Immissionsschutzgesetz

Bebauungsplan I-15b Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 21

Bundesimmissionsschutzgesetz

Für das Aufstellungsverfahren ist der Planungsgrundsatz des § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beachtlich, wonach die von schädlichen Immissionen hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden sollen. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens soll auf die Belange des Immissionsschutzes gemäß dem Vorsorgegrundsatz i. S. des § 50 BImSchG durch entsprechende Festsetzungen zur Einschränkung der Emissionen reagiert werden.

Zudem ist die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) hinsichtlich der Ermittlung des Straßenverkehrslärms als auch hinsichtlich der einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte für die angrenzenden schutzwürdigen Nutzungen relevant. In dem schalltechnischen Fachgutachten wurden die zu erwartenden Lärmimmissionen untersucht und die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen ermittelt. Zu beachten sind zudem die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und die in der DIN 18005 enthaltenen schalltechnischen Immissionsricht- und Orientierungswerte.

Von Bedeutung für das Aufstellungsverfahren sind auch die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und die 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV). In dem lufthygienischen Gutachten wurden die Auswirkungen, die auf der Basis des Bebauungsplanes maximal zu erwarten sind auf die Luftschadstoffsituation in Bezug zu den Grenzwerten der TA-Luft und der 22. BImSchV untersucht.

Denkmalschutzgesetz Berlin

Das Denkmalschutzgesetzt Berlin (DSchG Bln) regelt den Umgang mit Baudenkmalen, Denkmalbereichen, Gartendenkmalen und Bodendenkmalen. Für die Denkmale wird eine Liste bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung geführt. Denkmale sind im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten und vor Gefährdungen zu schützen. Das DSchG Bln bestimmt auch den Schutz der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals.

Fachplanungen Landschaftsprogramm / Artenschutzprogramm Berlin

Das Landschaftsprogramm von 1994 stellt in Karten, Text und Begründung die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in den Grundzügen für das Land Berlin dar. Aufgabe des Landschaftsprogramms innerhalb des Berliner Planungssystems ist es, die in § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes formulierten allgemeinen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu konkretisieren und die zu ihrer Umsetzung erforderlichen Maßnahmen festzulegen.

Das Kartenwerk des Landschaftsprogramms setzt sich aus vier aufeinander abgestimmten Teilplänen zusammen und trifft für das Plangebiet folgende Aussagen: Bebauungsplan I-15b 22 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB

Im Programmplan Naturhaushalt/Umweltschutz werden für das Plangebiet als Anforderungen an Nutzungen der Erhalt und die Entwicklung von Grünflächen aus Gründen des Bodenschutzes, der Grundwasserneubildung und der Klimawirksamkeit benannt.

Das Plangebiet liegt innerhalb eines Siedlungsgebietes. Für diese Gebietsnutzung sind u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen:

- Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen (Dach- Hof- und Wandbegrünung).

- Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung.

- Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes.

- Dezentrale Regenwasserversickerung.

- Förderung emissionsarmer Heizsysteme / Bauweisen.

Das Plangebiet liegt im Vorranggebiet Luftreinhaltung für das folgende Ziele gelten:

- Emissionsminderung

- Erhalt von Freiflächen/Erhöhung der Vegetationsanteile

- Immissionsschutz empfindlicher Nutzungen

Zudem ist das Plangebiet teilweise Bestandteil des Vorranggebiets Klimaschutz mit folgenden Zielen:

- Erhalt klimatisch wirksamer Freiräume

- Sicherung und Verbesserung des Luftaustausches

- Vermeidung bzw. Ausgleich von Bodenversiegelung

Im Programmplan Biotop- und Artenschutz ist das Untersuchungsgebiet als „Innenstadtbereich" dargestellt. Als Ziele und Maßnahmen werden u.a. benannt:

- Erhalt von Freiflächen und Beseitigung von Bodenversiegelung

- Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna

- Kompensation von baulichen Verdichtungen

- Verwendung standortgemäßer Wildpflanzen bei Grüngestaltung

Im Programmplan Landschaftsbild ist das Plangebiet als „Innenstadtbereich" dargestellt. Als Ziele und Maßnahmen gelten in diesem Zusammenhang:

- Betonung von Block- und Platzrändern durch Baumpflanzungen.

- Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdichtung.

Der Leipziger Platz ist zusammen mit dem angrenzenden Potsdamer Platz als siedlungsgeprägtes Strukturelement zur Wiederherstellung und Aufwertung von Stadtplätzen mit übergeordneter Bedeutung für die Stadtgliederung dargestellt.

Im Programmplan Erholung und Freiraumnutzung wird das Plangebiet den „sonstigen Flächen außerhalb von Wohngebieten" zugeordnet, für die folgende Maßnahmen gefordert werden:

- Erschließung von Freiflächen- und Erholungspotentialen

- Entwicklung von Konzepten für die Erholungsnutzung

- Entwicklung von Wegeverbindungen

- Dach- und Fassadenbegrünung an öffentlichen Gebäuden

- Westlich grenzen „Flächen mit zentralen Nutzungen" an, für die die Entwicklung und Neuanlage von repräsentativen Freiflächen mit hoher Gestalt- und Aufenthaltsqualität vorgeschlagen wird.

Bebauungsplan I-15b Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 23

Schutzgebiete

Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- oder FFH-Gebiet.

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Der derzeitige Umweltzustand sowie die Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung werden im Folgenden gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BauGB für jedes Schutzgut im Zusammenhang dargestellt.

Für den Menschen sind Auswirkungen auf die Wohn-, Arbeits- und Erholungsfunktionen durch Lärm- und Schadstoffimmissionen zu erwarten. Dies betrifft sowohl das Plangebiet selbst wie das nördlich angrenzende Wohngebiet und die südlich, östlich und westlich angrenzende Kerngebiet. Als Wirkfaktoren in Bezug auf die Verschattung und den Windkomfort ist auch die geplante Bebauungsstruktur zu nennen.

Als Beurteilungsgrundlage für die Auswirkungen auf den Menschen wurde ein Verkehrsgutachten und auf dessen Grundlage ein schalltechnisches Gutachten und ein Luftschadstoffgutachten erstellt. Zudem wurde eine Verschattungsstudie erarbeitet mit dem Ziel, die natürlichen Belichtungsverhältnisse abschätzen zu können. Die Ergebnisse der Gutachten sind zusammenfassend im Umweltbericht dargestellt.

Schutzgut Mensch Derzeitiger Umweltzustand Immissionen

Aufgrund der Lage im „Vorranggebiet Luftreinhaltung" bestehen grundsätzlich erhebliche Empfindlichkeiten in Bezug auf die lufthygienische Situation.

Für das Plangebiet besteht eine erhebliche Vorbelastung durch die mit der hohen Verkehrsbelastung verbundenen Emissionen (Lärm/Lufthygiene).

Insbesondere die Leipziger Straße ist mit 45.200 Kfz/24 h (DTVwt = durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke werktags) hoch belastet (Stand 2005, siehe Verkehrsgutachten). Laut Zählung 2004 hatte die Voßstraße einen DTVwtWert von rund 3.700 Kfz/24 h.

Das Plangebiet ist Bestandteil der zum 01.01.2008 eingeführten, 88 km² großen Umweltzone innerhalb des S-Bahn-Rings, in die nur Fahrzeuge fahren dürfen, die bestimmte Abgasstandards einhalten.

Stadtklima

Aufgrund der teilweisen Lage im „Vorranggebiet Klimaschutz" bestehen ebenfalls Empfindlichkeiten in Bezug auf die bioklimatische Situation. Klimatisch ausgleichende Freiflächen sollen erhalten und Kaltluftleitbahnen von Verdichtung, Riegelbebauung und Emissionen freigehalten werden bleiben.

Windkomfort

Da das Plangebiet derzeit unbebaut ist, bestehen keine Vorbelastungen für die angrenzenden Wohn- und Kerngebiete.