Kreditfinanzierung

3. Finanzielle Nachteile für den Landeshaushalt aufgrund verspäteten Abrufs von Bundesmitteln für das Investitionsprogramm Pflegeeinrichtungen

Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung hat Mittel aus dem Investitionsprogramm Pflegeeinrichtungen mit einem Bundesanteil von bis zu 80 v. H. jeweils erheblich verzögert abgerufen. Der verspätete Abruf führte zu einem Zinsschaden für den Landeshaushalt, weil das Land Berlin für die aus diesem Programm finanzierten investiven Maßnahmen jeweils in Vorleistung getreten ist.

Nach Artikel 52 Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) gewährte der Bund den neuen Bundesländern einschließlich Berlin (für Maßnahmen im östlichen Teil) in den Jahren 1995 bis 2002 jährliche Finanzhilfen für Investitionen in Pflegeeinrichtungen zur Anpassung an das Versorgungsniveau im übrigen Bundesgebiet in Höhe von 409 Mio.. Die Finanzhilfen betrugen bis zu 80 v. H. der öffentlichen Finanzierung. Die Länder hatten sicherzustellen, dass wenigstens 20 v. H. der öffentlichen Investitionsmittel aus Mitteln des Landes aufgebracht werden. Die Bemessung der Finanzhilfen des Bundes für das Land Berlin basierte auf der Einwohnerzahl im östlichen Teil der Stadt. Der Bund stellte danach für abgestimmte Maßnahmen jährlich bis zu 33,7 Mio. zur Verfügung. Der zu finanzierende Landesanteil betrug demzufolge jährlich mindestens 8,4 Mio.. Bei höchstmöglicher Inanspruchnahme der Bundeszuweisungen waren in den Jahren 1995 bis 2002 Mittel von insgesamt 270 Mio. abrufbar. Die Frist, um Mittel abzurufen, ist bis zum 31. Dezember 2008 verlängert worden. Die Finanzhilfen des Bundes sind bis auf einen Betrag von 1,1 Mio. ausgeschöpft worden.

Für die Inanspruchnahme der Finanzhilfen hat der Bund mit den neuen Bundesländern eine Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder für Investitionen in Pflegeeinrichtungen im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 52 Abs. 2 Satz 4 PflegeVG geschlossen, die rückwirkend zum 1. Juni 1994 in Kraft trat. Demgemäß richtete der Bund für die Finanzhilfen Verwahrkonten bei den zuständigen Bundeskassen ein, auf die die anteiligen Bundesmittel (Jahrestranchen) zur eigenen Bewirtschaftung durch die jeweiligen Länder übertragen wurden. Die Länder wurden ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der benötigten Kassenmittel aus den Verwahrkonten an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald diese zur anteiligen Begleichung fälliger Zahlungen benötigt wurden. Abgerufene Finanzhilfen waren spätestens innerhalb von 30 Tagen für im Investitionsprogramm ausgewiesene Investitionsmaßnahmen einzusetzen und an die Zuwendungsempfänger (Träger der Pflegeeinrichtungen) auszuzahlen.

Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung hat die Finanzhilfen des Bundes in den Haushaltsjahren 2002 bis 2005 jeweils vorfinanziert und dann weitgehend verspätet abgerufen. Aufgrund der laufenden Kreditfinanzierung des Landeshaushalts ist damit ein nicht unerheblicher Zinsschaden entstanden. Diese Auffassung geht fehl. Der dem Land Berlin entstandene Schaden wird nicht durch auf einem anderen Sachverhalt beruhende unverhoffte Einnahmen ausgeglichen.

Zu T 99: Bei der Umsetzung des Bundesfinanzhilfeprogramms nach Artikel 52 PflegeVG ist das Land Berlin aus Gründen des Zuwendungs-/Förderrechts den Weg gegangen, die Investitionsmaßnahmen vollständig im Landeshaushalt in einem gesonderten Kapitel zu veranschlagen und den Bundesanteil als Einnahme zu behandeln.

Dieses Verfahren war zur Schließung der Gesamtfinanzierung erforderlich, da das Land Berlin mit der Bescheiderteilung die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen der Gesamtfinanzierung sicherzustellen hatte. Bereits diese Entscheidung hatte den Effekt einer notwendigen Vorfinanzierung durch das Land Berlin. Aus der Gesamtveranschlagung der Mittel im Landeshaushalt und der nachgängigen monatlichen Zie47

hung der Bundesmittel vom Verwahrkonto des Bundes kann kein unzulässiges, unwirtschaftliches Verhalten gefolgert werden, zumal der Haushaltsgesetzgeber dieser Form mit den jeweiligen Haushaltsbeschlüssen gefolgt ist.

In der Regel wurden einmal monatlich die Bundesmittel für ausgezahlte Fördermittel vom Bundesverwahrkonto gezogen. Gleichwohl sind Raten vereinzelt verspätet gezogen worden, da Umstrukturierungen bei der Aufgabenerledigung innerhalb des genannten Zeitraumes durchgeführt wurden und im Einzelfall Personalvakanzen kompensiert werden mussten.

