Geltung des Landesstatistikgesetzes

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen trifft, ist das Landesstatistikgesetz entsprechend anzuwenden.

§ 15:

Verwaltungsvorschriften:

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zuständige Senatsverwaltung.

§ 16:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist im Rahmen der Berichterstattung nach § 6 Abs. 3 des Landesstatistikgesetzes zu prüfen, ob die Periodizität der Erhebung verlängert und der Umfang der Erhebungsmerkmale reduziert werden kann.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Geltungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG)

I. Die Berliner Landesverwaltung Stand: Juni 2009

Gemäß § 1 Absatz 1 LGG gilt das Berliner Landesgleichstellungsgesetz für die Berliner Verwaltung (§ 2 AZG), für landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (§ 28 AZG), für den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin, den Rechnungshof von Berlin und den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht (jetzt Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit).

Gemäß § 2 AZG gliedert sich die (unmittelbare) Berliner Verwaltung in die Hauptverwaltung, welche die Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nichtrechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe umfasst, und in die Bezirksverwaltungen, die ebenfalls die ihnen nachgeordneten nichtrechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe umfassen.

Auf der Ebene der Hauptverwaltung gibt es zurzeit keine Eigenbetriebe.

Damit erstreckt sich der Geltungsbereich des LGG auf die im Folgenden aufgeführten Institutionen (Stand Mai 2009).

Der Bereich der gemeinsamen Einrichtungen der Länder Berlin und Brandenburg bleibt einer umfassenden Prüfung hinsichtlich des Geltungsbereichs des LGG vorbehalten.

I. Die Hauptverwaltung

1. Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei

a. Die unmittelbare Landesverwaltung Senatskanzlei Oberste Landesbehörde.

Brücke Museum Nichtrechtsfähige Anstalt, Wirtschaftsbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO. Deutsches Theater / Kammerspiele Nichtrechtsfähige Anstalt, Wirtschaftsbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO. Konzerthausorchester / Konzerthaus Berlin Nichtrechtsfähige Anstalt, Wirtschaftsbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO. Landesarchiv Berlin Nichtrechtsfähige Anstalt, Wirtschaftsbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO. Maxim Gorki Theater Nichtrechtsfähige Anstalt, Wirtschaftsbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO. Theater an der Parkaue Nichtrechtsfähige Anstalt, Wirtschaftsbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO. Volksbühne Nichtrechtsfähige Anstalt, Wirtschaftsbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO.

b. Die mittelbare Landesverwaltung Stiftung Deutsches Technikmuseum Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

Stiftung Berliner Philharmoniker Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

Stiftung Berlinische Galerie Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

Stiftung Bröhan-Museum Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

Stiftung Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

Stiftung Gedenkstätte Deutscher Widerstand Unselbständige Stiftung öffentlichen Rechts. (Senatsbeschluss vom 01.08.1994) Stiftung Neue Synagoge Berlin­Centrum Judaicum Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

Stiftung Oper in Berlin Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

Stiftung Stadtmuseum Berlin Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

Stiftung Topographie des Terrors Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

Rundfunk Berlin-Brandenburg Durch Staatsvertrag vom 25. Juni 2002 errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

Laut Vertrag gilt das Recht des Landes Berlin. Die Rechtsaufsicht wechselt im 2-JahresRhythmus zwischen Berlin und Brandenburg.

Medienanstalt Berlin-Brandenburg Durch Staatsvertrag errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin.

Die Rechtsaufsicht wechselt im 2-Jahres-Rhythmus zwischen Berlin und Brandenburg.