Grundstück
Dem Grundstückseigentümer obliegt auch die Verkehrssicherungspflicht, so dass er ein Eigeninteresse an einer Beleuchtung der Arkaden hat. Eine Regelung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Fazit:
Im Ergebnis der Abwägung erfolgte eine Überprüfung der Baugrenze, die sich zum Anbau des Denkmals Voßstraße 33 hin orientiert für die baulichen Anlagen oberhalb von OK 50m über NHN und führte zu einem Verzicht auf den rausragenden Gebäudeteil. Damit wird die Baugrenze oberhalb der angegebenen Höhe auf einer Strecke von 30 m um 7,6 m in westlicher Richtung verschoben.
Die Änderungen fanden ihren Niederschlag auf dem Deckblatt vom 28. Juli 2009.
Die Abwägung der Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung führte ferner zu Ergänzungen in der Begründung, darunter insbesondere:
Die Ausführungen in der Begründung zu den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen werden ergänzt. Dies gilt auch für die Ergebnisse der ergänzenden Detailuntersuchung der Verschattungsstudie.
Eine weitere Ergänzung erfolgt bezüglich der Begründung gem. § 17 Abs. 2 BauNVO.
Die Begründung wird auch dahingehend ergänzt/überarbeitet, dass aufgrund der Festsetzungen auch andere Nutzungen (z.B. Hotels) und Strukturen im Rahmen der festgesetzte Gebäudekonfiguration denkbar und umsetzbar sind, d. h. der Bezug auf die Angebotsplanung stärker herausgearbeitet.
Die Abwägung in der Begründung wird hinsichtlich der Gemengelage entsprechend der Beantwortung der Stellungnahme punktuell ergänzt.
Die Änderung des Bebauungsplans erfordert eine erneute Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB. Diese kann auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange beschränkt werden, weil sie sich unmittelbar örtlich begrenzen lässt und demzufolge auch die Betroffenheit definierbar ist sowie die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Die Beschränkung wirkt sich nicht auf andere Teilbereiche des Planbereiches abwägend aus.
Änderungen im Nachgang zum Beteiligungsschritt
In der Planunterlage ist die Hausnummer Voßstraße 33 für das Flurstück 369 und 8 einzutragen. Das östlich angrenzende Flurstück 370 erhält die Hausnummer 34-35.
Bebauungsplan I-15b Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 241
Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB. Art und Weise der Beteiligung
Die eingeschränkte Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan I-15b wurde mit Schreiben SenStadt vom 29.07.2009 begonnen. Es wurden - bezogen auf die betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - insgesamt 8 Behörden, Institutionen, hausinterne Stellen oder sonstige Fachämter sowie die angrenzenden Nachbareigentümer bzw. der zukünftige Nachbareigentümer, da ein Eigentümerwechsel aktuell erfolgte, mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 17.08.2009 angeschrieben. Damit ergibt sich eine angemessene Frist von mindestens zwei Wochen.
Es baten zwei Behörden und ein Nachbar um Fristverlängerung, die Ihnen bis zum 31.08.2009 gewährt wurde. Aufgrund des Eigentumswechsels eines Nachbargrundstücks fand eine Nachbeteiligung vom 07.08.2009 ebenfall bis zum 26.08.2009 statt. Es gingen insgesamt 7 Stellungnahmen ein.
Zusammengefasst wurde planungsrechtlich relevant Folgendes vorgebracht: Abwägung
1. Abstandsflächen/Baugrenzen/Grenzbebauung Stellungnahme:
Die Rückstaffelung im Bereich des Seitenflügels sei ausdrücklich zu begrüßen, jedoch noch nicht ausreichend. Auch mit dieser Rückstaffelung seien die von § 6 der Berliner Bauordnung vorgegebenen Abstandsflächen weit unterschritten.
Der Nachbar der durch den Denkmalschutz auf seinem Grundstück an einer Grenzbebauung gehindert sei, werde auch nach der geänderten Planung mit einer 15 m hohen geschlossenen Wand konfrontiert, die zu einer erheblichen Verdunkelung seines Grundstückes führe.
Abwägung:
Es handelt sich zunächst um eine Anerkenntnis der vollzogenen Änderungen, gleichzeitig aber auch um eine Forderung die Änderungen umfangreicher vorzunehmen. Die Feststellung, dass die von § 6 der Berliner Bauordnung vorgegebenen Abstandsflächen weit unterschritten würden ist insoweit nicht zutreffend als dass diese Regelung durch den Bebauungsplan in Anwendung des § 6 Abs. 8 BauOBln ja gerade außer Kraft gesetzt wird. Gleichwohl sind die Ziele der Abstandsflächenvorschriften nunmehr im Rahmen der Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu betrachten.
