Verwaltungsangelegenheiten

Diese Vorschrift regelt den Ausschluss des Widerspruchsverfahrens in den Verwaltungsangelegenheiten der Rechtsanwälte und Notare sowie in den Notardisziplinarsachen.

§ 26 Abs. 5 Satz 1 AZG regelt den Ausschluss des Widerspruchsverfahrens in den Verwaltungsangelegenheiten der Rechtsanwälte.

§ 26 Abs. 5 Satz 2 betrifft die Prüfungsentscheidungen der Senatsverwaltung für Justiz nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG). Hier war bereits vor der Neuregelung des anwaltlichen Berufsrechts gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 AZG das Widerspruchsverfahren statthaft. Eine Änderung soll in diesem Bereich nicht erfolgen, da das die fraglichen Prüfungsentscheidungen abnehmende Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg insoweit keinen Regelungsbedarf sieht. Durch § 26 Abs. 5 Satz 2 AZG wird klargestellt, dass der in § 26 Abs. 5 Satz 1 AZG normierte Ausschluss des Widerspruchsverfahrens den Bereich der Prüfungsentscheidungen nach dem EuRAG nicht berührt.

§ 26 Abs. 6 AZG regelt den Ausschluss des Widerspruchsverfahren in den Verwaltungs- und Disziplinarangelegenheiten der Notare.

Der Verweis in § 30 Abs. 1 AZG auf die entsprechende Geltung von § 26 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 AZG ist erforderlich, da § 30 Abs. 1 AZG die Zulässigkeit des Widerspruchsverfahrens bei Verwaltungsakten, die von einer landesunmittelbaren Körperschaft erlassen werden, gesondert regelt. § 30 Abs. 1 AZG ist damit in den Fällen einschlägig, in denen die Rechtsanwalts- bzw. die Notarkammer in den Angelegenheiten der Rechtsanwälte bzw. Notare Verwaltungsentscheidungen treffen.

2. Zu Artikel II:

Die Vorschrift betrifft das notarielle Disziplinarrecht.

Aufgrund des Verweises des § 96 Abs. 1 Satz 1 BNot-E auf die Bundesdisziplinarordnung werden die Rechtsbehelfe der Beschwerde und der weiteren Beschwerde gegen Verweise und Geldbußen ab dem 1. Januar 2010 entfallen. Damit werden die bisherigen diesbezüglichen Gebührenregelungen im Berliner Justizverwaltungskostengesetz obsolet. Sie sind daher zu streichen. Anlässlich der Anpassung des Wortlauts der Nummer soll zugleich der bisherige Kostenbetrag von 102,26 begradigt und auf 100,- festgesetzt werden.

3. Zu Artikel III: Satz 1 regelt das Inkrafttreten.

Satz 2 enthält eine Übergangsvorschrift für die Verwaltungsangelegenheiten der Rechtsanwälte und Notare. Für die Notardisziplinarsachen bedarf es keiner Übergangsregelung, da hier das Widerspruchsverfahren zum 1. Januar 2010, und somit zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur

Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts, welches erst die Grundlage für die Zulässigkeit des Widerspruchsverfahrens schaffen wird, ausgeschlossen wird. Die bereits in § 121 Abs. 4 BNot-E vorgesehene Übergangsregelung ist hier hinreichend.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Mit der Neuregelung sind keine Kosten für Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen verbunden.

D. Gesamtkosten:

Mit dem Gesetz sind keine Kosten verbunden.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Die Neuregelung wirkt sich auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg nicht aus.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Die Neuregelung hat keine Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Das Gesetz hat keine personalwirtschaftlichen Auswirkungen. Regierender Bürgermeister Senatorin für Justiz

Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte Bisherige Fassung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Neue Fassung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes AZG § 26

Zulässigkeit des Widerspruchs

(1) Gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer Behörde oder Anstalt, die einer Senatsverwaltung unterstellt ist, sowie gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig.

Dies gilt auch für berufsbezogene Prüfungsentscheidungen einer Senatsverwaltung sowie eines Prüfungsausschusses bei einer Senatsverwaltung.

(2) In Hochschulangelegenheiten ist der Widerspruch nicht gegeben. Das Gegenvorstellungsverfahren wird in den Prüfungsordnungen geregelt.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für anfechtbare Entscheidungen der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksverordnetenvorstehers in eigenen Angelegenheiten und für solche Verwaltungsakte des Bezirksamtes, die sich als Vollzug einer verbindlichen Einzelentscheidung der Bezirksverordnetenversammlung darstellen.

(4) In beamtenrechtlichen Angelegenheiten gilt § 54 des Beamtenstatusgesetzes und § 93 des Landesbeamtengesetzes.

§ 30

Widerspruchsverfahren

(1) Gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer landesunmitAZG § 26

Zulässigkeit des Widerspruchs

(1) Gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer Behörde oder Anstalt, die einer Senatsverwaltung unterstellt ist, sowie gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig.

Dies gilt auch für berufsbezogene Prüfungsentscheidungen einer Senatsverwaltung sowie eines Prüfungsausschusses bei einer Senatsverwaltung.

(2) In Hochschulangelegenheiten ist der Widerspruch nicht gegeben. Das Gegenvorstellungsverfahren wird in den Prüfungsordnungen geregelt.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für anfechtbare Entscheidungen der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksverordnetenvorstehers in eigenen Angelegenheiten und für solche Verwaltungsakte des Bezirksamtes, die sich als Vollzug einer verbindlichen Einzelentscheidung der Bezirksverordnetenversammlung darstellen.

(4) In beamtenrechtlichen Angelegenheiten gilt § 54 des Beamtenstatusgesetzes und § 93 des Landesbeamtengesetzes.

(5) In Angelegenheiten der Rechtsanwälte ist der Widerspruch nicht gegeben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(6) In Angelegenheiten der Notare ist der Widerspruch nicht gegeben. Dies gilt auch für die Verhängung von Verweisen und Geldbußen nach § 97 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung.

§ 30

Widerspruchsverfahren

(1) Gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer landesunmit