Versicherung

Nach der allgemeinen Marktanalyse (T 241) bewegt sich die Höchstruhegeldquote für Geschäftsführer regelmäßig in einer Bandbreite zwischen 45 v. H. und 55 v. H. des letzten Grundgehalts, die nach einer Tätigkeitsdauer von 25 Jahren erreicht wird. Demgegenüber sehen die beiden Anstellungsverträge eine deutliche Besserstellung vor.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Beteiligungsverwaltung darauf hinwirkt, dass der Aufsichtsrat künftig entsprechend der inzwischen im Land Berlin üblichen Praxis gesonderte Ruhegeldzusagen in den Anstellungsverträgen nicht mehr vorsieht. zu 243: Für künftige Anstellungsverträge ist ein Verzicht auf eine gesonderte Ruhegeldzusage sowie ein vorgezogenes Altersruhegeld vorgesehen.

Die Gesellschaft hat zugunsten der Geschäftsführer als Schutz vor Vermögensschäden eine D&O-Versicherung geschlossen, ohne einen Selbstbehalt der Geschäftsführer zu vereinbaren. Das steht im Widerspruch zu den Beteiligungshinweisen des Senats (Anlage 7 Abschnitt I Nr. 5). Der von der Beteiligungsverwaltung inzwischen veröffentlichte Musteranstellungsvertrag für Geschäftsführer in Beteiligungsunternehmen sieht ebenfalls einen angemessenen Selbstbehalt vor. Der Rechnungshof erwartet, dass dies in Zukunft auch für die Geschäftsführer umgesetzt wird. zu T 244: Es ist vorgesehen, auch diesen Punkt der Kritik des Rechnungshofes in einer Aufsichtsratssitzung mit der Geschäftsführung zu erörtern.

Die Anstellungsverträge sehen vor, dass der geldwerte Vorteil, der sich aus der Gestellung eines Dienstwagens ergibt, von den Geschäftsführern zu versteuern ist. Seit dem Jahr 2001 erstattet die Gesellschaft ihnen die sich ergebende steuerliche Mehrbelastung. Begründet wurde dies gegenüber dem Rechnungshof damit, dass solche Belastungen „üblicherweise von den Unternehmen getragen werden".

Die Begründung ist nicht stichhaltig. Sie steht im Widerspruch zu der allgemeinen Marktanalyse (T 241), wonach die Versteuerung des geldwerten Vorteils durch den Begünstigten üblich ist. Der Musteranstellungsvertrag der Beteiligungsverwaltung enthält ebenfalls die Aussage, dass der Geschäftsführer alle ihm gewährten geldwerten Vorteile zu seinen Lasten und in eigener Verantwortung versteuert. Der Rechnungshof hat daher die Erwartung geäußert, dass die Steuererstattung im Einvernehmen mit den Betroffenen unverzüglich eingestellt wird. zu T 245: Die Dienstwagen der Geschäftsführung werden auskunftsgemäß von den Mitgliedern der Geschäftsführung und als Shuttle für VIP-Gäste des Unternehmens genutzt.

Es wird angestrebt, bei neuen Verträgen oder Vertragsverlängerungen die Versteuerung des geldwerten Vorteils zu verhandeln.

Die Jahresvergütungen der AT-Angestellten der 2. Führungsebene weisen große Unterschiede auf. Im Jahr 2008 haben die Festvergütungen zwischen 81 965 und 129 547 betragen. Unter Berücksichtigung der für das Geschäftsjahr 2007 gezahlten erfolgsabhängigen Boni ergeben sich Gesamtvergütungen von bis zu 179 547.

Ein Vergütungsrahmen, der für die jeweiligen Führungspositionen konkrete Beträge oder Vergütungsspannen vorgibt, existiert nicht. Der Höchstbetrag der jährlichen Festvergütung liegt um nahezu 60 v. H. über dem niedrigsten Betrag, ohne dass zwingende Gründe hierfür erkennbar sind. Angabegemäß orientieren sich die Festvergütungen neuer Mitarbeiter an innerbetrieblich vergleichbaren Positionen, an Unternehmen mit vergleichbarer Aufgabenstellung sowie an den bisherigen Bezügen des Bewerbers und dessen Gehaltsvorstellungen. Auch „das soziale Umfeld (Kindergarten, Schule)" werde berücksichtigt. „Schriftliche Aufzeichnungen zu den vergleichbaren Positionen am Markt" gebe es nicht; einschlägige Daten würden jedoch „am Rande der Treffen der Geschäftsführer" der bundesweit mit vergleichbarer Aufgabenstellung tätigen Unternehmen ausgetauscht.

