Erhebung von Umsatzsteuer neben der Spielbankabgabe

Zur Vermeidung einer Doppelbelastung durch die Erhebung von Umsatzsteuer neben der Spielbankabgabe ist in § 3 Absatz 8 SpBG ­ neu ­ die Anrechnung der von den Spielbankunternehmen an die Finanzämter aufgrund von Voranmeldungen (§ 18 Absatz 1 und 2 UStG) und Steuererklärungen (§ 18 Absatz 3 und 4 UStG) zu entrichtenden Umsatzsteuerbeträge für die durch den Betrieb der Spielbanken bedingten Umsätze auf die Spielbankabgabe vorzusehen.

Für die Spielbankabgabe und die weiteren Leistungen ist in § 5 Absatz 2 SpBG der Übergang auf eine monatliche Zahlungsweise vorzusehen. Hierdurch wird das bei Durchführung der Anrechnung bestehende Auseinanderfallen der Fälligkeiten der Zahllast und der Anrechnungsteilbeträge beseitigt.

Hinsichtlich der visuellen Überwachung ist die bisherige Auflagenermächtigung durch eine komplexe Regelung der Thematik im Spielbankgesetz selbst zu ersetzen und hierdurch eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die betreffenden Maßnahmen zu schaffen.

C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung Keine

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter

Die Vorschriften über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin gelten für beide Geschlechter.

Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter ergeben sich nicht.

E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine.

F. Gesamtkosten Keine.

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beachtung einer Wirtschaftlichkeitsgrenze bei der Besteuerung von Spielbanken werden die Steuern zurzeit unter Berücksichtigung von Billigkeitsmaßnahmen (Stundung und Erlass) in einem Umfang erhoben, der der durch die Gesetzesänderung einzuführenden Besteuerung entspricht.

G. Februar 1999 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 7 wird die Nummer 6 aufgehoben; die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die neuen Nummern 6 und 7.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag von bis zu 10 Millionen Euro 25 vom Hundert und für den 10 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag 45 vom Hundert des Bruttospielertrags."

b) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt: „(8) Sofern der Spielbankunternehmer für die durch den Betrieb der Spielbank bedingten Umsätze Umsatzsteuer schuldet, wird die nach dem Umsatzsteuerrecht entrichtete Steuer auf die nach diesem Gesetz zu entrichtende Spielbankabgabe solange angerechnet, bis sie vollständig verrechnet ist."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Weitere Leistungen und Gewinnabgabe"

b) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst: „(2) Die weiteren Leistungen betragen 15 vom Hundert des Bruttospielertrags.

(3) Der Spielbankunternehmer hat zusätzlich zu der Spielbankabgabe und den weiteren Leistungen eine Gewinnabgabe zu entrichten.

(4) Bemessungsgrundlage für die Gewinnabgabe ist das nach dem Handelsgesetzbuch zu ermittelnde Jahresergebnis (Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag) des Spielbankunternehmens, das um folgende Beträge zu erhöhen ist:

1. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Kapital (insbesondere Zinsen, Bearbeitungsgebühren, Aufwendungen aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten oder Bürgschaften, Darlehensverluste) sowie

2. Aufwendungen für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft oder im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern, Nutzungen oder Leistungen, soweit diese oder die zugrundeliegenden Vereinbarungen nicht verkehrsüblich sind.

Nummer 1 gilt nicht, wenn die zugrundeliegenden Vereinbarungen mit einem Kreditinstitut getroffen worden sind, das nicht Gesellschafter des Spielbankunternehmens ist.

(5) Die Gewinnabgabe beträgt 65 vom Hundert der Bemessungsgrundlage von 0 Euro bis zu einer Bemessungsgrundlage von einer Million Euro, für die eine Million Euro übersteigende Bemessungsgrundlage bis zu einer Bemessungsgrundlage von sieben Millionen Euro 85 vom Hundert und für die sieben Millionen Euro übersteigende Bemessungsgrundlage 91 vom Hundert."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „(2) Der Spielbankunternehmer hat spätestens am zehnten Tag des Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat die Spielbankabgabe und die weiteren Leistungen selbst zu berechnen und Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldungen im Sinne des § 167 der Abgabenordnung. Die Abgaben werden an dem Tag fällig, an dem die Anmeldefrist endet.

(3) Der Spielbankunternehmer hat für jeden Kalendermonat eine anteilige Vorauszahlung auf die Gewinnabgabe zu entrichten, die er für das laufende Geschäftsjahr voraussichtlich schulden wird.