Lieferverkehr

Hinsichtlich der Ausführungen zum Lieferverkehr auf S. 21f. des Gutachtens sei festzustellen, dass der Gutachter sich nicht mit den spezifischen Voraussetzungen eines EKZ dieser Größenordnung auseinandersetze. Der Anlieferverkehr konzentriere sich in der Regel auf wenige Stunden am Vormittag und löse bei nicht funktionierenden verkehrsrechtlichen Rahmenbedingungen eine Staubildung mit chaotischen Folgen aus.

Auch mit den Rückwirkungen der internen Logistik auf den Anlieferverkehr setze sich das Gutachten nicht auseinander, obwohl sowohl die Ausbildung der Anlieferhalle als auch die Zahl der Entladestationen und der Weitertransport im Gebäude nicht hinreichend leistungsfähig seien und dies erkennbar sei.

Abwägung:

Die Regelung einer internen Erschließung auf dem Grundstück ist nicht Gegenstand der Festsetzung. Das ist auch im Rahmen einer Angebotsplanung nicht Planungsziel. Die Annahmen, die für das Gutachten getroffen wurden, gehen von der möglichen höchsten Belastung aufgrund der zulässigen Nutzungsmöglichkeiten ­ in Anlehnung an ein gegenwärtig beabsichtigtes Vorhaben - aus. Dabei wurden verschiedene Varianten geprüft; welche letztendlich zum Tragen kommen, wird im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sein. Die Bauleitplanung hat nicht die Aufgabe einer vorgezogenen bauordnungsrechtlichen Prüfung. Die Berechnungen sind durch die zuständigen Fachbehörden überprüft worden. Die Annahme der Haltepositionen für Lkw im Anlieferbereich werden im Gutachten in einer entsprechenden Anzahl vorgesehen, so dass sie für die Spitzenstunde auseichend sind. Der Anlieferbereich kann so organisiert und dimensioniert werden, dass Rückstauerscheinungen nicht erfolgen.

Für den Bebauungsplan resultiert aus der Stellungnahme keine Änderung.

Stellungnahme:

Im ausgelegten B-Plan-Entwurf I-15b finde sich keine entsprechende Festsetzung; die die Aussage aus dem Verkehrsgutachten - den unterirdischen Anlieferbereich für den Lieferverkehr mit Ein- und Ausfahrt an der östlichen Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage der Voßstraße abzuwickeln, berücksichtige. Es bedürfe aber, ungeachtet der Tatsache, dass diese Lösung absolut ungeeignet sei, zumindest einer rechtlichen Sicherung.

Abwägung:

Siehe hierzu Abwägung unter Punkt 5.1.1

Planerisches Ziel ist nicht die Umsetzung des Projektes wie es z.Zt. vorliegt, sondern die Ermöglichung einer Flexibilität, sofern dies die realen Zwangspunkte zulassen. Zudem ist eine Regelung für den Lieferverkehr - konkret die Zufahrten zu bestimmen - mangels Rechtsgrundlage im Bebauungsplan nicht möglich. Der Bebauungsplan wird nicht geändert.

8. Verfahren

Allgemeines / Abwägung Stellungnahme:

Gegen den Bebauungsplan I-15 bestünden von Seiten des Bezirkes Friedrichshain-Kreuzberg keine Bedenken.

Abwägung:

Die Stellungnahme stützt die Planung.

Bebauungsplan I-15b Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 235

Stellungnahme:

Der Bebauungsplanentwurf I-15b enthalte zum Teil unzulässige Festsetzungen. Die Begründung leide an erheblichen Abwägungsfehlern. Diese Feststellungen bezögen sich zum Einen auf die Auswirkungen der Planung auf die vorhandene bzw. geplante Bebauung, insbesondere nördlich der Voßstraße und hier v.a. die Grundstücke Voßstraße 13-15. Daneben böte das durch den Bebauungsplan intendierte bzw. legitimierte Vorhaben als solches eklatante Angriffsflächen.

Abwägung:

Diese Stellungnahme ist unzutreffend. Die Belange, die das Grundstück Voßstraße 13-15 betreffen, wurden ermittelt und in die Abwägung eingestellt.

Im Übrigen wird auf die Abwägung der jeweiligen einzelnen Belange verwiesen.

Stellungnahme:

Der B-Plan I-202b werde erwähnt, ohne auf seine Teilunwirksamkeit hinzuweisen.

Abwägung:

Die Teilunwirksamkeit hat keinen Einfluss auf den hier zitierten Festsetzungsinhalt der Baugrenzen und der Baugebietsart, die weiterhin Bestand haben und Grundlage der Abwägung sind.

Stellungnahme:

Der Bebauungsplan scheine Teil des Entwicklungsgebietes Hauptstadt- und Regierungsviertel zu sein. Er hätte daher schon vor Jahren festgelegt werden müssen. Eine Festsetzung zum jetzigen Zeitpunkt ohne Evaluation des Entwicklungsgebietes scheine rechtswidrig zu sein. In der Begründung sei auch kein Bezug zu dem Gebiet festzustellen. Dieser Punkt habe auch im Übrigen eine Bedeutung bei der Kalkulation der finanziellen Auswirkungen für die Stadt.