Es ist geboten, dass für die AT-Angestellten der 2. Führungsebene der Gesellschaft - wie auch in anderen Unternehmen des Landes Berlin - ein Vergütungssystem erarbeitet wird, das als Grundlage für künftige Vertragsabschlüsse dient. Als Kriterien für die Bemessung bieten sich die Komplexität der Aufgabenstellung, der Grad der jeweiligen Verantwortung und die Auswirkungen der Tätigkeit auf das Geschäftsergebnis an. Ferner sollten in der Person des Bewerbers liegende Kriterien wie persönliche Qualifikation und Erfahrung mit Führungsaufgaben angemessen gewürdigt werden. Soziale Komponenten wie Lebensalter und Familienstand sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Der Rechnungshof erwartet, dass die Beteiligungsverwaltung hierauf hinwirkt und dafür sorgt, dass überhöhte Jahresbezüge einvernehmlich mit den betreffenden Mitarbeitern auf ein angemessenes Maß zurückgeführt werden. zu T 246: Die Auffassung des Rechnungshofes, das Unternehmen habe es bisher versäumt, einen an objektiven Kriterien ausgerichteten Rahmen für die Festvergütungen der 2. Führungsebene zu erarbeiten, wird im Grundsatz geteilt.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es nicht die primäre Aufgabe der Beteiligungsverwaltung ist, die Anstellungsverträge unterhalb der Ebene der Geschäftsführung im Einzelnen zu kennen oder zu regeln. Die Beteiligungsverwaltung wird aber anregen, dass sich der Aufsichtsrat in einer der nächsten Sitzungen mit dieser Thematik befasst. Gemeinsam mit der Geschäftsführung sollte überlegt werden, wie ein Vergütungsrahmen geschaffen werden könnte, innerhalb dessen die Geschäftsführung individuelle Vergütungen mit den Beschäftigten der 2. Führungsebene vereinbaren kann. Grundsätzlich ist jedoch zu beachten, dass das Unternehmen marktgerechte Vergütungen bieten muss, um geeignetes Personal im Unternehmen halten bzw. für das Unternehmen gewinnen zu können.

Von einer Ausnahme abgesehen, erhalten die AT-Angestellten der Gesellschaft neben der Jahresfestvergütung eine erfolgsgebundene Bonuszahlung. Das Bonussystem der Gesellschaft datiert in seiner jetzigen Form aus den Jahren 2001/2002. Als Obergrenze hat die Geschäftsführung für die Angestellten einen Betrag von 15 350 bei einer Zielerreichung von 100 v. H. sowie von 30 700 bei einer Zielerreichung von 200 v. H. festgelegt. Lediglich für die Prokuristen der Gesellschaft sind von Anfang an Abweichungen nach oben vorgesehen worden. Für das Jahr 2007 hat die Gesellschaft Bonuszahlungen von bis zu 50 000 geleistet.

Grundlage für die Bonuszahlungen sind auch hier jährlich abzuschließende Zielvereinbarungen, die häufig erst mit erheblicher Verspätung im Verlauf des jeweiligen Geschäftsjahres geschlossen werden (vgl. T 242). Diese sehen im Regelfall zwei „operative Unternehmensziele" und zwei den jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffende „Strukturziele" vor, deren zeitlicher Anteil am Gesamtergebnis von Fall zu Fall unterschiedlich gewichtet wird. Die „operativen Unternehmensziele" beziehen sich regelmäßig auf das Jahresergebnis vor Steuern (ebit) und den Umsatz des Gesamtunternehmens. Die „Strukturziele" beziehen sich zumeist auf Einführung oder Fortentwicklung betrieblicher Vorhaben oder auf den inneren Dienstbetrieb. In beiden Fällen sehen die Vereinbarungen bisher als Obergrenze Zahlungen vor, die bei einer Zielerfüllung von 200 v. H. erreicht werden können.

