Ein Termin für die neue Hauptfeststellung ist nicht absehbar
Verhältnissen entsprechen dürfte. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung könne anders nicht gewahrt bleiben. Wenn eine derartige Überprüfung von alten und damit ggf. nicht mehr aktuellen Einheitswertfeststellungen weiterhin unterbliebe, könne dies zu einer nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung von Eigentümern von Neubauten führen, bei denen die Finanzämter bei den Einheitswertfeststellungen zutreffend die jeweils aktuelle Gebäudeausstattung berücksichtigen.
Ein Termin für die neue Hauptfeststellung ist nicht absehbar. Somit wirken sich möglicherweise zu niedrige Einheitswerte auf unbestimmte Zeit auf künftige Grundsteuerfestsetzungen aus. Dies könnte zu Einnahmeverlusten für das Land Berlin führen. Wenn - wie im Bewertungsgesetz vorgesehen - im Abstand von jeweils sechs Jahren die Einheitswerte im Wege einer Hauptfeststellung allgemein festgestellt werden würden, könnten die Finanzämter stets auf relativ aktuelle Angaben über den Gebäudebestand sowie dessen Ausstattung zurückgreifen. Fortschreibungen aufgrund von Modernisierungsarbeiten wären dann nur im Ausnahmefall notwendig. Selbst wenn eine gebotene Fortschreibung im Einzelfall einmal unterbliebe, würde sich dies durch den kurzen Hauptfeststellungszeitraum nur über einen begrenzten Zeitraum auswirken.
Der Rechnungshof hält deshalb eine grundlegende Reform der Einheitsbewertung und der Grundsteuer für dringend erforderlich und hat die Senatsverwaltung für Finanzen aufgefordert, auf Bundes- und Länderebene auf die steuerlichen Auswirkungen der Versäumnisse hinzuweisen.
Zu T 202: Die Kritik, dass die Einheitswerte nicht mehr zeitgemäß und deshalb durch eine verfassungsfeste, die aktuellen Wertverhältnisse widerspiegelnde Bewertung zu ersetzen seien, wird geteilt. Es wird zu Recht gerügt, dass der Gesetzgeber die an sich im System der Einheitsbewertung vorgesehenen Hauptfeststellungen im 6 Jahres-Turnus zur Berücksichtigung von Veränderungen der Wertverhältnisse im Immobilienbereich unter Gesetzesvorbehalt gestellt und eine erneute Hauptfeststellung seit dem erstmaligen Einsatz der Einheitswerte 1964 zum 01.01.1974 nicht geregelt hat.
Die Senatsverwaltung für Finanzen hat seit mindestens 15 Jahren Anstrengungen unternommen, die Einheitsbewertung durch eine zeitgemäßere Bewertung zu ersetzen. Diese Bemühungen sind aber bisher daran gescheitert, dass weder der Bund noch eine hinreichende Zahl von Ländern zu einer Reform der Grundsteuer und der Bewertung bereit waren.
Zurzeit ist Berlin erneut in einer 6-Länder-Arbeitsgruppe engagiert, die die Machbarkeit einer verkehrswertorientierten Bewertung von Immobilien für Zwecke der Grundsteuer untersucht.
Die Senatsverwaltung hat die in dem betroffenen Finanzamt festgestellten Bearbeitungsmängel (vgl. T 198) eingeräumt und wird dies zum Anlass nehmen, dort im Rahmen einer Fachgeschäftsprüfung den weiteren Abbau der Rückstände zu überwachen. Den Ausführungen des Rechnungshofs zur Aktualität der Einheitswertfeststellungen stimmt sie grundsätzlich zu. Sie hält deshalb eine Reform der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer für dringlich und verweist darauf, dass sie sich bereits seit Jahren auf Bundes- und Länderebene vehement dafür eingesetzt habe und weiter einsetzen werde.
