Der Rechnungshof hat die VLB und die Senatsverwaltung aufgefordert den Vertrag nicht zu

Der Rechnungshof hat die VLB und die Senatsverwaltung aufgefordert, den Vertrag nicht zu verlängern.

Die Senatsverwaltung hat ausgeführt, dass wichtige Aufgaben der Baustellenkoordinierung mit dem vorhandenen Personal nur unzureichend hätten abgedeckt werden können. Die Erreichbarkeit der Antragsteller, Bürger und der Presse wäre aufgrund der Vielzahl von zwingend erforderlichen Orts- und Abstimmungsterminen, die für ein geordnetes und verkehrssicheres Erteilen von straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen in der Straßenverkehrs-Ordnung vorgeschrieben sind, nur noch eingeschränkt möglich gewesen. Die Senatsverwaltung verweist außerdem darauf, dass zum Vertragsgegenstand neben der rein personellen Unterstützung auch konzeptionelle Tätigkeiten, wie z. B. das Erarbeiten einer Anforderungsdefinition zur Neuorganisation des Prozessablaufs und des technischen Systems, gehört hätten. Im Übrigen sei der Vertrag nicht verlängert worden; nach dessen Ablauf seien die Aufgaben von Mitarbeitern des Zentralen Personalüberhangmanagements übernommen worden.

Der Rechnungshof erkennt an, dass seiner Empfehlung, den Vertrag mit der A Betreibergesellschaft mbH nicht weiter zu verlängern, nach Abschluss der Prüfung gefolgt worden ist. Die Senatsverwaltung hat jedoch keine überzeugenden Gründe vorgetragen, warum die Vergabe von originären Büroarbeiten an ein externes Unternehmen notwendig war. Das Argument, dass neben der rein personellen Unterstützung auch konzeptionelle Arbeiten zum Vertragsgegenstand gehörten, geht fehl, weil der Auftragnehmer mit der Durchführung dieser Aufgaben nicht begonnen hatte. Zur Vergabe der Leistungen an die A Betreibergesellschaft mbH enthält die Stellungnahme keine Aussage.

Die Senatsverwaltung hat ergänzend ausgeführt, sie habe bereits vor der Prüfung durch den Rechnungshof entschieden, das kritisierte Vertragsverhältnis nicht zu verlängern. Die Empfehlung des Rechnungshofs habe die Entscheidung lediglich bestätigt. Diese Behauptung ist nach Aktenlage unzutreffend, denn der Vertrag wurde noch nach dem Beginn der Prüfung durch den Rechnungshof verlängert.

Zu T 168 bis 172: Im Herbst 2005 wurde offensichtlich, dass zwei wichtige Aufgaben der VKRZ bei der Baustellenkoordinierung mit dem vorhandenen Personal nur äußerst unzureichend abgedeckt werden konnten.

Zum einen waren die Mitarbeiter der VKRZ für Antragsteller, Bürger und Presse nur eingeschränkt erreichbar, da sie eine Vielzahl von zwingend erforderlichen Orts- und Abstimmungsterminen, die für ein geordnetes und verkehrssicheres Erteilen von straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen in der StVO vorgeschrieben sind, wahrnehmen mussten. Zum andern konnte die vertraglich mit der Verkehrsmanagementzentrale (VMZ) festgelegte Datenlieferung zu Verkehrseinschränkungen bei Baustellen nicht gewährleistet werden. Zusätzliche personelle Ressourcen zur Behebung dieser Mängel standen nicht zur Verfügung. Daher wurde zunächst entschieden, diesen Bereich durch Externe zu unterstützen.

Zum Vertragsgegenstand gehörte neben der personellen Unterstützung auch die konzeptionelle Erarbeitung einer Anforderungsdefinition zur Neuorganisation des Prozessablaufs und des technischen Systems, sowie eines Konzepts für ein Verfahren zur verkehrlichen Bewertung von Verkehrseinschränkungen auf der Basis von vorhandenen Verkehrszählungen der Verkehrslenkung Berlin und von Verkehrsdaten der VMZ. Dieser Vertragsbestandteil war mit eigenen Personalressourcen nicht leistbar und ist entgegen der Kritik vom Vertragspartner auch ausgeführt worden.

Die Senatsverwaltung besteht weiterhin darauf, dass bereits vor Prüfung durch den Rechnungshof entschieden war, das kritisierte Vertragsverhältnis nicht zu verlängern.

Seine Empfehlung hat diese Entscheidung deshalb lediglich bestätigt. Der Vertrag musste zwar noch einmal vorübergehend für einige Zeit verlängert werden, jedoch nur für kurze Zeit, bis die Aufgaben von Dienstkräften des Zentralen Personalüberhangmanagements übernommen werden konnten.