Der durch die Geschäftsführung alljährlich festgestellte Grad der tatsächlichen Zielerreichung hat in den Jahren 2007 und 2008 bei den „operativen Unternehmenszielen" sehr häufig bei 200 v. H. gelegen. Auch bei den „Strukturzielen" ist der Zielerreichungsgrad fast nie mit weniger als 100 v. H. bewertet worden; er hat vielmehr in den meisten Fällen zwischen 150 v. H. und 200 v. H. betragen.

Der Rechnungshof hat bereits in der Vergangenheit mehrfach überhöhte Bonuszahlungen aufgegriffen, zuletzt die mangelhafte Umsetzung des erfolgs- und leistungsorientierten Vergütungssystems für Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder der Wohnungsbaugesellschaften Berlins (Vorjahresbericht T 262 bis 270). Er hat auch hier die vom Aufsichtsrat genehmigte Praxis beanstandet. Ein Grad der Zielerreichung von deutlich mehr als 100 v. H. ist in der Regel nur möglich, wenn die vorgegebenen Ziele viel zu niedrig ausfallen oder die Bewertung ihrer Realisierung unvertretbar ist. Üblich sind nach den Prüfungserfahrungen des Rechnungshofs Bonusfestsetzungen, die im Erfolgsfall von einem Zielerreichungsgrad von 100 v. H. oder geringfügig darüber ausgehen. Auch die bereits zitierte Marktanalyse eines Beratungsunternehmens (T 241) ergibt „in aller Regel" weit niedrigere Bonusspannen in „einer Range von 90 % bis 120 %". Der Rechnungshof erwartet, dass die Beteiligungsverwaltung dafür sorgt, dass das gesamte Zielvereinbarungssystem der Gesellschaft grundlegend überarbeitet und in den üblichen Bewertungsmaßstäben umgesetzt wird.

In einigen Fällen hat die Gesellschaft ihren AT-Angestellten einen erheblichen Teil der zu erwartenden Bonuszahlungen vertraglich garantiert mit der Folge, dass der Betrag auch dann ausgezahlt wird, wenn ein geringerer Bonusbetrag „erarbeitet" worden ist. Teilweise leistet sie bereits im laufenden Geschäftsjahr monatliche Vorauszahlungen auf den „Garantiebonus". Die Gesellschaft hat dieses Vorgehen damit begründet, dass zusätzlich übertragene Aufgaben finanziell gedeckt werden können; in anderen Fällen hat sie sich auf die Vertragsverhandlungen bei der Einstellung des Mitarbeiters berufen.

Der Rechnungshof hat die Gewährung eines „Garantiebonus" beanstandet. Es ist mit dem Leistungsanreiz, der Grundmerkmal einer zusätzlichen Vergütung ist, unvereinbar, insoweit erfolgsunabhängige Zahlungen zu leisten. Letztendlich handelt es sich dabei um die Gewährung eines zusätzlichen Festgehalts. Zudem wird die Gesellschaft durch vorzeitige Zahlungen zusätzlich finanziell belastet. Der Rechnungshof erwartet, dass die Beteiligungsverwaltung dafür sorgt, dass künftig die Vereinbarung von Garantiezahlungen unterbleibt, und auf eine umgehende Einstellung der Vorauszahlungen hinwirkt. zu T 247 bis 249: Auch diese Kritikpunkte des Rechnungshofes werden auf einer Sitzung des Aufsichtsrates mit der Geschäftsführung erörtert werden.

Der Rechnungshof beanstandet insbesondere, dass die Beteiligungsverwaltung als Vertreterin des Mehrheitsgesellschafters Berlin hingenommen hat, dass

· die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsführung überdurchschnittlich angestiegen ist und inzwischen weit über den Beträgen liegt, die Vorstandsmitglieder/Geschäftsführer anderer, teilweise erheblich größerer Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin erhalten und

· die Jahresvergütungen der Angestellten der 2. Führungsebene teilweise ebenfalls unangemessen hoch sind.