Unterlagen über den Zeitpunkt des Abrufs der Finanzhilfen und der Auszahlung an die Zuwendungsempfänger für die Haushaltsjahre 1995 bis 2001 hat die Senatsverwaltung dem Rechnungshof nicht mehr vorlegen können. Sie hat ausgeführt, diese seien nicht aufzufinden und ggf. bereits vernichtet worden, weil sie zu einer derart langen Aufbewahrung nicht verpflichtet sei. Dem steht entgegen, dass der Beginn der Aufbewahrungsfrist für ein über Jahre fortgesetztes Investitionsprogramm in der Regel erst mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in dem das letzte Schriftstück des Gesamtvorgangs für das Programm verfasst wird. Eine vorzeitige Vernichtung der Vorgänge kam wegen der die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sichernden Dokumentationsfunktion demzufolge nicht in Betracht (vgl. § 66 Abs. 2 und 3 GGO I). Die Senatsverwaltung hat inzwischen zugesagt, künftig eine ordnungsgemäße Aufbewahrung sicherzustellen.

Aufgrund der unzulässigen Vernichtung der Unterlagen lässt sich ein Zinsschaden wegen verspäteten Mittelabrufs für den Zeitraum 1995 bis 2001 nicht ermitteln. Der Rechnungshof geht jedoch davon aus, dass auch in diesem Zeitraum die Mittel mit vergleichbarer Verspätung abgerufen worden sind, sodass ein weiterer Zinsschaden in sechsstelliger Höhe anzunehmen ist.

Zu T 100: Inwieweit Vermutungen des Rechnungshofes von Berlin prüfungsrelevant sind, kann offen bleiben. Der Verbleib der nicht vorliegenden Unterlagen konnte leider trotz intensiver Recherche nicht aufgeklärt werden. Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales beachtet selbstverständlich grundsätzlich die Aufbewahrungspflichten von Unterlagen.

Gemäß § 3 Abs. 4 Landespflegeeinrichtungsgesetz i. V. m. § 18 Pflegeeinrichtungsförderungs-Verordnung hat die Senatsverwaltung abschließend die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel zu prüfen. In § 7 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung ist zudem festgelegt worden, dass das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Abschluss der verwaltungsmäßigen Prüfung der Verwendungsnachweise in Form eines zusammenfassenden Berichts unterrichtet werden soll. Die Senatsverwaltung ist insoweit ihrer Verpflichtung nur unzureichend nachgekommen. Von den durchgeführten 53 Maßnahmen nach Artikel 52 PflegeVG hatte sie lediglich die Verwendungsnachweise von 16 Maßnahmen geprüft, d. h. nicht einmal ein Drittel der insgesamt zu prüfenden Verwendungsnachweise. Über die Abrechnungspraxis hinaus ist demzufolge auch die unzureichende Prüfung der Verwendungsnachweise durch die Senatsverwaltung zu beanstanden gewesen.

Zu T 101: Es ist richtig, dass bis Ende 2008 dem Bund 16 der 53 Maßnahmen als abschließend geprüft gemeldet worden sind. Indes ist diese Zahl inzwischen auf 20 dem Bund gemeldete Maßnahmen angewachsen. Dessen ungeachtet hat die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales gegenwärtig eine verwaltungsseitige Prüfung von 49 Maßnahmen erreicht. Für den Teil von 22 dieser 49 Maßnahmen steht allerdings noch die fachliche bzw. baufachliche Prüfung aus, deren Erledigung gegenwärtig von mir und von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vorangetrieben wird. Auch wird die Erledigung der nunmehr noch ausstehenden Prüfungen vorrangig betrieben, so dass damit zu rechnen ist, dass der entstandene Prüfungsstau rechtzeitig vor Jahresende abgebaut sein wird.

Zusammenfassend beanstandet der Rechnungshof, dass die für Soziales zuständige Senatsverwaltung den Bundesanteil der geförderten Maßnahmen in den Haushaltsjahren 1995 bis 2005 weitgehend vorfinanziert hat, obwohl eine zeitnahe Erstattung durch Abruf der Bundesmittel vorgesehen und möglich war. Dadurch ist es allein in den Jahren 2002 bis 2005 zu einem Zinsschaden für den Landeshaushalt von 135 000 gekommen. Die Senatsverwaltung hat damit gegen den Grundsatz der rechtzeitigen und vollständigen Erhebung von Einnahmen (§ 34 Abs. 1 LHO) verstoßen. Darüber hinaus ist sie der gesetzlichen Verpflichtung, die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel zu prüfen, bislang nur unzureichend nachgekommen.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales bei künftigen Finanzhilfen des Bundes die fälligen Mittel ohne zeitliche Verzögerung abruft, um finanzielle Nachteile für den

Landeshaushalt zu vermeiden. Er erwartet ferner, dass sie eine zeitnahe Verwendungsnachweisprüfung sicherstellt.

