Diese Nutzergruppe sei bereits heute am Straßenrand und auf den provisorischen Parkplätzen in der Voßstraße

Bebauungsplan I-15b 228 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB fehlenden Angebote am Leipziger Platz, d.h. zukünftig erfolgt eine Bereicherung des Angebotes bzw. auch eine Konkurrenz zwischen den Standorten Potsdamer Platz und Leipziger Platz.

Stellungnahme: Des Weiteren werde der Verkehrsanteil aus Fahrzeugen, die ausschließlich das der Allgemeinheit zugängliche Parkhaus benutzen, nicht berücksichtigt.

Diese Nutzergruppe sei bereits heute am Straßenrand und auf den provisorischen Parkplätzen in der Voßstraße erkennbar.

Abwägung:

Im Umfeld des Bebauungsplangebietes herrscht Parkraumbewirtschaftung, d.h. es besteht ein Angebot an öffentlichen Stellplätzen im Straßenraum, die auch in Zukunft bleiben und genutzt werden können. Eine Präferenz für öffentliche Nutzer in die Tiefgarage zu fahren besteht nur, wenn die Parkgebühren wesentlich günstiger sind und der Parkraum im öffentlichen Straßenraum knapp ist. Günstiger ist es in der Regel nur für Kunden des Einkaufszentrums, die beim Einkauf einen Bonus auf die Parkgebühr erhalten. Die Erfahrung mit der Parkraumbewirtschaftung in Berlin zeigt, dass in Gebieten mit Parkraumbewirtschaftung der Parkdruck sinkt, die Parkdauer sich verkürzt und durch Verdrängung der Langzeitparker wie Pendler mehr freie Parkplätze zur Verfügung stehen. Richtig ist, dass heute schon parkende Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum erkennbar sind. Diese Situation wird vom geplanten Bauvorhaben nicht verändert. Im Übrigen ist die Beurteilung provisorischer Parkplätze nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

Stellungnahme:

Im Widerspruch zu den Ausführungen des Gutachtens zum „Verbund- und Wettbewerbseffekt" werde nun bezüglich des Einzelhandels eine „höherwertige Nutzung mit hohem Anteil an Textil- und Bekleidungsgeschäften" unterstellt, um eine längere Verweildauer der Kunden im EKZ und damit eine „geringere Anzahl induzierter Fahren pro Stellplatz" zu begründen.

Es sei davon auszugehen, dass die tatsächlich entstehende Verkehrsmenge des MIV deutlich höher liegen wird, als im Gutachten ermittelt.

Abwägung:

Diese Stellungnahme ist nicht eindeutig nachvollziehbar.

Ein Widerspruch zwischen den Aussagen zum Verbundeffekt und der angestrebten höherwertigen Nutzung bzw. zur längeren Verweildauer besteht keineswegs, sondern das Gegenteil trifft zu: Gerade eine Kundschaft, die im höheren Segment ihre Einkäufe tätigt, ist bereit und (finanziell) in der Lage, dies z. B. mit einem Cafe- oder Restaurantbesuch zu verbinden. Nicht der Verbundeffekt, sondern die räumliche Nähe und Vielfalt von Nutzungen wie Einkauf und Gastronomie innerhalb eines Einkaufszentrums führt zu einer längeren Aufenthaltsdauer. Die höhere Aufenthaltsqualität einerseits durch das Vorhandensein bestimmter Branchen wie Bekleidung etc. bedingt, da diese Warengruppe gegenüber Waren des täglichen Bedarfs eine höhere Aufenthaltszeit bewirkt, weil Auswählen und Anprobe längere Zeit in Anspruch nehmen. Ein weiterer Faktor für die höhere Aufenthaltszeit ist das zunehmend in Einkaufszentren vorhandene vielfältige Freizeitangebot, das einerseits eine besondere Identität verleihen soll und andererseits die Kunden länger am Ort bindet. Eine Aufenthaltsdauer von 90 Min. stellt dabei einen Durchschnittswert dar. Alle getätigten Annahmen im Gutachten wurden von der zuständigen Fachbehörde gestützt. Eine Überarbeitung des Gutachtens ist weder erforderlich noch sachgerecht. Die hierauf basierende Abwägung hat weiter Bestand.

Bebauungsplan I-15b Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 229

Stellungnahme:

Da der Gutachter davon ausging, dass die maximal zulässigen 763 Stellplätze mit dem Bebauungskonzept von Kleihues + Kleihues kompatibel seien und kein Park-Such-Verkehr zu erwarten sei, müsse darauf hingewiesen werden, dass das Instrument der Stellplatzbegrenzung zum Zwecke der Minderung des MIV bei einem EKZ im Vergleich zu anderen zulässigen Nutzungsarten im MKGebiet deutlich weniger wirksam sei aufgrund der deutlich höheren Anzahl der Fahrten pro Stellplatz.

Abwägung:

Die Annahme ist unzutreffend, da der Gutachter diesen Nachweis nicht führt, sondern einen anderen methodischen Ansatz verfolgt bzw. verfolgen muss. Im Verkehrsgutachten wurde das Kfz-Verkehrsaufkommen nicht anhand einer vorgegebenen Anzahl an Stellplätzen berechnet, da dies methodisch falsch wäre. Richtigerweise wird die Zahl der Nutzer je Nutzergruppe getrennt berechnet, die spezifische Wegehäufigkeit berücksichtigt, der MIV-Anteil angesetzt und der spezifische Pkw-Besetzungsgrad. Diese Berechnungsmethode gründet sich auf einschlägigen Untersuchungen und vergleichbaren Projekten der Berliner Innenstadt.

