Ausbildung

Bebauungsplan I-15b Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 99 tet/ergänzt (Fassung vom Dezember 2008). Berücksichtigt wurde nunmehr u.a., dass alle Anlieferungen unterirdisch erfolgen. Zudem wurden die Netzbelastungen neu ermittelt. Im Ergebnis des geänderten Verkehrsgutachtens ergeben sich nur marginale Änderungen (Erhöhungen und Verringerungen) in den Verkehrswerten (DTV werktags) in der Größenordnung von maximal ca. 40 Kfz/24 h/Richtung. Auf die Auswirkungen des geänderten Verkehrsgutachtens wurde in einer 1. Ergänzung zur schalltechnischen und Luftschadstoffuntersuchung ausführlich eingegangen. Die nachfolgenden Aussagen beinhalten die Aussagen dieser 1. Ergänzung.

In der schalltechnischen Untersuchung wurden neben Berechnungen zum Verkehrslärm für den Prognosenullfall (ohne Bauvorhaben, nur Verkehrslärm) Berechnungen zum Gewerbe- und Verkehrslärm für zwei Erschließungsvarianten bezüglich des mit dem Bauvorhaben zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsaufkommens durchgeführt.

Gewerbelärm

Wie im Umweltbericht, Kapitel II.3, unter Gewerbelärm dargelegt, werden die gemäß TA-Lärm entsprechend der baulichen Nutzung anzusetzenden Immissionsrichtwerte (IRW) außerhalb des Plangebiets punktuell um maximal 3,8 dB(A) überschritten.

Innerhalb des Plangebiets werden die IRW tags eingehalten. Nachts wird der zulässige IRW bei beiden Erschließungsvarianten an einem IO in 4 Geschossen überschritten.

Ursache für die Richtwertüberschreitungen sind ausschließlich die Ein- und Ausfahrten von Kunden-KfZ und Lieferverkehr in die Tiefgarage des geplanten Vorhabens.

Nach Einschätzung des Gutachters sind die in der schalltechnischen Untersuchung betrachteten Geräuschquellen nachts ausschließlich Verkehrsgeräusche auf dem Betriebsgelände/dem Vorhaben und damit als ortsüblich einzustufen. In Anlehnung an Nr. 3.2.1 der TA-Lärm kann in solchen Fällen eine Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht versagt werden, „wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind." Dies gilt zwar für genehmigungsbedürftige Anlagen, ist aber im übertragenden Sinn auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (wie das hier zu beurteilende Vorhaben) zutreffend. Vorliegend ist mit Sicherheit für die der Beurteilung zugrunde zu legende lauteste volle Stunde innerhalb der Nachtzeit der Schalldruckpegel der Fremdgeräusche in mehr als 95% der Betriebszeit der Anlage höher als der Mittelungspegel der Anlage, da es sich um die gleichen Schallquellen handelt, die sich nur hinsichtlich ihrer Lage (auf dem Betriebsgelände bzw. auf öffentlichen Verkehrsflächen) voneinander unterscheiden.

Verkehrslärm

In Bezug auf den Verkehrslärm wurden für schutzwürdige Nutzungen innerund außerhalb des Plangebietes zum Teil erhebliche Überschreitungen der Orientierungswerte nach der (nicht unmittelbar anwendbaren, s.o. unter 3.1.3.1) 16. BImSchVO und DIN 18 005 festgestellt. Im Einzelnen siehe hierzu Kapitel II.3 Umweltbericht unter Verkehrslärm.

Bebauungsplan I-15b 100 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Ursache für die vergleichsweise hohen Pegel in der Leipziger Straße ist primär das für 2015 auch ohne Bauvorhaben (Prognosenullfall) prognostizierte Verkehrsaufkommen für die Leipziger Straße. Die Ergebnisse des Lärmgutachtens zeigen auch, dass die Lärmbelastung in der Leipziger Straße weniger durch die ­ vergleichsweise geringe ­ Verkehrszunahme aufgrund der Umsetzung des Bebauungsplanes als vielmehr durch die mit der vorgesehenen Randbebauung verbundenen Reflexionseffekte zunehmen wird.

In der Voßstraße kommt es nur im Kreuzungsbereich mit der Wilhelmstraße zu Lärmerhöhungen, wobei die Richtwerte teilweise deutlich überschritten werden; punktuell wird sogar die „Warnschwelle" von 70/60 dB(A) für eine Gesundheitsgefährdung überschritten, an einer Stelle die absolute Schwelle für die Annahme einer Gesundheitsgefährdung von 65 dB(A) nachts erreicht. Ursache dafür ist fast ausschließlich die nach dem Verkehrsgutachten neu zu errichtende Lichtsignalanlage am Kreuzungspunkt Wilhelmstraße/Voßstraße.