Zu T 102: Die Abwicklung des Gesamtprogramms stellt sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für den Senat entgegen der Auffassung des Rechnungshofes von Berlin als insgesamt erfolgreich dar. Trotz organisatorischer und personeller Umstrukturierungen in der Zeit der Bearbeitung und einer durchgehenden intensiven Zusammenarbeit mit den fachlich durchaus unterschiedlich professionell agierenden Trägern wurde die soziale Infrastruktur im Ostteil der Stadt in dem vom Bundesfinanzhilfeprogramm vorgegebenen Zeitraum nachhaltig modernisiert und die Pflegebedürftigen von den Investitionskosten entlastet.

Dies bestätigt auch ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 09.06.2009, in dem ausdrücklich die erfolgreiche Umsetzung des Investitionsprogramms gewürdigt wird, das zur Errichtung vorbildlicher Pflegeeinrichtungen geführt hat, zur finanziellen Entlastung und Verbesserung des Wohnumfeldes für über 6.

Pflegebedürftige beiträgt und eine erhebliche Verbesserung der räumlichen Arbeitsbedingungen für die Pflegekräfte geschaffen hat.

Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales wird bei künftigen Programmen mit finanzieller Beteiligung des Bundes einen zeitnahen Abruf der Bundesmittel sowie eine zeitnahe Verwendungsprüfung sicherstellen.

D. Bildung, Wissenschaft und Forschung (einschließlich Jugend und Familie)

1. Mängel und Versäumnisse bei der Förderung des Vereins Geisteswissenschaftliche Zentren Berlin e. V.

Das Land Berlin fördert seit dem Jahr 1996 den Verein Geisteswissenschaftliche Zentren Berlin e. V. als außeruniversitäre Forschungseinrichtung. Grundlegende Fragen der Finanzierung der Unterbringung der Geisteswissenschaftlichen Zentren sind nicht geklärt. Auch hat die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Verwendungsnachweise des Vereins seit dem Jahr 2005 nicht mehr geprüft. Die Grundsätze für eine wirtschaftliche und sparsame sowie auf die Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben gerichtete Verwendung der Zuwendungen werden von dem Verein seit Jahren missachtet.

Die aus der ehemaligen Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik hervorgegangenen und auf Empfehlung des Wissenschaftsrats in Geisteswissenschaftliche Zentren (nachfolgend: GZ oder Zentren) überführten Geisteswissenschaftlichen Forschungsschwerpunkte werden von Vereinen getragen, um die weitgehende Unabhängigkeit in der Forschungsarbeit und die Mitwirkung anderer wissenschaftlicher Einrichtungen zu gewährleisten. Ende 1995 wurde in Berlin der Verein Geisteswissenschaftliche Zentren Berlin e. V. (nachfolgend: GWZ oder Verein) gegründet. Im GWZ sind die drei Berliner GZ - Zentrum für Literatur- und Kulturforschung (ZfL), Zentrum für Allgemeine Sprachwissenschaft (ZAS) und Zentrum Moderner Orient (ZMO) - mit insgesamt über 100 Mitarbeitern zusammengeführt worden. Die Zentren selbst besitzen keine eigene Rechtsfähigkeit. Ihre Aufgabe ist es, auf den jeweiligen Gebieten zu forschen (§ 2 Abs. 1 der Vereinssatzung vom 02.06.03).

Der Verein wird als außeruniversitäre Forschungseinrichtung seit dem Jahr 1996 vom Sitzland Berlin im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung institutionell gefördert. Die Zuwendungen sind zweckgebunden und im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben zur Deckung der zuwendungsfähigen Betriebsausgaben einzusetzen. Der Verein selbst erhebt keine Beiträge. Im Jahr 2005 hat der Wissenschaftsrat die Arbeit der GZ begutachtet und alle drei Zentren für erhaltenswert befunden. Das Land Berlin hat daraufhin gegenüber dem Bund zugesagt, den GWZ auch weiterhin institutionell zu fördern. Die Forschungsprogramme der GZ finanziert seit dem Jahr 2008 das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Rahmen der Förderinitiative „Freiraum für die Geisteswissenschaften". Die Förderung durch das Bundesministerium ist zunächst auf sechs Jahre befristet.

Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung bewilligt die Zuwendungen an den GWZ, die seit Jahren unverändert jährlich 2,24 Mio. betragen. Diese Mittel werden im Haushaltsplan von Berlin jedoch seit dem Jahr 2006 nicht mehr als Zuwendungen nach §§ 23/44 LHO ausgewiesen, sondern sind nunmehr im nach dem Hochschulvertrag an die Humboldt-Universität zu Berlin (HU) zu gewährenden Zuschuss enthalten. Die HU zahlt die Mittel an den Verein auf Abruf in monatlichen Teilbeträgen aus. Dadurch wird im Haushaltsplan von Berlin gegenwärtig nicht deutlich, dass der Verein als Stelle außerhalb der Verwaltung Berlins über Zuwendungen gefördert wird.