Abwägung:

Nach der Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches und der zugehörigen Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin-Parlaments- und Regierungsviertel" vom 03.07.1993 (GVBl S. 267 ff) endet der förmlich festgelegte Entwicklungsbereich an der östlichen Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes I-15b.

Stellungnahme:

Der von der Finanzverwaltung eingebrachte Hinweis erfordere eine genauere Durcharbeitung. Berlin werde dann schadensersatzpflichtig, wenn die festgesetzten Bauvolumina die unterschreiten, die bei einer Bebauung nach § 34 möglich wäre. Letzterer Wert sei zu spezifizieren.

Abwägung:

Die Senatsverwaltung für Finanzen hatte in ihrer Stellungnahme auf entstehende Kosten hingewiesen, die durch „bereits bei rechtskräftigen Festsetzungen von Bebauungsplänen für gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung und Grundstücksübernahmen anfallen könnten (§§ 39ff. BauGB)." Hierauf ist die Abwägung eingegangen. Da festgestellt wurde, dass diesbezüglich keine Kosten anfallen, ist auch die Spezifizierung eines Wertes nicht erforderlich.

Stellungnahme:

Wenn ein Vorhaben ohne gebührende Würdigung der Umweltauswirkungen beurteilt worden sei, dann seien so schnell wie möglich Korrekturen durchzuführen. Die Inkompetenz einzelner Mitarbeiter könne nicht als Grund genomBebauungsplan I-15b 236 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB men werden, einen rechtlich bedenklichen Bebauungsplan aufzustellen. Zu prüfen sei allerdings, ob die durch die nun notwendigen Plankorrekturen entstehenden Kosten auf diejenigen Mitarbeiter umgewälzt werden könnten, die für eine fehlerhafte Planung verantwortlich seien.

Abwägung:

Der Umweltbericht ist den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend in der Begründung enthalten. Umweltbezogene Auswirkungen sind gutachterlich in Bezug auf Lärm, Luft und Verschattung untersucht worden und in die Abwägung eingestellt worden. Auf die umweltbezogenen Stellungnahmen haben die Amtsblattveröffentlichung und die Presseveröffentlichung hingewiesen. Plankorrekturen sind nicht erforderlich. Das Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt Stellungnahme:

Aus § 1 (7) BauGB ergäbe sich die gesetzliche Pflicht, den Bebauungsplan so anzulegen, dass die Umweltbelastung möglichst gering ausfalle. Private Gestaltungsideen wie Arkaden hätten dahinter zurückzustecken. Die Aufenthaltsqualität dürfte als Teil der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse anzusehen sein und sei damit ebenfalls rechtlich höher zu bewerten als eine private Gestaltungsidee.

Abwägung: § 1 Abs. 7 BauGB besagt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Eine generelle Bevorrechtigung von Umweltbelangen ist hieraus nicht ableitbar und gesetzlich auch nicht intendiert. Die Aufenthaltsqualität in den Arkaden zählt nicht zu den zu untersuchenden Bereichen hinsichtlich der Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse, da sie nicht für einen dauerhaften Aufenthalt von Personen geeignet sind. Dies ist bereits durch das Gehrecht für die Allgemeinheit gewährleistet, das verhindert, in den Arkaden Arbeitsplätze anzusiedeln. Das Wohnen ist hier ohnehin durch textliche Festsetzung Nr. 3.2 ausgeschlossen.

Der Bebauungsplan bleibt unverändert.

Stellungnahme:

Der Bebauungsplan I-15a sei ohne Berücksichtigung der Lärmauswirkungen festgesetzt worden. Dieses rechtswidrige Vorgehen dürfe nicht als Vorbild für den I-15b angesehen werden.

Abwägung:

Der Bebauungsplan I-15a wurde nach altem Recht, d.h. ohne Umweltbericht durchgeführt. Umweltbelange wurden selbstverständlich berücksichtigt und sind in die Festsetzungsstruktur des Planes und die Abwägung eingeflossen.

Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung war auch ein Lärmgutachten erstellt worden, dessen Ergebnisse berücksichtigt wurden. Der Vorwurf eines rechtswidrigen Vorgehens ist haltlos und wird zurückgewiesen.

Übergeordnete Planungen Stellungnahme:

Das Planwerk Innenstadt sei ohne den Beschluss des Abgeordnetenhauses eben keine Planung nach § 1 Abs. 1 Nr.11 BauGB, sondern nur eine verwaltungsinterne Vorschrift, die nichts in der Planbegründung zu suchen habe.

Abwägung:

Wie in der Begründung dargelegt, wurde das vom Senat beschlossene Planwerk Innenstadt vom Abgeordnetenhaus zustimmend zur Kenntnis genommen