Wettbewerb

Bebauungsplan I-15b Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 213 städtebauliche Konzeptionen entwickelt und wieder verworfen worden. Die möglicherweise missverständliche Passage in der Begründung wird klarstellend überarbeitet. Eine Auswirkung auf das Abwägungsergebnis ist damit nicht verbunden.

Stellungnahme:

Die in der Begründung dargelegte Eingriffsbewertung gehe vertieft auf den Aspekt ein, im Bebauungsplangebiet bestehe grundsätzlich Baurecht nach § 34

BauGB, das aber durch die Festsetzungen des Bebauungsplans I-15b im Hinblick auf die Gebäudehöhe insbesondere zum Leipziger Platz und zur Voßstraße ergänzt werde. Diese Argumentation ermögliche es dem Plangeber, durch die Begrenzung des Planerfordernisses die materiellen Anforderungen an den Ausgleich zurückzuschrauben. Beides sei nicht haltbar: Abwägung:

Der Plangeber hat nicht eine Argumentation gesucht und aufgebaut, die es ihm ermöglicht, den Ausgleich zurückzuschrauben. Er ist vielmehr seiner Verpflichtung gefolgt, die rechtliche Ausgangslage für die Ermittlung des Eingriffs gemäß § 1a Abs.3 BauGB sorgfältig zu prüfen. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berechnung des Ausgleichs nicht mehr auf der gleichen Basis erfolgen kann, wie bei der Festsetzung des Bebauungsplanes II-B5 sowie der anschließend festgesetzten qualifizierten Bebauungspläne einschließlich des Bebauungsplanes I-15a. Der Ausgleich ist ermittelt worden, die Anforderungen des § 1a BauGB werden erfüllt.

Stellungnahme:

Das Plangebiet sei kein unbeplanter Innenbereich. Betrachtet man vielmehr die Fläche, wie sie sich auch unter Berücksichtigung der aufgrund der übrigen Bebauungspläne in der Nachbarschaft bereits realisierten Bauvorhaben darstellt, sei zu konstatieren, dass es an einer tatsächlich aufeinanderfolgenden, zusammenhängenden Bebauung fehle. Die aufeinanderfolgende Bebauung ­ soweit an den „Rändern" des Gebiets vorhanden ­ vermittele nicht den Eindruck der Geschlossenheit. Diese Bebauung präge das nunmehrige Plangebiet nicht; vielmehr sei die Fläche ­ was das vorliegende Verfahren zeige ­ wegen ihrer Größe einer von der Umgebung unabhängigen, gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig. Damit handele es sich um eine sog. „Außenbereichsinsel" im Innenbereich, nicht um eine Baulücke (vgl. statt vieler: Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, Stand: 01.10.2008, Lfg. 80 (03/2006), § 34 Rn. 21 f.).

Mit dieser Feststellung fällt allerdings das vom Plangeber im Weiteren umrissene System der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung sowie zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen nach § 21 BNatSchG in sich zusammen, basiert es doch darauf, dass nur das, was zur nach § 34 BauGB für zulässig erachteten Bebauung hinzutritt, kompensiert werden solle. Die am Ende dieses Abschnitts vorgeschlagenen „Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen" genügen demnach nicht; der Katalog ist allerdings auch so vage und allgemein gehalten und steht zu den zuvor getroffenen Feststellungen so wenig in Bezug, dass darauf im Einzelnen nicht einzugehen ist.

Abwägung:

Die in der Stellungnahme vertretende Meinung wird vom Plangeber nicht geteilt. Ein „Außenbereich im Innenbereich" oder eine sogenannte „Außenbereichsinsel" ist nach der Rechtsprechung „eine ringsum von Bebauung umgebende Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb Bebauungsplan I-15b 214 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB nicht als Baulücke erscheint...." Es handelt sich hier aber nicht um eine „Außenbereichsinsel", weil sich die durch den künftigen Bebauungsplan ermöglichte Bebauung bis auf wenige Ausnahmen in diese Umgebung einfügt, die bereits überwiegend bebaut ist. Dies gilt für das Maß der baulichen Nutzung wie für die Grundstücksfläche, die überbaut werden darf. Lediglich im Hinblick auf die Gebäudehöhen ­ mit Ausnahme am Leipziger Platz selbst, was in der Stellungnahme falsch wieder gegeben ist ­ lässt der Bebauungsplanentwurf etwas anderes zu, als der vorgefundene städtebauliche Rahmen bereits jetzt schon hergibt. So bleibt zwar die Bebauung am Leipziger Platz selbst und an der Leipziger Straße im Rahmen dessen, was in den letzten Jahren auf der Grundlage der angrenzenden Bebauungspläne I-15a und I-16 gebaut wurde, an der Voßstraße und im Blockinnenbereich geht die Planung jedoch ca. 8 bis 9 Meter über die prägenden Gebäudehöhen hinaus. Hier sollen künftig vier turmartige Aufbauten sowie zwei Längsriegel (Nebenzeichnung 2) mit einer Oberkante von 71 m über NHN zulässig sein. Bei den Neubauten südlich der Voßstraße liegt die Traufhöhe bei ca.58,5 m über NHN und die Oberkante bei 62,5 m über NHN. Auch die Gebäude nördlich der Voßstraße gehen über diese Höhen nicht oder nur unwesentlich hinaus. Die an den Geltungsbereich angrenzenden Neubauten an der Leipziger Straße bleiben mit ihrer Oberkante sogar noch ca. 1,5 m hinter den Höhen in der Voßstraße zurück. Lediglich an der Randbebauung des Leipziger Platzes findet sich eine Gebäudehöhe von 71 m. Diese kann jedoch nicht als maßstabsbildend für die Bebauung an der Voßstraße und im Blockinnenbereich herangezogen werden, da die prägende Wirkung nicht über den Platz hinaus geht. Dieser steht in seiner städtebaulichen Eigenart für sich.