Die Beteiligungsverwaltung hat zu den Feststellungen des Rechnungshofs nicht Stellung genommen.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Finanzen als Beteiligungsverwaltung darauf hinwirkt, dass

· die Jahresvergütungen der Geschäftsführer auf eine angemessene Höhe zurückgeführt werden,

· unnötige Nebenleistungen nicht mehr vereinbart und - soweit möglich - eingestellt werden,

· ein Vergütungsrahmen für die Angestellten der 2. Führungsebene anhand objektiv nachvollziehbarer Kriterien erstellt wird, der zu angemessenen Jahresvergütungen führt,

· die jährlichen Zielvereinbarungen rechtzeitig geschlossen und so gestaltet werden, dass sie nicht mehr überhöhte Bonuszahlungen zur Folge haben, sowie

· Garantieboni und vorzeitige Boni künftig nicht gezahlt werden. zu T 250: Für Geschäftsführungen wie auch für andere Führungskräfte gilt, dass qualifiziertes Personal nur bei der Gewährung marktüblicher Konditionen gewonnen werden kann. Der feste Vergütungsbestandteil wurde trotz einer entsprechenden Regelung in den Anstellungsverträgen der Geschäftsführer seit 2001 nicht erhöht. Die Gesamtvergütung der Geschäftsführer liegt im Rahmen der Vergütungen, die für vergleichbare andere Unternehmen der Branche ermittelt wurden.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat vorgeschlagen, dass sich die zuständigen Organe der Gesellschaft mit einem von der Geschäftsführung zu erarbeitenden Vergütungsrahmen befassen.

Die Stellungnahme der Beteiligungsverwaltung zu den Feststellungen des Rechnungshofes erfolgte auf Grund tiefergehender Recherchen am 30.04.2009.

7. Unzureichender Einfluss auf eine bedeutende Beteiligungsgesellschaft Berlins

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat den Einfluss des Landes Berlin auf die BIH Berliner Immobilien Holding GmbH weitgehend zurückgeführt. Dadurch ist nicht mehr gewährleistet, dass die Inanspruchnahme des Landes Berlin aus der Risikoabschirmung auf das zwingend notwendige Ausmaß begrenzt wird.

Auf der Grundlage des Gesetzes über die Ermächtigung des Senats zur Übernahme einer Landesgarantie für Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft Berlin AG und einiger ihrer Tochtergesellschaften (Risikoabschirmungsgesetz) hatte das Land Berlin mit den abgeschirmten Gesellschaften am 16. April 2002 eine Detailvereinbarung geschlossen. In Befolgung einer Auflage der EU-Kommission erwarb das Land Berlin die BIH Berliner Immobilien Holding GmbH mit Wirkung zum 1. Juli 2006 (vgl. Vorjahresbericht T 271 ff.). In dieser Gesellschaft waren die vom Land zu übernehmenden risikoabgeschirmten Gesellschaften zusammengefasst. Wesentliches Ziel der Übernahme war es, die unmittelbare Steuerung der mit den Gesellschaften verbundenen Risiken zu erlangen.

Der Senat hat dem Abgeordnetenhaus zur Beschlussfassung über den Erwerb von Gesellschaften des Immobilienbereichs der damaligen Bankgesellschaft neben dem Kauf- und Abtretungsvertrag den Entwurf eines Gesellschaftsvertrages der BIH vorgelegt. Im Februar 2006 hat das Abgeordnetenhaus (Plenarprotokoll 15/81) auf Empfehlung des Hauptausschusses (Drs 15/4741) dem Erwerb der BIH zugestimmt.

§ 7 Abs. 7 des am 25. September 2006 in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaftsvertrages sah - wortgleich mit der dem Beschluss des Abgeordnetenhauses zugrunde liegenden Fassung - vor, dass in zustimmungsbedürftigen Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die notwendigen Maßnahmen treffen darf. Der Aufsichtsrat hat die Maßnahmen zu genehmigen. Diese Regelung entsprach § 7 Abs. 4 der Mustersatzung als Bestandteil der vom Senat am 3. Mai 2005 beschlossenen Hinweise für Beteiligungen des Landes Berlin an Unternehmen (Beteiligungshinweise). 252 Durch eine Satzungsänderung hat die Senatsverwaltung für Finanzen (Beteiligungsverwaltung) die Kontrollmöglichkeit des Aufsichtsrats der BIH wesentlich eingeschränkt. Sie änderte im März 2008 § 7 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages dahingehend, dass nunmehr die Geschäftsführung allein mit Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden entscheiden darf, „sofern der Abschluss eines Geschäfts im Interesse der Gesellschaft keinen Aufschub duldet, weil wichtige Belange der Gesellschaft gefährdet" würden. Der Aufsichtsrat, der regelmäßig einmal im Kalendervierteljahr einberufen wird, ist im Nachhinein lediglich zu informieren.