Der Rechnungshof stellte auch bei weiteren geprüften Verträgen im Dienstleistungsbereich und in der Verkehrserziehung vergaberechtliche Mängel fest. In den Jahren 2005 und 2006 wurden allein mit diesen Verträgen Aufträge mit einem Volumen von 1,3 Mio. freihändig vergeben.

· Die A Betreibergesellschaft mbH wurde am 3. Mai 2005 mündlich durch die VLB freihändig und ohne Einholung mehrerer Angebote beauftragt, eine Machbarkeitsstudie für die Verkehrsführung zur Fußball-WM durchzuführen. Die VLB begründete die Vergabe mit der Kompetenz des Auftragnehmers bei anderen Projekten und der Kurzfristigkeit des

Termins. Auf der Grundlage eines Zusatzangebots der A Betreibergesellschaft mbH erweiterte die VLB den Auftrag für weitere Untersuchungen der Verkehrsführung mit Vertrag vom 18. Januar 2006. Das Auftragsvolumen betrug insgesamt 30 400.

· Mit Schreiben vom 4. April 2006 hat die VLB die B GmbH beauftragt, die Verkehrssteuerung an ausgewählten Knotenpunkten im Einzugsbereich des Autotunnels Tiergarten-Spreebogen zu beobachten und zu bewerten. Der Auftrag sowie zwei weitere Nachträge, die den Vertragsgegenstand nochmals erweiterten, wurde wiederum freihändig und ohne Gegenangebote einzuholen vergeben. Das Auftragsvolumen betrug 51 200.

· Die VLB beauftragte am 2. August 2006 das Verkehrsplanungsbüro C mit dem Pilotprojekt Kinderstadtplan (Verkehrserziehung), ohne Preisvergleiche mit mehreren Anbietern durchzuführen. Das Auftragsvolumen betrug 24 900. Dasselbe Verkehrsplanungsbüro erhielt am 25. September 2006 einen weiteren Auftrag - Konkretisierung des Verkehrssicherheitsprogramms -, wiederum ohne Vergleichsangebote einzuholen. Hier betrug das Auftragsvolumen 46 800.

· Ohne vorherige öffentliche Ausschreibung und ohne Preisvergleiche erhielt die D GmbH von der VLB den Auftrag, die Verkehrsüberwachung sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu organisieren. Der am 28. März 2006 geschlossene Vertrag hatte ein Volumen von 118 900.

· Einen Dienstleistungsvertrag zur Verkehrszählung aus dem Jahr 1996 hat die VLB bis zum 31. Dezember 2006 mehrfach verlängert. Für die Jahre 2005 und 2006 betrug das Auftragsvolumen insgesamt 1,03 Mio..

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die VLB diese Verträge freihändig und ohne Einholung von weiteren Angeboten und somit nicht im Wettbewerb vergeben hat. Ausnahmen vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung sind nur ausnahmsweise zulässig. Die von den haushaltsrechtlichen Vorschriften hierfür geforderten Voraussetzungen haben im Falle der aufgeführten Verträge nicht vorgelegen. Unabhängig davon ist es auch bei einer zulässigen freihändigen Vergabe von freiberuflichen Leistungen erforderlich, mindestens drei Angebote einzuholen, wenn mehrere Anbieter in Betracht kommen, um die wirtschaftlichste Lösung zu finden (Nr. 7.4 AV § 55 LHO). Selbst dies ist in keinem Fall beachtet worden.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat zugesagt, künftig Dienstleistungsverträge unter Beachtung des § 55 Abs. 1 LHO zu vergeben und Vorsorge zu treffen, dass vergaberechtliche Mängel vermieden werden. Die freihändige Vergabe des Vertrages im Bereich Verkehrserziehung begründete sie mit den außerordentlichen beruflichen Erfahrungen, der Kompetenz und einem Referenzprojekt des Auftragnehmers. Recherchen im Internet hätten keinen vergleichbaren Anbieter aufgezeigt. Im Übrigen hat die Senatsverwaltung nicht Stellung genommen.

Der Rechnungshof erkennt an, dass die Senatsverwaltung zugesagt hat, vergaberechtliche Mängel im Dienstleistungsbereich zukünftig zu vermeiden. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie sie dieses Vorhaben umsetzen wird.

Zu T 173 bis 175: Die Senatsverwaltung hat zugesagt, künftig Dienstleistungsaufträge unter Beachtung des § 55 Abs. 1 LHO zu vergeben. Es wird Vorsorge getroffen, dass vergaberechtliche Mängel vermieden werden.

