Darlehen

Diese Meldungen werden von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales unverzüglich zusammengefasst und mit einem dafür üblichen Vordruck mit der Bundeskasse Kiel abgerechnet. Der Betrag wird dem Landeshaushalt in der Regel um den 20. Werktag gutgeschrieben. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wurden bisher Korrekturbuchungen nicht in einem 2. Buchungsverfahren zum Monatsende durchgeführt. Anzumerken bleibt, dass die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales auf das buchungstechnische Haushaltsverfahren der Bezirke keinen Einfluss nehmen kann.

Das Verfahren, dass in der Anfangsphase durch Abstimmungsprobleme zwischen den Bezirken und der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales belastet war, läuft inzwischen reibungslos.

Die Senatsverwaltung für Finanzen und die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales haben mögliche Optimierungen des Verfahrens geprüft. Neben einer zügigen Vereinnahmung kommt es dabei aber auch auf die sachliche Richtigkeit der Buchungen an.

Es werden zwei Optimierungsprozesse gesehen, die unabhängig voneinander zu einer zeitlichen Straffung des Verfahrens und damit zu einer schnelleren Einnahme der Bundesmittel im Landeshaushalt führen können. Hierbei sind aber noch haushaltsrechtliche Rahmenbedingungen zu erfüllen und Zustimmungen der anderen Akteure erforderlich.

1. Die Bundeskasse Kiel bietet die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zum Haushalts-Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR). Der Zugang ist kostenfrei. Neben den technischen Voraussetzungen und den Zulassungsanträgen ist aber die grundsätzliche Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich zur Überschreitung des bisherigen abrufbaren Maximalbudgets von derzeit 20.000 pro Erfassungstag, da ein zweimaliger Abruf der Bundesmittel pro Monat von zurzeit insgesamt 30 Mio. erforderlich wäre. Mit Schreiben vom 18.06.2009 hat das Bundesministerium für Finanzen diese Zustimmung erteilt. Damit könnte das Verfahren um 2-3 Tage verkürzt werden.

2. Unabhängig von einem möglichen Online-Verfahren wird geprüft die abrechnungsrelevanten Daten der Bundesagentur für Arbeit (FINAS-Daten) zu nutzen und die Bezirke erst danach in die sachliche Prüfung einzubeziehen. Die Landeshauptkasse Berlin hat einen Zugriff auf den Server der Bundesagentur für Arbeit (finasload) und ist bereit, die dafür benötigten Daten zur Verfügung zu stellen. Da es sich hierbei um Buchungen handelt, die noch nicht durch die Bezirke überprüft und entsprechend im ProFiskal-System des Landes Berlin verbucht sind, können die FINAS Meldungen nur dann zur Abrechnung herangezogen werden, wenn die Senatsverwaltung für Finanzen die sachliche und rechnerische Richtigkeit gem. Nr. 8.4.1.2 AV zu § 70 LHO als generelle Ausnahme bestätigt. Hierbei ist eindeutig der Charakter einer Abschlagszahlung zu vermeiden.

Da gemäß § 46 Abs. 9 SGB II der Abruf der Erstattungen der Bundesmittel sowohl zum Monatsende, als auch zur Monatsmitte zulässig ist, ist außerdem eine weitere Abrufung auf der Basis der bisher erfolgten Meldung der Bezirke zur Monatsmitte geplant.

Die beiden angestrebten Optimierungsprozesse sind geeignet, eine zeitliche Straffung des Abrechnungsverfahrens herbeizuführen. Damit könnte der Bundesanteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung zügiger im Landeshaushalt vereinnahmt werden, wenn die erforderlichen Zustimmungen der anderen Beteiligten vorliegen.

2. Erhebliche finanzielle Nachteile durch Fehler der JobCenter bei der Bearbeitung der Einnahmen im Rahmen des SGB II („Hartz IV")

Beim Vollzug des SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - entstehen dem Land Berlin erhebliche finanzielle Nachteile durch Versäumnisse und Fehler der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II (JobCenter) bei der Bearbeitung der Einnahmen. Einen wesentlichen Anteil hieran hat die zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Trägern geteilte Kostenträgerschaft.