Das Lärmgutachten ­ 2. Ergänzung ­ weist insoweit darauf hin, dass nach dem Verkehrsgutachten bereits heute an sich eine Ampel erforderlich wäre, dass sie bei den Annahmen für den Prognosenullfall aber gleichwohl nicht berücksichtigt ist. Würde man den Lichtsignalanlagenzuschlag gemäß RLS-90 von 3 dB(A) bereits im Prognosenullfall berücksichtigen, käme es durch das geplante Vorhaben nur noch zur geringfügigen Erhöhungen der Immissionswerte. Nach dem Verkehrsgutachten ist weiterhin davon auszugehen, dass die Ampel nachts ausgeschaltet werden kann, so dass in den kritischen Nachtstunden die Richtwertüberschreitung entfiele. Das Lärmgutachten ­ 2. Ergänzung ­ weist schließlich darauf hin, dass es sich bei dem Lichtsignalanlagenzuschlag um einen schematischen Wert handelt; in der Realität entstehen die gleichen Lärmbelastungen auch dann, wenn, wie aktuell und im Prognosenullfall, an der Kreuzung ­ bei gleichem Verkehrsaufkommen ­ keine Ampel vorhanden ist.

In den übrigen Bereichen der Voßstraße kommt es zu keinen nennenswerten Richtwertüberschreitungen aufgrund von Verkehrslärm.

Abwägung Maßstab für die Beurteilung der zu erwartenden Immissionen im Rahmen der Planaufstellung ist zunächst das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung als Ausprägung des Abwägungsgebotes des § 1 Abs. 7 BauGB. Dieses wird konkretisiert durch die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung des Immissionsschutzes beim Aufeinandertreffen verschiedener Nutzungen in der Bauleitplanung. Für die planerische Abwägung ist jede durch den Plan bewirkte Änderung von Lärmimmissionen inner- und außerhalb des Plangebietes erheblich.

Die Grenzwerte der verschiedenen einschlägigen technischen Regelwerke (TA-Lärm, 16. BImSchVO, DIN 18 005) gelten für die Aufstellung von Bebauungsplänen nicht schematisch und verbindlich; sie dienen ­ wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat - lediglich als Richtschnur für die Erfassung und Bewertung der von der Planung ausgehenden Beeinträchtigungen.

Grundsätzlich ist es demzufolge Aufgabe des Bebauungsplangebers, das Maß an Lärmbeeinträchtigungen festzulegen, das im Plangebiet und in den angrenzenden Gebieten hinzunehmen ist, und gebietsbezogen zu steuern, ob gewisse Nachteile oder Belästigungen i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sind.

Bebauungsplan I-15b Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 101

Für die Abwägung sind folgende Gesichtspunkte von Bedeutung: Städtebauliche Gründe sprechen dafür, die festgestellten Lärmimmissionen an dieser Stelle hinzunehmen:

· Ein- und Ausfahrten von Kunden-Kfz und Lieferfahrzeugen zu den Tiefgaragen bzw. der Anlieferungszone sind für die angestrebten Kerngebietsnutzungen zwingend erforderlich. Da der Plan keine oberirdische Anlieferungszone vorsieht, und Parkplätze nur unteririsch zuläßt (TF Nr. 7), kann realistischerweise davon ausgegangen werden, dass dieser Verkehr ins Gebäudeinnere verlagert wird. Dies ist aus der Sicht des Lärmschutzes eine günstige Konstellation.

· Aus verkehrlichen und städtebaulichen Gründen resultiert, dass die Erschließung über die Voßstraße abgewickelt werden muss und dort zu einer nicht vermeidbaren Zunahme des Lärms führt. Die Erschließung von der Leipziger Straße steht aus verkehrstechnischen und städtebaulichen Gründen nicht als Alternative zur Verfügung: Das gewünschte historische Straßenprofil der Leipziger Straße lässt zusätzliche Abbiegespuren nicht zu, ebenso die Ausbildung von Arkaden in der Leipziger Straße. Ferner ist das gewollte geschlossene Erscheinungsbild der Platzrandbebauung des Leipziger Platzes, die nicht durch Ein- und Ausfahren unterbrochen sein soll, zu berücksichtigen.

· Wollte man die hohe Verkehrsbelastung im Kreuzungsbereich Voß-/ Wilhelmstraße vermeiden, müsste nicht nur im jetzigen Plangebiet, sondern im gesamten Einzugsbereich der Wilhelmstraße auf eine weitere Verdichtung verzichtet werden, denn eine bloße Reduzierung der GFZ oder der Stellplatzzahl im Plangebiet würde an den Richtwertüberschreitungen nichts Grundlegendes ändern. Damit müsste das städtebauliche Leitbild und auch die aus ihm entwickelten, festgesetzten angrenzenden Bebauungspläne grundlegend geändert werden.

· Ursache für die ­ in der Summe ­ hohe Verkehrsbelastung, die nur zu einem geringen Teil durch den Bebauungsplan I-15b hervorgerufen wird, ist die zentrale innerstädtische Lage des Gebietes, dessen Charakter sich seit der Errichtung der in erster Linie betroffenen Wohnhäuser aus den 80er Jahren grundlegend gewandelt hat. Diese Wandlung ist aber gerade ein wesentlicher Zweck der übergreifenden städtebaulichen Vorstellungen, auf denen der vorliegende Bebauungsplan beruht.

Die räumliche Trennung von Baugebieten ist nicht das einzige Mittel, um auf mögliche Konflikte durch Emissionen zu reagieren. Zulässig sind auch spezifische Festsetzungen, die auf konkrete Emissionen reagieren und deren Auswirkungen minimieren. „Je nach den Umständen des Einzelfalls, zum Beispiel in dicht besiedelten Räumen, kann es abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Emissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung der Gebäude sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 2007 - 4

CN 2/06, NVwZ 2007, 831)