Zusammenfassend beanstandet der Rechnungshof, dass durch schwerwiegende Versäumnisse beim Abschluss des Mietvertrages für die VKRZ dem Land Berlin finanzielle Nachteile von 2,2 Mio. entstanden sind. Außerdem beanstandet er das vergaberechtswidrige und unwirtschaftliche Verhalten der VLB bei der Vergabe von Leistungen im Dienstleistungs- und Verkehrserziehungsbereich.

Der Rechnungshof erwartet, dass die VLB

· Dienstleistungsaufträge an Dritte auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt sowie

· Aufträge grundsätzlich unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften im Wettbewerb vergibt.

F. Wirtschaft, Technologie und Frauen

1. Grundlegende Mängel bei der Förderung des Projekts Borsighafen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen hat bauliche Maßnahmen zur Revitalisierung des sog. Borsighafens auf dem Grundstück eines privaten Unternehmens mit 4,2 Mio. Fördermitteln wie eine öffentliche Infrastrukturmaßnahme gefördert, ohne die für den Fall eines Grundstücksverkaufs zwingend erforderliche Abschöpfung einer förderbedingten Grundstückswertsteigerung verbindlich zu regeln. Damit hat sie das Risiko einer anteiligen Rückforderung von Fördermitteln durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Kauf genommen.

Der Bund (vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) und die Länder (im Land Berlin die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen als Bewilligungsbehörde) fördern auf der Grundlage von Artikel 91a GG mit dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW-Gesetz) zu gleichen Teilen Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur in ausgewählten strukturschwachen Regionen (sog. GA-Förderung). Die konkreten Fördergebiete, Fördervoraussetzungen und die Fördersätze werden durch Bund und Länder auf der Grundlage des GRW-Gesetzes unter Berücksichtigung des EG-Vertrages (Artikel 87 bis 89) sowie der darauf beruhenden europarechtlichen Beihilfevorschriften in Rahmenplänen festgelegt. Gegens81 tand der Förderung sind sowohl Investitionen der gewerblichen Wirtschaft (mit Fördersätzen von 10 v. H. bis 50 v. H. der förderfähigen Kosten) als auch Investitionen in die regionale wirtschaftsnahe Infrastruktur (Förderung mit bis zu 90 v. H. der förderfähigen Kosten). 178 Für bauliche Maßnahmen zum „Ausbau des Borsighafens" (Herrichten eines Anlegers, einer Schwerlastplatte und von Zufahrten für den öffentlichen Schwerlastverkehr - Projekt Borsighafen) auf dem Grundstück eines privaten Unternehmens (nachfolgend: Grundstückseigentümerin) hatte die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als Trägerin der Maßnahme in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt 4,2 Mio. GA-Fördermittel bereitgestellt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung trat als Antragstellerin und Maßnahmeträgerin auf, damit das Projekt Borsighafen mit dem für öffentliche Infrastrukturmaßnahmen höchstmöglichen GA-Fördersatz von 90 v. H. der Gesamtkosten gefördert werden konnte.

Auf Bitte des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses hatte der Rechnungshof das Verwaltungshandeln im Zusammenhang mit dem Projekt Borsighafen geprüft und ihm insbesondere berichtet, dass wesentliche Voraussetzungen für die Förderung mit GA-Mitteln nicht vorgelegen haben (Bericht vom 09.11.07, rote Nr. 0297 C). Im Rahmen der parlamentarischen Erörterung dieses Berichts hat die Senatswirtschaftsverwaltung dargestellt, dass sie die Förderfähigkeit des Projekts nachträglich im Verhandlungswege sichergestellt habe und die daraus folgenden förderrechtlichen Konsequenzen ziehen werde.

Der Rechnungshof hat daraufhin das Handeln der Senatswirtschaftsverwaltung im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Förderfähigkeit der Baumaßnahme und der Umsetzung der GA-Förderbestimmungen geprüft. Das Ergebnis veranlasst ihn, erneut zu berichten.