§ 21 BNatSchG regelt das Verhältnis von Landschaftsplanung und Bauleitplanung und besagt „Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden." Einschlägig ist hier somit § 1a BauGB.

Diese Belange sind umfassend geprüft und abgewogen worden.

Es bleibt anzumerken, dass Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen unabhängig von ggf. erforderlichen Kompensationsmaßnahmen im Umweltbericht gemäß der Anlage zu § 2a BauGB darzustellen sind.

Die Stellungnahme führt zu keiner Änderung des Abwägungsgerüstes.

Stellungnahme:

Dass die wenigen Pappeln am Rande des Plangebietes nicht erhalten bleiben könnten, werde in Frage gestellt. Bodennahes Grün trage zur Verbesserung der kleinklimatischen Bedingungen bei. Dies sei auch in Respekt vor den Anwohnern, in der Voßstraße geboten, die gegenüber der jetzigen Situation eine höhere Verkehrsbelastung (bedingt durch die Ein- und Ausfahrten zum Gebäude die dort geplant sind) hinnehmen müssen.

Abwägung:

Der Erhalt der beiden mehrstämmigen Pappeln am Rande des Plangebiets (Voßstraße) ist vorhabenbedingt nicht möglich. Es handelt sich dabei um spontanen Aufwuchs. Die gemäß Berliner Baumschutzverordnung erforderliche Ersatzpflanzung kann in Abstimmung mit dem Bezirksamt Mitte ggf. auch in der Voßstraße realisiert werden. Die Stellungnahme führt zu keiner Planänderung.

Bebauungsplan I-15b Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 215

Stellungnahme:

Es wird vorgeschlagen, zumindest alle Möglichkeiten der Begrünung am und um das Plangebiet auszuschöpfen. Möglich wären sicher Fassadenbegrünung (ggf. an Säulen am Gebäude) oder Baumpflanzungen zu beiden Straßenseiten des geplanten Gebäudes.

Abwägung:

Neben der planungsrechtlich bereits vorgesehenen Dachbegrünung bietet das Planvorhaben (abgesehen von Innenhofbegrünungen) keine weiteren Begrünungspotentiale. Eine partielle Fassadenbegrünung wäre mit dem städtebaulichen Gesamteindruck des Leipziger Platzes und der Leipziger Straße nicht in Einklang zu bringen. Baumpflanzungen in der Leipziger Straße sind wegen des engen Straßenprofils und der Arkadierung der Gehwege nicht möglich. Der Anregung kann nicht entsprochen werden.

Sonstige Umweltbelange Stellungnahme:

Das Verbot des Einsatzes verspiegelter Verglasung wird begrüßt. Darüber hinaus wird der Einsatz von vogelschlagsicherer Verglasung gefordert. Zweckmäßig hierzu könnten UV-Licht reflektierende Beschichtungen kombiniert mit Streifenmustern sein.

Abwägung:

Der Hinweis wird als Anregung für die Projektplanung aufgenommen und an den Grundstückseigentümer weiter gegeben. Er ist jedoch mangels Rechtsgrundlage nicht im Bebauungsplan festsetzbar.

Stellungnahme:

Die Aufenthaltsqualität am Potsdamer Platz bliebe weiterhin ungenügend. Eine Aufenthaltsfreundlichkeit fehle vollständig und bleibe für Fußgänger und Radfahrer weiterhin unzumutbar.

Abwägung:

Die Aufenthaltsqualität am Potsdamer Platz ist nicht Gegenstand dieser Abwägung. Sollte der Leipziger Platz gemeint sein, wird folgende Abwägung getroffen:

Die Umgestaltung des Leipziger Platzes als Teil der Doppelplatzanlage Potsdamer-/Leipziger Platz wurde im November 2002 auf der Grundlage des siegreichen Wettbewerbsentwurfs von Prof. Heike Langenbach fertig gestellt.

Die städtebauliche Rahmenplanung sah vor, die Figur des Leipziger Platzes in der historischen Form des Oktogons zu rekonstruieren. Auf einer Gesamtfläche von 10.500 m² wurden die Rasenflächen neu hergestellt und Japanische Schnurbäume gepflanzt. Noch vorhandene Mauerreste verblieben zur Verdeutlichung der jüngsten Geschichte an diesem Standort.

Mit der Realisierung des Bauvorhabens wird das historische Oktogon wieder erlebbar. Die räumliche Fassung des Leipziger Platzes erhöht auch die dortige Aufenthaltsqualität. Von einem Fehlen jeglicher Aufenthaltsqualität am Leipziger Platz kann schon heute nicht gesprochen werden.

Insgesamt wird das Stadtbild durch die Schließung einer brachliegenden Baulücke deutlich aufgewertet. Der Umweltbericht führ weiter aus: „Durch die öffentliche Nord-Süd-Passage in Fortsetzung der Gertrud-Kolmar-Straße ergeben sich neue axiale Sichtbezüge zum Vorplatz und Gebäude des Bundesrates. Weitere öffentlich nutzbare Passagen, Arkaden und begrünte Innenhöfe bereichern das Landschaftsbild."

Aus der Stellungnahme geht nicht hervor, welche weiteren Festsetzungen der Bebauungsplan treffen sollte, um die Aufenthaltsqualität zu erhöhen.