Wohnungen

Bebauungsplan I-15b Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 243:

Heranrücken der Neubebauung mit einer Höhe von 15 m an die Grundstücksgrenze ein über 30 m langer, ca. 5,5 m breiter Hof(-schlauch), der unter Belüftungsgesichtspunkten unakzeptabel sei und bezüglich der Besonnung und Belichtung zumindest bedenklich sei.

Die Möglichkeit, ob etwaige Aufenthaltsräume bei Umbaumaßnahmen nicht doch zur Westseite angeordnet werden können und damit der Argumentation entgegenstehen, könne nur denkmalrechtlich ausgeschlossen werden.

Abwägung:

Die Belange, die über die Änderungen des Bebauungsplans hinausgehen, werden insgesamt in die Abwägung einbezogen und die Begründung entsprechend ergänzt. Der Hinweis auf das Erfordernis, dass bei geringeren Abstandsflächentiefen eine bestimmte bauliche Situation vorausgesetzt wird, die auf Dauer gesichert sein muss, wird ergänzend berücksichtigt und die zuständige Fachbehörde um eine diesbezügliche denkmalschutzrechtlichen Einschätzung zur Lage der Aufenthaltsräume im denkmalgeschützten Anbau gebeten. Der Plangeber hat sich aus diesem Grunde mit Schreiben vom 03.09.2009 erneut an das Landesdenkmalamt gewandt, mit der Bitte, um eine eindeutige denkmalschutzrechtliche Position zur inneren Struktur des Anbaus.

Allerdings ist im Zusammenhang mit der Abstandsflächenthematik auch zu betonen, dass die Ostseite des Anbaus über eine günstige Belichtungssituationen verfügt. Hier ist der vorhandene Hof 10 m breit bzw. 8 m in einem kleineren Teil. Hinzu kommt, dass der östliche Nachbar bei einer künftigen Bebauung die vorhandene Bebauung zu berücksichtigen hat. Der nur etwa 8 m tiefe Anbauteil ist somit keineswegs allein auf eine Belichtung von Westen angewiesen.

Ähnliches gilt auch hinsichtlich der Belüftung des Anbaus, der ja gerade durch seine besondere und a-typische Lage auf dem Grundstück (mittig gelegen und nicht an einer Brandwand) sogar Möglichkeiten einer Querlüftung bietet. Dies gilt auch für den von Ost nach West ausgerichteten Teil des Anbaus,

In Bezug auf die Belüftungsthematik ist des weiteren hervorzuheben, dass der 30 m lange, ca. 5,5 m breite „Hof(-schlauch)" keine in sich geschlossene Hofanlage darstellt, sondern in einen Hof übergeht, der sich entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplanes I-15a über mehrere Grundstücke erstreckt und eine Tiefe von zunächst etwa 18 m auf einer Länge von etwa 58 m hat, die noch mal östlich ergänzt wird um eine nicht überbaubare Grundstücksfläche von etwa 11 x 32 m. Diese nicht überbaubaren Grundstücksflächen zusammen betrachtet bieten für eine Innerstädtische Lage eine günstige Voraussetzung für einen Luftaustausch.

Ferner bietet die geplante Bebauung Schutz vor Immissionsbelastungen aus den umliegenden Straßen, Immissionssammelpunkte aus Straßenverkehrsbelastungen können im Blockinneren nicht entstehen.

Physikalisch funktioniert freie Lüftung nur, wenn ein hinreichend großer Druckunterschied zwischen Außenbereich (Überdruck auf der Windseite) und Innenbereich und/oder hinreichender thermischer Auftrieb (Schachtlüftung) vorhanden ist. Der Druckunterschied hängt von der Stärke des Windes und der Ausrichtung der Fassade(n) ab.

Grundsätzlich regelt in Deutschland die DIN 1946 Teil 6 lüftungstechnische Probleme für Wohnungen. Die genannte DIN gibt Vorgaben für planmäBebauungsplan I-15b 244 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ßige Außenluftvolumenströme für einzelne Wohnungsgruppen (abhängig von der Größe und der Personenbelegung und von der Art der Lüftung). Anzustreben sind der DIN zufolge Luftwechselraten zwischen 0,5 und 0,8 je Stunde (d.

h. dass das Raumluftvolumen alle zwei Stunden bzw. alle 75 min durch Außenluft ersetzt werden sollte). Unterschieden wird zwischen freier Lüftung (als Quer- und/oder Schachtlüftung) und mechanischer Lüftung (über sog. Außenluftdurchlasselemente (ADL) und/oder über eine RLT-Anlage). Die DIN 1946 geht aber in keinerlei Weise auf die Umgebungsbebauungssituation für Wohnungen ein, da das Spektrum der dabei zur Wirkung kommenden Umgebungsfaktoren so groß ist, dass es in einer Norm nicht erfasst werden kann. So gibt es in der Regel für jede Wohnung windschwache und/oder windstarke Fassaden.

Die DIN 1946 setzt (unter Beachtung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung EnEV 2002) auf die Fensterlüftung seitens des Nutzers, auf ADLElemente und auf mechanische Lüftung, wobei letztere i. d. R. bedarfsgerecht auch wiederum durch den Nutzer gesteuert wird. Durch die DIN 1946 werden damit Möglichkeiten vorgegeben, die unabhängig von der Umgebungsbebauungssituation den planmäßigen Außenluftvolumenstrom sicherstellen können.