Der Rechnungshof hatte in seinem Bericht an den Hauptausschuss deutlich gemacht, dass eine Förderung des Projekts Borsighafen als Verkehrsverbindung nicht in Betracht kam, weil Verkehrsverbindungen, die sich - wie hier - im Eigentum von Unternehmen befinden, nicht förderfähig sind (Anhang 3 Nr. 2 der Ergänzenden verbindlichen Förderbedingungen für wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen nach Ziffer 3.2 (Teil II B) des 36. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für den Zeitraum 2007 bis 2010" - nachfolgend: Anhang 3 Nr. 2 zum 36. GA-RP). Ferner hatte er im Hinblick auf eine Förderung des Projekts unter dem Gesichtspunkt der Erschließung und Wiederherrichtung von privatem Industrie- und Gewerbegelände auf das förderrechtliche Erfordernis einer Abschöpfungsvereinbarung hingewiesen. Sofern der Träger der Maßnahme - wie hier - ausnahmsweise nicht der Eigentümer des zu erschließenden Geländes ist, muss nämlich „per Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer des Grundstücks gewährleistet sein, dass eine etwaige Wertsteigerung des erschlossenen bzw. wiederhergerichteten Grundstücks bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten in Abzug gebracht wird und alle aus den Arbeiten entstehenden Vorteile vollständig an den Träger weitergereicht werden" (Anhang 3 Nr. 1 zum 36. GA-RP).

Der Rechnungshof hatte hierzu in seinem Bericht beanstandet, dass eine solche Regelung weder als verbindliche Auflage in den an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gerichteten vorläufigen Förderbescheid vom Juni 2007 noch in den zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (als Maßnahmeträgerin) und der Grundstückseigentümerin auf dieser Grundlage geschlossenen Kooperationsvertrag aufgenommen worden war.

Im Rahmen der Beratung des Berichts des Rechnungshofs an den Hauptausschuss hat die Senatswirtschaftsverwaltung im Januar 2008 zunächst behauptet, dass die von ihr im vorläufigen Bewilligungsbescheid benannte Fördergrundlage (Erschließung von Gewerbegelände nach Anhang 3 Nr. 1 zum 36. GA-RP) fehlerhaft gewesen sei. Diesen Fehler habe sie durch eine Änderung des Bescheides, in dem als Gegenstand nunmehr die Förderung von „Verkehrsanlagen" (Anhang 3 Nr. 2 zum 36. GA-RP) genannt sei, bereits behoben. Einer Wertabschöpfungsklausel bedürfe es nicht, denn bei der Förderung von Verkehrsanlagen sei keine Wertabschöpfung vorgesehen, weil bei der Errichtung von Verkehrsverbindungen keine direkten bzw. lediglich nicht zurechenbare Gewinne entstehen könnten. Zur Frage einer möglichen förderbedingten Steigerung des Verkehrswerts des gesamten Grundstücks durch den Bau des Borsighafens hat die Senatsverwaltung ausgeführt, dass Wertsteigerungen des Geländes aufgrund der Förderung des Borsighafens nicht zu erwarten seien. Der Rechnungshof hat diese Ausführungen zum Anlass genommen, die Senatsverwaltung Anfang Februar 2008 nochmals darauf hinzuweisen, dass die Förderung von Verkehrsverbindungen, die sich im Eigentum von Unternehmen befinden, förderrechtlich ausnahmslos nicht zulässig ist.

Parallel hierzu hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Senatswirtschaftsverwaltung Ende Januar 2008 mitgeteilt, dass das Vorhaben im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe (nur) unter der Voraussetzung förderfähig wäre, dass der Kooperationsvertrag zwischen der Grundstückseigentümerin des Borsiggeländes und dem Land Berlin als Träger der Infrastrukturmaßnahme zwingend um einen Passus zur Abschöpfung von aus der geförderten Maßnahme resultierenden Gewinnen bei der Grundstückseigentümerin ergänzt wird (Wertabschöpfungsklausel). Es müsse gewährleistet sein, dass förderbedingte finanzielle Vorteile der privaten Eigentümerin aus möglichen höheren Mieteinnahmen oder höheren Erlösen aus dem Verkauf des Grundstücks an den Träger der Maßnahme weitergeleitet werden. Nur so werde sichergestellt, dass es sich tatsächlich um eine Maßnahme im Rahmen der GA-Infrastrukturförderung und nicht um eine unzulässige Beihilfe handele.

Erst daraufhin ist die Senatsverwaltung von ihrer nicht durch die GA-Bestimmungen gedeckten Rechtsauffassung abgerückt und hat dem Hauptausschuss im April 2008 berichtet, dass eine Wertabschöpfungsklausel habe nachverhandelt werden können. Die Grundstückseigentümerin, die zu diesem Zeitpunkt das betreffende Gewerbegrundstück (mit Ausnahme eines kleinen Flurstücks in einem angrenzenden Wohngebiet) bereits veräußert hatte, habe sich schriftlich verpflichtet, eine etwaige Wertsteigerung aus ihr zugehenden Erlösen aus dem Grundstücksbereich des neu entstehenden Borsighafens wegen der Förderung des Ausbaus an den Maßnahmeträger weiterzuleiten.