Eine generelle Überprüfung der Einheitswertfeststellungen auf der Grundlage des derzeitigen Rechts hält die Senatsverwaltung hingegen nicht für angebracht. Da bei der Einordnung in die unterschiedlichen Ausstattungskategorien zahlreiche Einzelfaktoren zu berücksichtigen seien und jede einzelne Kategorie eine große Bandbreite habe, gehe sie davon aus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung einer Wertfortschreibung häufig selbst unter Berücksichtigung der aktuellen baulichen Ausstattung nicht vorlägen. Dies gelte insbesondere für Gebäude, bei denen die Einheitswerte auf der Grundlage einer mittleren Ausstattung festgestellt worden seien. Diese Gebäude seien in der Regel bereits im Zeitpunkt der Hauptfeststellung mit Bad und Zentralheizung ausgestattet gewesen. Die zeitgemäße Modernisierung dieser Einrichtungen rechtfertige für sich allein aber keine anderweitige Einordnung der Ausstattungsqualität des Gebäudes, da auch für Wertfortschreibungen stets die Wertverhältnisse und Beurteilungskriterien im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend seien. Bei der Überprüfung der Einheitswerte sei deshalb vermutlich trotz möglicherweise vorgenommener Modernisierungen häufig weiterhin von einer mittleren Ausstattung auszugehen. Der Einsatz des für eine generelle Überprüfung erforderlichen - zusätzlichen - Personals sei deshalb vor dem Hintergrund einer ökonomisch effizienten Haushaltsführung nicht zu rechtfertigen.
Neben der bisher durchgeführten anlassbezogenen Bearbeitung von Einzelfällen halte jedoch auch die Senatsverwaltung zumindest eine Überprüfung von Fällen, bei denen die gültigen Einheitswerte auf der Grundlage einer einfachen Ausstattung im Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellt worden sind, grundsätzlich für erforderlich. Sie beabsichtige, zunächst in zwei Finanzämtern stichprobenartig Einheitswertfeststellungen zu überprüfen, bei denen die letzte Bewertung zumeist auf den 1. Januar 1964 stattgefunden hat, und werde über ihre Erfahrungen berichten.
Zu T 203: siehe T 198 und 204
204 Der Rechnungshof ist weiterhin der Auffassung, dass angesichts der Dauer des Hauptfeststellungszeitraums eine Überprüfung der Einheitswertfeststellungen auf der Grundlage von aktuellen Angaben über die bauliche Ausstattung angebracht wäre, um mögliche Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Er teilt aber die Auffassung der Senatsverwaltung, dass eine derartige Überprüfung der gültigen Einheitswertfeststellungen mit erheblichem Personalaufwand verbunden wäre und das Ergebnis offen ist. Die von der Senatsverwaltung vorgeschlagene stichprobenartige Überprüfung von Einzelfällen erscheint geeignet, die Erfolgsaussichten einer solchen Maßnahme einzuschätzen. Die Ergebnisse bleiben abzuwarten.
Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Finanzen
· darauf hinwirkt, dass die bestehenden Arbeitsrückstände weiter abgebaut werden, sowie Strategien erarbeitet, um die Entstehung derartiger Rückstände künftig zu verhindern, und
· die zugesagte Überprüfung von Einheitswertfeststellungen veranlasst, deren Ergebnisse auswertet und die notwendigen Schlussfolgerungen daraus zieht.
Darüber hinaus erwartet der Rechnungshof, dass sich die Senatsverwaltung für Finanzen auf Bundes- und Länderebene weiterhin für eine schnelle Reform der Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer einsetzt.
