCentern festgestellt hat, wird in T 82 bis 96 berichtet.

Die Bundesagentur für Arbeit hat durch Vereinbarungen mit dem Land Berlin dafür gesorgt, dass die von ihr vorgeleisteten Ausgaben ohne zeitliche Verzögerung erstattet werden. Mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen wurden ihr Lastschrifteinzugsermächtigungen für Bankkonten des Landes Berlin erteilt, sodass sie die fälligen Erstattungen direkt und taggleich mit den vorgeleisteten Ausgaben selbst bewirken kann. Damit entstehen der Bundesagentur für Arbeit für den Zeitraum zwischen Vorleistung und Erstattung keine Zinsnachteile.

Im Rahmen der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ist gesetzlich geregelt, dass der Anteil des Bundes den Ländern erstattet wird und dass der Abruf der Erstattungen zur Monatsmitte und zum Monatsende zulässig ist (§ 46 Abs. 9 SGB II).

Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung ruft die Erstattungsbeträge bei der Bundeskasse nur einmal zum 15. eines Monats in Bezug auf die Ausgaben des Vormonats ab, da sie für den Mittelabruf einen verwaltungsmäßigen Vorlauf von bis zu 15 Tagen benötigt. Sie fordert die zwölf Bezirksämter auf, für die Abrechnung mit dem Bund bis zum 10. des Monats die Ausgaben für die Kosten der Unterkunft und Heizung des Vormonats mitzuteilen, fasst die gemeldeten Ausgaben für den Abruf der Erstattung zusammen und übersendet der Bundeskasse kraft entsprechender Ermächtigung bis zum 15. des Monats eine Auszahlungsanordnung. Darin sieht sie ein Zahlungsziel von bis zu zehn Tagen nach erteilter Anordnung vor. Aus den geprüften Unterlagen des Haushaltsjahres 2007 war zu entnehmen, dass die Bundesmittel durchschnittlich am 22. des Monats, also sieben Tage später, im Landeshaushalt vereinnahmt wurden.

Der Zeitraum von durchschnittlich 22 Tagen zwischen dem Leistungsmonat und der Vereinnahmung der Bundesbeteiligung im Landeshaushalt ist keineswegs einem notwendigen verwaltungsmäßigen Vorlauf geschuldet. Zwar stehen einer taggleichen Erstattung, wie sie die Bundesagentur für Arbeit praktiziert, hier die gesetzlichen Abruftermine entgegen.

Das Verfahren ließe sich aber dennoch ganz erheblich straffen.

Die abrechnungsrelevanten Daten der Bundesagentur für Arbeit stehen den Bezirksämtern arbeitstäglich über das Internet in elektronischer Form zur weiteren Verarbeitung zur Verfügung. Ein zeitlicher Vorlauf zur Übermittlung dieser Daten an die für Soziales zuständige Senatsverwaltung durch die Bezirksämter von bis zu zehn Tagen nach Monatsende ist nicht notwendig, wenn der Senatsverwaltung ebenfalls ein direkter Zugriff auf die Daten eingeräumt würde. Auch die weiteren ca. fünf Tage bis zur Übersendung der Auszahlungsanordnung an die Bundeskasse könnten dann entfallen.

Das in den Auszahlungsanordnungen vorgegebene Zahlungsziel gegenüber der Bundeskasse von bis zu zehn Tagen nach erteilter Anordnung sieht der Rechnungshof ebenfalls als vermeidbar an.

Wie ausgeführt, ist der Abruf des Bundesanteils an den Leistungen für Unterkunft und Heizung zur Monatsmitte und zum Monatsende zulässig. Damit wäre ein Mittelabruf auch zweimal im Monat möglich, was zur weiteren Minimierung von Zinsnachteilen führen würde.

Der verspätete Mittelabruf führt zu einem Zinsschaden für das Land. Legt man für die monatlichen Abrufbeträge einen durchschnittlichen Zinssatz für Kommunalkredite von 3,5 v. H. pro Jahr zugrunde, so ergibt sich bezogen auf 360 Zinstage ein Tageszinsbetrag, der, multipliziert mit der Anzahl der vermeidbaren Tage bis zum Zahlungseingang, die Summe der Zinsnachteile ergibt.