Der Rechnungshof hatte bereits in seinem Jahresbericht 2007 (T 125 bis 142) über erhebliche finanzielle Nachteile für den Landeshaushalt durch mangelhafte Umsetzung des SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - („Hartz IV") in den JobCentern berichtet und die Probleme aufgezeigt, die die vom Gesetzgeber geschaffene Behördenkonstruktion einer Arbeitsgemeinschaft zweier Leistungsträger (§ 44b SGB II) sowie die zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem kommunalen Träger geteilte Kostenträgerschaft (§§ 6 Abs. 1, 46 Abs. 1 SGB II) mit sich bringt.

Im Jahr 2008 hat der Rechnungshof stichprobenweise in sieben JobCentern geprüft, ob bei der Leistungserbringung anfallende Einnahmen rechtzeitig und vollständig erhoben werden (vgl. § 34 Abs. 1 LHO). Die Ergebnisse veranlassen ihn, erneut zu berichten.

Zu T 82: Dadurch, dass die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sowohl vom Bund als auch von den Kommunen (kommunale Träger) erbracht werden, gibt es viele Schnittstellen, die zu den vom Rechnungshof geschilderten Problemen in den JobCentern führen. Ursachen sind beispielsweise unterschiedliche Auffassungen der Leistungsträger und unterschiedliche Buchungsprinzipien und -systeme. Da die Behördenkonstruktion in Form der Arbeitsgemeinschaft in 2009 ebenso wie schon im Jahre 2007 weiter existiert, konnten grundsätzliche Probleme nicht vollumfänglich gelöst werden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 ist die Organisationsform der Arbeitsgemeinschaft nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, kann aber längstens bis zum Ende 2010 aufrecht erhalten werden.

Wie in T 75 und 76 dargestellt, leisten die JobCenter alle Ausgaben für die Hilfebedürftigen zunächst aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit. Diese hat sich Lastschrifteinzugsermächtigungen für Bankkonten der Bezirksämter erteilen lassen und ruft den vom Land Berlin als Kostenträger zu erstattenden Anteil an den Leistungsausgaben taggleich ab. Bei der Leistungserbringung ergeben sich auch Einnahmen aus der Rückforderung von Leistungen, aus der Rückzahlung darlehensweise gewährter Leistungen, aus Erstattungen anderer Leistungsträger und aus dem Übergang von Ansprüchen, insbesondere aus Unterhaltsansprüchen. Auch diese Einnahmen werden im Haushaltssystem der Bundesagentur für Arbeit bewirtschaftet. Die Bundesagentur für Arbeit reduziert bei der Aufteilung nach Kostenträgerschaft ihre Erstattungsforderungen gegenüber dem Land Berlin jeweils um den Betrag der Berlin zustehenden Einnahmen.

Infolge dieses Aufrechnungsverfahrens, das der Rechnungshof bereits in seinem Jahresbericht 2007 (T 132) als Verstoß gegen den Bruttonachweis nach § 35 BHO/LHO gerügt hatte, weist der Landeshaushalt beim Kapitel 3960 - Leistungen nach SGB II - keine entsprechenden Einnahmen aus.

Zu T 83: Bei der vom Rechnungshof dargestellten Sachlage handelt es sich um ein grundsätzliches Problem, das auch im Jahre 2009 fortbesteht. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bewirtschaftete die ihr zur Verfügung stehenden Bundesmittel im Wege der Selbstbewirtschaftung (§ 15 Abs. 2 BHO). Sie praktiziert das Nettoprinzip und verrechnet grundsätzlich die auf eine Leistung entfallenden Einnahmen mit den entsprechenden Ausgaben. Dieses Prinzip hat sie flächendeckend auf die kommunalen Ausgaben der Arbeitsgemeinschaften mit gemeinsamer Trägerschaft übertragen.

Sollte es zu einer Ablösung von A2LL (Abkürzung für „Arbeitslosengeld II ­ Leistungen zum Lebensunterhalt"; Webanwendung, die die Erfassung und Verwaltung von finanziellen Leistungen für Empfängern des Arbeitslosengeldes II ermöglichen soll) kommen, wird die Senatsverwaltung für Finanzen das Thema erneut aufgreifen.

Das Land Berlin hat in den Errichtungsverträgen zur Bildung der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II auch die Aufgaben im Bereich der Einnahmeerhebung an die JobCenter übertragen. Forderungen des Landes Berlin als kommunalem Träger, beispielsweise aus überzahlten Kosten für Unterkunft und Heizung, aus Darlehen bei Mietschuldenübernahme oder für Mietkautionen oder aus Unterhalts- und Erstattungsansprüchen, werden damit durch einheitlichen Bescheid oder einheitliche Erstattungsanmeldung zusammen mit den Forderungen der Bundesagentur für Arbeit von den JobCentern geltend gemacht. Die Einnahmen gehen auf Bankkonten der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Einnahmeüberwachung und die Einziehung fälliger Forderungen, einschließlich Mahnung und Vollstreckung, werden regelmäßig nicht durch die JobCenter selbst, sondern aufgrund einer weiteren Vereinbarung zwischen den JobCentern und der Bundesagentur für Arbeit durch den Zentralen Forderungseinzug der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur vorgenommen.