Zu T 200, 203, Absatz 2 und 3, 204: Es wird vermutet, dass in einer größeren, wenn auch nicht näher eingegrenzten Zahl insbesondere Einfamilienhäuser zu Unrecht einer schlechten Ausstattungskategorie zugeordnet seien und dass sich Modernisierungen und grundlegende Renovierungen nicht in einer Einordnung in eine bessere Ausstattungskategorie niedergeschlagen hätten. Diese Kritik wird u. a. daran festgemacht, dass von 150 Fällen, für die im Rahmen der Prüfung der beiden Finanzämter die Akten eingesehen wurden, keine aktuellen Angaben über die bauliche Ausstattung vorgelegen hätten und dass für fast alle Häuser der Bewertung die Ausstattung mit „mittel", z. T. sogar nur mit „einfach", zugrunde gelegt worden sei. Demgegenüber würden Neubauten der letzten 20 Jahre in die Ausstattung „gut" oder sogar „sehr gut" eingeordnet. Deshalb wurde zunächst eine fast flächendeckende Überprüfung bebauter Grundstücke im Westteil von Berlin für erforderlich gehalten (für den Ostteil der Stadt spielt diese Frage wegen der andersartigen Bewertungsmethodik auf den hier maßgeblichen 01.01.1935 keine Rolle).
Es wird im Jahresbericht allerdings die in der Stellungnahme zum Bericht mit Schreiben vom 29.08.2008 vertretene abweichende Auffassung der Senatsverwaltung für Finanzen und deren Begründung zutreffend dargestellt.
Im Rahmen der o. a. Fachgeschäftsprüfung sind noch einmal anhand der Aktenlage die in diesem Finanzamt eingesehenen 75 Fälle sowie weitere 300 Fälle überprüft worden. Abgesehen von einzelnen festgestellten Fehlentscheidungen sieht die Senatsverwaltung für Finanzen durch diese Überprüfung seine Auffassung bestätigt, dass im Rahmen des Wegfalls des sog. Berlinabschlags die Bewertung auf den 01.01.1994 qualifiziert und systematisch korrekt geprüft und bei dieser Gelegenheit auch eine Einordnung in eine höhere Ausstattungskategorie bei Hinweisen auf Modernisierungen, Renovierungen oder bauliche Veränderungen vorgenommen wurde, soweit dies nach dem Bewertungsgesetz zulässig war. Eine solche Prüfung hat bei Hinweisen auf bauliche Veränderungen auch vor und nach dem Jahr 1994 stattgefunden.
Die Annahme, dass eine größere Anzahl von bebauten Grundstücken seit dem Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 nicht erneut auf die Angemessenheit der damaligen Bewertung geprüft worden sei, kann nach den hiesigen Erkenntnissen aus Fachgeschäftsprüfungen nicht bestätigt werden. Eine Auswertung des Technischen Finanzamts Berlin ergab zudem, dass von allen Einheitswertfeststellungen im
ehemaligen Westteil Berlins nur noch ca. 3600 Ein- oder Zweifamilienhäuser den Einheitswert vom 01.01.1964 ausweisen. Dies belegt zusätzlich, dass die Vermutung, die Bewertung im Rahmen der seinerzeitigen Hauptfeststellung 1964 sei in größerem Umfang anschließend nicht mehr überprüft oder aktualisiert worden, nicht zutreffen kann.
Dies bestätigt auch die Prüfung der vom Rechnungshof eingesehenen Bewertungsakten im Rahmen der Fachgeschäftsprüfung vom März 2009. Selbst in den Fällen, in denen die Gebäude weiterhin der Ausstattungskategorie „einfach" zugeordnet sind, hat das Finanzamt eine Wertfortschreibung in eine höhere Ausstattungskategorie geprüft. Durchweg handelt es sich, wie zutreffend angenommen wird, mittlerweile um Ausstattungen, die infolge des Modernisierungsstandes als „mittel" einzustufen sind.
Die Wertfortschreibung ist jedoch nur zulässig, wenn die gesetzlich geregelten Wertfortschreibungsgrenzen erreicht oder überschritten sind (Wertabweichung nach oben um 10 %, mindestens 5.000 DM oder 100.000 DM). Da es sich in allen Fällen um kleine ältere Siedlungshäuser handelt, wird selbst bei Einordnung in die Ausstattung „mittel" die Wertfortschreibungsgrenze nicht erreicht, so dass eine Wertfortschreibung gar nicht vorgenommen werden durfte. Die beibehaltene Bewertung entspricht somit den Vorgaben des Bewertungsgesetzes.