Im Hinblick auf die von der Bundesagentur für Arbeit erreichte taggleiche Erstattung hätte die Senatsverwaltung wenigstens für ein Verfahren sorgen müssen, bei dem die monatliche Erstattung seitens des Bundes statt am 22. Tag am 2. Tag des Folgemonats im Landeshaushalt vereinnahmt wird. Setzt man insofern den Zeitraum der vermeidbaren Verzögerung des Zahlungseingangs mit monatlich 20 Tagen an, so ergibt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Tageszinsbeträge für die Jahre 2005 bis 2007 ein Zinsschaden von insgesamt 2,3 Mio..

Tatsächlich ist der Zinsschaden noch höher anzusetzen, da die Senatsverwaltung von dem gesetzlich möglichen Abruf der Bundesbeteiligung zur Monatsmitte und zum Monatsende keinen Gebrauch gemacht hat.

Zu den Feststellungen des Rechnungshofs hat die Senatsverwaltung mitgeteilt, dass der Senat daran interessiert sei, eine Verbesserung des Verfahrensablaufs zeitnah vorzunehmen. Sie beabsichtige gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport und der Senatsverwaltung für Finanzen konkrete und realisierbare Schritte zu überlegen, die eine Straffung des bisherigen Verfahrens beinhalten könnten.

Der Rechnungshof beanstandet, dass die für Soziales zuständige Senatsverwaltung durch die zeitlich vermeidbaren Verzögerungen bei dem Abruf des Bundesanteils nach § 46 Abs. 5 ff. SGB II in den Haushaltsjahren 2005 bis 2007 einen Zinsschaden für den Landeshaushalt von über 2 Mio. verursacht hat.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales das Abrechnungsverfahren mit dem Bund nach § 46 Abs. 5 ff. SGB II verbessert, um Zinsschäden künftig zu vermeiden.

Zu T 75 bis 81: Gemäß § 46 Abs. 5 SGB II beteiligt sich der Bund an den Kosten der Unterkunft (KdU) seit Beginn der Arbeitsmarktreformen mit unterschiedlichen Anteilen (2009: 25,4 % der Gesamtkosten in Berlin).

Der Anteil des Bundes wird nach § 46 Abs. 9 SGB II den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist nach § 46 Abs. 9 SGB II zur Monatsmitte und zum Monatsende zulässig.

Festgelegtes Verfahren in Berlin

Aufgrund der Zweistufigkeit der Berliner Verwaltung sind an dem Verfahren folgende Akteure beteiligt: Regionaldirektion (Job-Center),Bezirke, Senatsverwaltung für Finanzen, Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales und der Bund.

Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind kommunale (bezirkliche) Leistung.

Der Bund wünscht hierbei nur einen Ansprechpartner pro Land. Da sich kein Bezirk bereit fand, diese Aufgabe für alle Bezirke durchzuführen, hat die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales diese Serviceaufgabe gegenüber den Bezirken und dem Bund übernommen.

Voraussetzung für die seinerzeitige landesweite Vereinbarung mit der Regionaldirektion über die Aufgabe der Job-Center war u. a. die Bedingung der Regionaldirektion, nicht in finanzielle Vorleistungen für die Finanzierung von kommunalen Aufgaben eintreten zu müssen.

Aufgrund dieser Voraussetzungen wurde 2004 unter Federführung der Senatsverwaltung für Finanzen mit den Bezirken und unter Mitwirkung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales folgendes Verfahren verabredet: Jeder Bezirk richtet für seinen Zuständigkeitsbereich ein sog. Verwahrkonto ein und die Senatsverwaltung für Finanzen erlaubt den Job-Centern, taggleiche Abbuchungen der kommunalen Leistungen ohne vorherige bezirkliche Überprüfung vorzunehmen.

Die Bezirke teilen dann die Gesamtsumme der Abbuchung auf die einzelnen sachgerechten Ausgabetitel ihres Bezirkhaushaltes auf und melden der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales den um Verrechnungen korrigierten Anteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zum 10.Tag des Monats. Hierbei handelt es sich unter Berücksichtigung von Schwankungen pro Bezirk um durchschnittlich ca. 28.000 Fälle mit einer Gesamtsumme von mtl. rund 9,9 Mio.