Da im Falle des Gebäudes Voßstraße 33 bezüglich einer künftigen Unterbringung von Wohnnutzung aus verschiedenen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass diese in den oberen Geschossen untergebracht werden, würde bei einer Wohnnutzung bei entsprechendem Nutzerverhalten die DIN 1946 ohne weiteres anwendbar sein.

Zusammenfassend kann der Einschätzung einer unakzeptablen Belüftungssituation nicht gefolgt werden, da konkrete baurechtliche Vorschriften als Prüfkriterium fehlen und die denkmalgeschützte Lage des Anbaus diesen ja gerade auf dem Grundstück freistellt, d. h. dass er allseitig für das Einströmen von Außenluft zugänglich ist.

Die in der Begründung dargelegte Abwägung setzt sich mit der in der Stellungnahme thematisierten Hofsituation intensiv auseinander und zeigt, dass nach Abwägung aller Aspekte und denkbaren Möglichkeiten die zur Festsetzung vorgesehene Lösung vertretbar ist. Der Denkmalschutz ist dabei nicht der der einzige Belang, der zu dem Abwägungsergebnis geführt hat; insoweit wird auf den Begründungstext verwiesen.

2. Denkmalschutz Stellungnahme:

Es wird bestätigt, auch nach vorheriger Rücksprache mit der Fachabteilung der Bau- und Kunstdenkmalpflege des Landesdenkmalamtes Berlin, dass die zuständige Behörde mit den städtebaulichen Korrekturen, Änderung der Nebenzeichnung 1 und Nebenzeichnung 2 auf dem Deckblatt Deckblatt zum Bebauungsplan I-15b zum Blatt 2 auf der Nebenzeichnung 2 für Baugrenzen und Baulinien von 51,00 m über NHN bis 62,5 m übe NHN und ebenso Deckblatt zum Bebauungsplan I-15b zum Blatt 1 auf der Nebenzeichnung 1 für Baugrenzen und Baulinien von 45,70 m über NHN bis 51,00 m über NHN einverstanden sei.

Abwägung: Bebauungsplan I-15b Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 245

Die Stellungnahme stützt die Planung und bestätigt, dass den Denkmalschutzbelangen mit der neben genannten Änderungen Genüge getan wurde. Das Denkmal kann in seinem Bestand ohne Beeinträchtigung durch die Nachbebauung erhalten werden. Die zukünftige Nutzung hat sich am Bestand zu orientieren.

Stellungnahme:

Gegen die zu bewerteten Änderungen gemäß Deckblatt zum Bebauungsplan I-15b bestünden aus Sicht des Fachbereichs Denkmalschutz keine Bedenken.

Abwägung:

Die Stellungnahme ist eine Bestätigung der vorgenommenen Planänderung.

3. Gestaltung/Architektur Stellungnahme: Gestalterisch halte der Fachbereich des Stadtplanungsamtes Mitte die Zulassung von Vordächern über die gesamte Länge zwischen den Punkten K3 und K4 bei einer Auskragung von 2,50 m und einer lichten Höhe von nur 3 m jedoch für nicht wünschenswert.

Abwägung:

Die Anregung bezieht sich nicht auf die Änderungen zum Bebauungsplan, die Gegenstand der Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB sind.

Inhaltlich ist jedoch anzumerken, dass es sich bei den 3 m um eine Mindesthöhe handelt. Die Festsetzung wurde aufgenommen, weil auch am Leipziger Platz im Zusammenhang mit der ermöglichten Warenhausnutzung - und auch nur dort - Vordächer vor den Schaufenstern des Warenhauses möglich sein sollen, die einen vor Warenhäuser typischen (z.B. KADEWE, Karstadt am Hermannplatz, Galeries Lafayette) Witterungsschutz bieten und gleichzeitig Lichteflexionen vor den Auslagen vermindern. Da zudem keine substantiellen Gründe vorgetragen werden, warum die Festsetzung entfallen sollte, wird der Bebauungsplan nicht geändert.

4. Art der Nutzung Stellungnahme:

Es wird angeregt, zu prüfen, ob an der Voßstraße Vergnügungsstätten zum Schutz der Wohnnutzung in dem angrenzenden festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet sowie der Konzentration von Wohnnutzung in diesem Baufeld nicht ausgeschlossen werden können. Hintergrund ist die stark vermehrte Nachfrage nach solchen Nutzungsmöglichkeiten in unserem Fachbereich.

Abwägung:

Auch wenn der Bebauungsplan keine umfassende Verortung des 30%igen Wohnanteils vornimmt, ist aufgrund anderer Festsetzungen (z.B. textliche Festsetzung Nr. 3.2) eine Konzentration der Wohnnutzung an der Voßstraße zu erwarten. Ebenfalls ist zu erwarten, dass es sich dabei um ein hochwertiges Wohnen handeln wird, so dass es für das Funktionieren des Gesamtprojektes selbst sich verbietet, hier Vergnügungsstätten anzusiedeln, die die eigene Mieterschaft, die noch unmittelbarer betroffen wäre als die gegenüberliegende Straßenseite, stören könnte. Im Baugenehmigungsverfahren kann zudem beauflagt werden, dass bestimmte Dämmvorrichtungen eingebaut werden müssen. Demzufolge ist gerade entlang der Voßstraße kein Konfliktpotential zu erwarten.