Zutreffend wird allerdings darauf verwiesen, dass die Senatsverwaltung für Finanzen auf diese Beanstandung in weiteren Fachgeschäftsprüfungen ihr Augenmerk richten und über die Prüfungsergebnisse dem Rechnungshof berichten wird.
Nach derzeitigem Erkenntnisstand wird eine systematische Überprüfung nicht für sachgerecht gehalten.
2. Einnahmeverluste in Millionenhöhe aufgrund unzureichender Personalsteuerung und nicht zweckmäßiger Fallauswahl bei der Lohnsteueraußenprüfung
Die in Berlin von der Lohnsteueraußenprüfung erzielten Mehrergebnisse liegen erheblich unter dem Bundesdurchschnitt. Insbesondere durch einen an den Prüfungserfordernissen orientierten Personaleinsatz und eine verbesserte Fallauswahl ließe sich deren Effizienz deutlich erhöhen. Bei der Lohnsteueraußenprüfung der Finanzämter für Körperschaften bestehen erhebliche Prüfungsrückstände mit einem Nachforderungsvolumen von schätzungsweise 9,3 Mio.. Bei einem Großteil dieser Fälle dürfte allerdings für die zur Prüfung vorgesehenen Anmeldungszeiträume bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sein.
Die Lohnsteuer stellt neben der Umsatzsteuer die wichtigste Einnahmequelle für die öffentlichen Haushalte dar. Sie ist als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer vom Arbeitgeber durch Abzug vom Arbeitslohn ihrer Arbeitnehmer einzubehalten, beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Im Jahr 2006 wurden in Berlin 5,1 Mrd. Lohnsteuern vereinnahmt; das entspricht 35 v. H. des gesamten Steueraufkommens. Die Lohnsteuer ist eine Gemeinschaftsteuer, an deren Einnahmen der Bund und das Land mit einem Anteil von jeweils 42,5 v. H. und die Gemeinden mit 15 v. H. beteiligt sind. Der Berlin zustehende Anteil am Lohnsteueraufkommen betrug im Jahr 2006 insgesamt 2,5 Mrd..
In den Finanzämtern sorgt neben dem Innendienst die Lohnsteueraußenprüfung für den ordnungsgemäßen Vollzug des Anmeldeverfahrens. Die Lohnsteueraußenprüfung ist für die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber zuständig. Sie fertigt die Prüfungsberichte und ggf. die Kontrollmitteilungen. Vierteljährlich stellt sie die Ergebnisse über die durchgeführten Lohnsteueraußenprüfungen zusammen und übermittelt die daraus resultierenden Ergebnisse der Senatsverwaltung für Finanzen. Für das Jahr 2006 haben die Berliner Lohnsteuer-Außenprüfungsstellen insgesamt ein Mehrergebnis von 16 Mio. gemeldet.
Die Berliner Steuerverwaltung hat zum 1. Januar 2002 die Organisationsstruktur der Lohnsteueraußenprüfung verändert. Bei den Finanzämtern Lichtenberg (zuvor: Finanzamt Lichtenberg/Hohenschönhausen) und Wedding wurden Zentrale Lohnsteuer-Außenprüfungsstellen (ZALSten) eingerichtet, die für die Durchführung der Prüfungen bei den Arbeitgebern aller physischen Finanzämter mit Ausnahme des Finanzamts Kreuzberg (Sonderzuständigkeit für sog. Zerlegungsfälle) zuständig sind. Die Lohnsteueraußenprüfungen bei den Finanzämtern für Körperschaften I bis IV sowie beim Finanzamt Kreuzberg blieben bestehen. Diese Maßnahme sollte die Effektivität und die Effizienz der Lohnsteueraußenprüfung steigern.