Zutreffend ist, dass der Denkmalschutz den Nachbarn auf seinem Grundstück an einer Grenzbebauung hindert, indem er die jetzige Lage und Freistellung des vorhandenen Anbaus fordert und nur eine Sanierung im Bestand zulässt.
Dieser Bestand des Anbaus weist mit Ausnahme des obersten Geschosses jedoch nur Flurfenster zur Westseite auf, d.h. keine zur Belichtung von Aufenthaltsräumen notwendigen Fenster. Es wurden im Rahmen der Verschattungsstudie ergänzende Prüfungen vorgenommen, die sich mit der Verschattung der West- und Südseite des Denkmals auseinander setzten. Die in den ersten fünf Geschossen befindlichen und nach Osten orientierten Aufenthaltsräume weisen im Ergebnis eine gute Belichtungs- und Besonnungssituation auf. Es ist davon auszugehen, dass die vorhandene Bebauung auch bei künftigen Genehmigungen auf der Grundlage des festgesetzten Bebauungsplans I-15a zu berücksichtigen ist, so dass sich die Belichtungssituation nicht erheblich verschlechtern wird. Die in der Stellungnahme angesprochene „Verdunkelung" der Bebauungsplan I-15b 242 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Grundstücksseite wurde unter Beachtung aller Abwägungstatbestände wegen dieser Ausgangslage als hinnehmbar erachtet. Dies ist in der getroffenen Abwägung in der Begründung nachvollziehbar. Zur Berücksichtigung der Belüftungssituation wird auf nachfolgende Abwägung verwiesen.
Stellungnahme:
Im Hinblick auf die nicht geänderten Teile des Bebauungsplanes würden die in der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendungen in vollem Umfang aufrechterhalten.
Abwägung:
Aus diesem Teil der Stellungnahme ergeben sich keine neuen Abwägungstatbestände gegenüber der Abwägung, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB getroffen wurde. Insofern kann darauf verwiesen werden.
Stellungnahme:
Da auf die Einwendungen des Fachbereichs Stadtplanung bei der Bearbeitung weitestgehend eingegangen wurde, würden unter der Berücksichtigung der übermittelten Ausführungen des LDA zum Umgang mit dem Denkmal Voßstraße 33 (Sanierung im Bestand, Beibehaltung der Grundstruktur, d. h., nur Flurfenster in den unteren Geschossen) keine grundsätzlichen Bedenken mehr geltend gemacht.
Abwägung:
Die Stellungnahme bestätigt den vollzogenen Änderungsschritt und die nunmehr vorgesehene Planung.
Eine weitere Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Stellungnahme:
Die Stellungnahme geht über die Bezogenheit auf den Änderungsumfang auf die in der Beteiligung hingewiesen wurde, hinaus: Es seien an diversen Stellen die Abstandsflächenregelungen der BauO Bln nicht eingehalten, entweder durch Abstandsflächenüberdeckungen (§ 6 Abs. 3 BauO Bln), dadurch dass die Abstandflächen nicht auf dem Grundstück selbst lägen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln) und dadurch dass die Mindestabstandflächen zu öffentlichen Verkehrsflächen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln) nicht eingehalten würden.
Die Abstandsflächenüberdeckungen, die sich durch die Abstände der Türme/Scheibenhochhäuser ergäben, seien eher unproblematisch zu bewerten: Würde als maßgebliche Bezugsfläche für die Belichtung der Aufenthaltsräume in den Türmen/Scheibenhochhäusern die Dachoberkante der Bebauung herangezogen werden, würde dies auch Abweichungen vom Abstandsflächenrecht rechtfertigen.
Für die gravierendere Überdeckung der Abstandsflächen der Schmalseiten der Türme und Scheibenhochhäusern westlich und östlich der Durchwegung sei in der Begründung mittels Besonnungs- und Verschattungsstudien nachgewiesen, das für die jeweils zulässigen Nutzungen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.
Auch die Unterschreitung der Mindestabstandsfläche zu den öffentlichen Verkehrsflächen sei entweder wegen der Geringfügigkeit (Leipziger Straße) oder der durch den angrenzenden Bebauungsplan I-202b gesicherte, zurückversetzten Bebauung auf den an die Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücken (im Bereich Voßstraße) zu vernachlässigen.
Die Überdeckung der notwendigen Abstandflächen auf dem Grundstück Voßstraße 33 sei dagegen bedenklich Hier entstehe durch das unzulässige