Die Stellplatzminderung ist nach Aussage renommierter Verkehrsexperten der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, sehr wohl ein probates Mittel den MIV in Innenstädten zu steuern und zwar unabhängig von der jeweiligen Nutzung insbesondere an Standorten, an denen gleichzeitig die ÖVErschließung optimal ist - wie das im Bereich Leipziger Platz/Potsdamer Platz der Fall ist. Darüber hinaus wurde im Senatsbeschluss 1154/91 die Festlegung für eine Stellplatzreduzierung als Steuerungsinstrument für den Verkehr getroffen.

Neben dem Alexanderplatz und dem Umfeld am Bahnhof Friedrichstraße ist kaum ein innerstädtischer Standort so gut durch den Öffentlichen Verkehr erschlossen wie der Potsdame/Leipziger Platz.

Stellungnahme:

Der Stellplatz-Zuschlag von 20 % für hochwertige Wohnungen mit größeren Raumangebot sei zu niedrig; realistisch sind 80-100 %. Es würden also deutlich mehr Stellplätze für die Vermarktung benötigt.

Abwägung:

Im Rahmen der durch den Bebauungsplan festgesetzten maximalen Anzahl der Stellplätze, die aus städtebaulichen Gründen erfolgt, ist es dem Eigentümer oder Betreiber überlassen, welch Anzahl von Stellplätzen er pro Wohnung vorsehen will.

Stellungnahme:

Bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfs seien die reinen Parkhausnutzer nicht berücksichtigt! Diese Nutzergruppe sei bereits jetzt im Umfeld der Voßstraße deutlich sichtbar.

Der Stellplatznachweis für die Variante mit Büronutzung sei nicht nachvollziehbar. Normalerweise benötigten Bürohäuser deutlich mehr Pkw-Stellplätze als Hotels.

Im Ergebnis sei festzustellen, dass ein Nachweis, nach dem kein Park-SuchVerkehr entsteht, im Gutachten nicht erbracht sei.

Abwägung:

In Innenstadtlagen werden nur für einen geringen Anteil der Beschäftigten Stellplätze zur Verfügung gestellt. Das ergibt sich auch aus dem Senatsbeschluss Nr. 1154/91. Insbesondere die Parkraumbegrenzung ist dort zur Erreichung von 80:20 ÖV: MIV als Maßnahme bindend festgelegt worden. BezugBebauungsplan I-15b 230 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB nehmend darauf begrenzt der Bebauungsplan die Anzahl der Stellplätze. Stellplätze sind den Baugrundstücken zugeordnet, d.h. ein bereits bestehender Park-Such-Verkehr im öffentlichen Straßenland kann nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens beurteilt werden.

Die Stellungnahme führt zu keiner Überarbeitung des Gutachtens und der darauf basierenden Abwägung, da sie nicht begründet ist.

Stellungnahme:

Die Erschließung des Planvorhabens werde über die Wilhelm- und FriedrichEbert-Straße postuliert. Es lägen keine Betrachtungen über mögliche Ausweichbewegungen im Bereich der Gertrud-Kolmar-Straße vor.

Mögliche Rückstaueffekte des Lieferverkehrs im Bereich der Tiefgaragenzufahrt Voßstraße seien nicht erörtert worden.

Abwägung: Ausweichbewegungen über die Gertrud-Kolmar-Straße sind nicht zu erwarten.

Die Gertrud-Kolmar-Straße liegt in der Tempo 30-Zone und ist untergeordnet an die Voßstraße angebunden, d.h. die Fahrzeuge sind gegenüber der Voßstraße wartepflichtig. Aufgrund der Lage der Gertrud-Kolmar-Straße zu den Zu- und Ausfahrten des Bebauungsplan-Gebietes (Versatz) ergibt sich kein zeitlicher Vorteil für Fahrzeugführer die Gertrud-Kolmar-Straße als Umfahrung der Wilhelmstr. bzw. Ebertstraße zu nutzen. Die Darstellung der Verkehrsbelastung in der Prognose (S. 31 des Verkehrsgutachtens) zeigt daher keine Zunahme der Verkehrsbelastung in der Gertrud-Kolmar-Straße gegenüber dem Prognosenullfall.

Der Anlieferbereich in einem künftigen Gebäudekomplex ist so dimensioniert und technisch ausgestattet, dass Rückstauerscheinungen nicht erfolgen. Auflagen zur Ausgestaltung der Anlieferbereiche regelt das Baugenehmigungsverfahren. Da die GRI-Berechnungen jedoch eine Funktionsfähigkeit der Zufahrt zur Tiefgarage und dem Anlieferbereich aufzeigen, brauchen auch keine Rückstaueffekte, die den Verkehrsfluss wesentlich beeinträchtigen im öffentlichen Straßenland angenommen zu werden. Das Gutachten und demzufolge die Abwägung bedürfen keiner Ergänzung.

Stellungnahme:

Die Anlage von Bushaltestellen sei bei Arkaden erschwert. Es würden die Sichtbeziehungen zwischen Wartenden und Bussen zerstört. Dies sei ein weiterer Aspekt, der gegen die Arkaden spreche.

Abwägung: Bushaltestellen sind im angesprochen Straßenabschnitt der Leipziger Straße weder vorhanden noch geplant, da sie im Leipziger Platz sowie im Eckbereich Wilhelmstraße angeordnet sind. Von daher geht das Argument ins Leere. Bushaltestellen sind auch nicht Gegenstand der Bauleitplanung.

Zufahrten / Anlieferung Stellungnahme:

Die Tiefgagenzufahrt solle zur Voßstraße verlegt werden.

Abwägung:

Die Anregung basiert auf einem überholten Projektstand. Die Tiefgaragenzufahrt ist mittlerweile ausschließlich in der Voßstraße vorgesehen, was auch Gegenstand der verkehrstechnischen Untersuchung war. Im Übrigen siehe Punkt 5.1 der Auswertung.