Die Dienstkräfte in den JobCentern haben für alle Einnahmen und alle Forderungen kassentechnische Sollstellungen beim regional zuständigen Forderungseinzug zu veranlassen und sog. Schuldnerkonten zu eröffnen. Damit wird auch die Verantwortung für alle weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einnahmeerhebung an die Dienstkräfte des Zentralen Forderungseinzugs übergeben. Fehlerhafte Sollstellungen führen dazu, dass die Einnahmen bzw. die Einnahme-Bestandteile nicht dem zutreffenden Kostenträger (Bundesagentur für Arbeit und/oder Land Berlin) zugutekommen.

Zu T 84: Der Rechnungshof hat in seinem Bericht das Verfahren korrekt beschrieben. Es ist mithin zutreffend, dass fehlerhafte Sollstellungen dazu führen können, dass Einnahmen nicht dem korrekten Leistungsträger zugeordnet werden. Wird dieser Fehler in den JobCentern erkannt, wovon zunehmend ausgegangen werden kann, können die Beträge auf die richtige Buchungsstelle umgebucht werden. Die ordnungsgemäße Erbringung der Geldleistungen ist Bestandteil der Verantwortung der Führungskräfte in den Arbeitsgemeinschaften, sodass nicht nur bei regelmäßigen Prüfungen festgestellte erforderliche Korrekturen umgehend veranlasst werden, sondern das Verfahren insbesondere bei auftretender Fehlerhäufigkeit im Rahmen von Dienstbesprechungen erörtert wird. Individuelle Fehler in Form von Falschbuchungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten zwar nicht vorkommen, sind aber nicht völlig auszuschließen, insbesondere bei neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Insgesamt handelt es sich hierbei um Einzelfälle. Die JobCenter sind bemüht, durch die genannten Maßnahmen - wie Sensibilisierung und Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die korrekte Buchung - einer Fehlerhäufigkeit entgegenzuwirken.

Einnahmen, die vom Zentralen Forderungseinzug zunächst keiner Buchungsstelle im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit und damit auch keinem Kostenträger zugeordnet werden können (Verwahrungen im Sinne des § 60 Abs. 2 BHO/LHO), werden nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit auf deren Bankkonten bis zur Buchung im Haushalt verzinslich angelegt. Der Haushalt des Landes Berlin partizipiert an den Zinserträgen nicht, da die für Arbeit und für Soziales zuständigen Senatsverwaltungen es versäumt haben, eine Beteiligung Berlins an den Zinserträgen zu vereinbaren.

Zu T 85: Die Feststellung, dass die Bundesagentur für Arbeit Einnahmen, die nicht sofort zugeordnet werden können, verzinslich anlegt, ist korrekt. Ohne Zuordnung zu einer Buchungsstelle ist nicht klar, welcher Betrag auf welchen Haushalt (Bundesagentur für Arbeit, Bund, Kommune) zu buchen ist. Nach Angaben der Regionaldirektion Berlin Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit erfolgt die Anlage der entsprechenden Beträge zu unterschiedlichen Konditionen und für unterschiedliche Zeiträume. Ein gegebenenfalls entstandener Zinsgewinn kann nach Zuordnung der Einnahme aus diesen Gründen - nach Aussage der Regionaldirektion - auch nicht ohne Weiteres ermittelt werden. Es erfolgt gerade keine Einzelanlage eingehender Zahlungen. Unabhängig davon, in welcher Höhe die Bundesagentur für Arbeit Zinsen durch die Verwahrungen vereinnahmt, von denen auch ein Teil dem Landeshaushalt zugute kommen könnte, müssen jedenfalls auch die auf das Land Berlin entfallenden Kosten des Forderungseinzuges hierzu ins Verhältnis gesetzt werden. Das Land Berlin ist wegen des vereinbarten Kommunalen Finanzierungsanteils lediglich mit 12,6 % an den Kosten des Forderungseinzugs beteiligt.