Kindertagespflege

9. § 15 erhält folgende Fassung: „§ 15

Personalzuschlag für Kinder mit verlängerten Betreuungszeiten

Der Personalzuschlag gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 2 des Kindertagesförderungsgesetzes für Kinder, die länger als neun Stunden täglich gefördert werden müssen, beträgt 0,015 Stellen je Kind." 10. § 16 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. andere gleichwertige Ausbildungen oder"

In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „0,0062" durch die Angabe „0,0084" ersetzt.

12. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt: „§ 21 a Übergangsbestimmung

Vom 1. Januar 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gilt § 19 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag 0,0072 Stellenanteile beträgt." Artikel VII Änderung der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes

Die Anlage 4 der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 4. März 1986 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 449), wird in Nummer 13 Spalte 5 wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz" wird ein Komma und die Worte „dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" eingefügt.

Artikel VIII Übergangsregelung

Soweit es durch Artikel I zu einer Änderung der bisherigen Zuständigkeit kommt, bleibt die bisherige Zuständigkeit für noch nicht rechtskräftig entschiedene Verfahren unberührt.

Artikel IX Ermächtigung zur Bekanntmachung

Die für Jugend und Schule zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt das Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz, das Kindertagesförderungsgesetz, die Kindertagesförderungsverordnung und das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

Artikel X Inkrafttreten Artikel II Nummer 6 Buchstabe a tritt am 1.April 2010 in Kraft. Artikel II Nummer 6

Buchstabe b und Artikel VI Nummer 11 treten am 1.Januar 2011 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2010 in Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Durch die Änderungen des Landesrechts wird die Beitragsfreiheit für die Förderung im Kindergarten eingeführt und die Personalausstattung wird stufenweise bezogen auf die Regelausstattung und den Leitungszuschlag verbessert. Mit der stufenweise erfolgenden Anhebung der Personalbemessung wird sichergestellt, dass den Kindertageseinrichtungen das notwendige Personal zur Arbeit nach dem Berliner Bildungsprogramm und zur Umsetzung der in der Qualitätsvereinbarung nach § 13 beschriebenen Maßnahmen zur Verfügung steht. Weiterhin ist u.a. die Einführung eines Rechtsanspruchs auf eine Teilzeitbetreuung vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht im Gesetzentwurf enthalten. Darüber hinaus werden weitere Änderungen vorgenommen, die sich aus der bisherigen Erfahrung mit der Umsetzung des Kindertagesbetreuungsreformgesetzes vom 23.06.2005 ergeben oder der Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in Berlin dienen.

Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Änderungen im SGB VIII auf Grund am 1.1.2009 in Kraft getretenen Kinderförderungsgesetzes des Bundes.

Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Einzelbegründungen verwiesen.

b) Einzelbegründung: zu Artikel I Änderung des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz zu 1. Die bisherige Regelung in § 2 TKBG führte dazu, dass sich die aktuellen Kostenbeteiligungen auf Einkommenssituationen stützten, die inhaltlich bis zu drei Jahre in der Vergangenheit liegen konnten. Durch die Änderung wird erwartet, dass die

Kostenbeitragspflichtigen verstärkt angehalten werden, sich um zeitnähere Einkommensnachweise zu bemühen und dadurch die zu Grunde liegende Einkommenslage einen aktuelleren Bezug hat. zu 2.

a) Die bisherige Deckelung der Kostenbeteiligung bei Kindertagespflege entfällt, da die Ausgaben für die Finanzierung der Tagespflegepersonen diese Deckelung nicht mehr rechtfertigt. Daneben erfolgt eine gesetzliche Festlegung in § 3 Abs. 1 TKBG, dass die Jugendämter die gesamte Verfahrenszuständigkeit für die Festsetzung der Kostenbeteiligung nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz erhalten.

Hierdurch wird eine Anwendung des Verfahrens aus einer Hand sichergestellt, ohne dass die Verantwortlichkeit für die Sicherstellung der ergänzenden Betreuung auf Grundlage des Schulgesetzes und die hieraus folgende inhaltliche Zuständigkeit geändert wird. Der Verweis auf § 26 KitaFöG dient der Klarstellung.

Weiterhin werden zukünftig die Jugendämter auch für die ergänzende Betreuung nach § 19 Abs. 6 Schulgesetz - soweit nicht ein freier Träger auf Grund einer Kooperation mit Schule die Betreuung übernommen hat ­ für die Kostenbeteiligungseinziehung zuständig sein. Es handelt sich um eine eigene Art der stellvertretenden, gesetzlichen geregelten Aufgabenerledigung für den zuständigen Schulträger. Im Übrigen erfolgt eine textliche Klarstellung, dass der Eigenbetrieb die Bescheide erlässt und auch für die Widerspruchsbearbeitung ­ die sich nur auf die Frage beziehen kann, ob die vom Jugendamt zuvor verbindlich festgesetzte Kostenbeteiligung erfüllt worden ist oder nicht - zuständig ist. Die freien Träger dagegen müssen weiterhin auf die vom Jugendamt festgesetzte und bei der Finanzierung des Platzes abgezogene Kostenbeteiligung nach eigenem Recht, d.h. auf dem Zivilrechtswege geltend machen.

b) Soweit das Kind mit keinem Elternteil zusammenlebt, ist in der Schlussfolgerung aus § 1 Abs. 1 Satz 2 nur das Kind kostenbeitragspflichtig. Soweit die Unterbringung des Kindes in Vollzeitpflege oder auch in einer Einrichtung und damit zugleich der Unterhalt nach § 39 SGB VIII durch das Land finanziert wird, wird die bisher nur für Vollzeitpflege bestehende Regelung für einen Mindestkostensatz als pauschale Regelung auch für die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bei stationären Hilfen zur Erziehung übernommen. Zugleich wird die direkte Zahlungsverpflichtung der Vollzeitpflegestelle (Pflegeperson) oder des Trägers der Einrichtung aufgenommen, welche durch die Tagesförderung Aufwände ersparen. Der Kostenbescheid ist daher in diesen Fällen direkt an die Pflegeperson oder den Träger zu richten, d.h. unabhängig davon, ob der Antrag auf einen Gutschein bereits von dort im Rahmen des § 3 Abs. 5 KitaFöG oder § 1688 BGB gestellt worden ist.

c) Die Ergänzung bedeutet eine Klarstellung der schon bisherigen Rechtslage, dass die Berücksichtigung von Amts wegen keine Ermittlung von Amts wegen über den Bereich der Kita- Gutscheinstelle hinaus bedeuten kann. Der Kostenbeteiligungsverpflichtete muss daher im Zweifel zumindest eine formlose Mitteilung an die für die Kostenfestsetzung zuständigen Stelle sicherstellen.

d) Die stufenweise eingeführte Beitragsfreiheit durch die Änderung des § 3 Abs. 5 für die Förderung im Kindergarten als vorschulische Bildungseinrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes unterstützt den Zugang und damit die Chancengleichheit für jedes Kind durch die Beseitigung einer finanziellen Zugangsbarriere.