In diesen Fällen wird die Bauaufsichtsbehörde nicht informiert
Betroffen sind insofern die mit einer eigenen Widerspruchs- und Klagebefugnis ausgestatteten Verbände und Vereine nach § 15 Abs. 1 LGBG.
Neben der Tatsache, dass Erleichterungen, die der Bauherrin bzw. dem Bauherrn mit der Baugenehmigung für ein Sonderbauvorhaben gestattet werden, nicht dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderung bekannt gegeben werden müssen, spielt auch die Verfahrensfreiheit von Bauvorhaben eine entscheidende Rolle. Gemäß § 62 Abs. 2 BauO Bln ist die Änderung der Nutzung von Anlagen verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre.
In diesen Fällen wird die Bauaufsichtsbehörde nicht informiert. Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat dafür Sorge zu tragen, dass verfahrensfreie Bauvorhaben gem. § 62 Abs. 5 BauO Bln den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, d.h., dass notwendige Abweichungen bei verfahrensfreien Bauvorhaben gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen sind.
Die Überprüfung der Anzahl der Mitteilungen durch den FB BWA UD über erteilte Abweichungen für die Jahre 2005 bis 2008 an den Landesbeirat ist korrekt.
Die Behauptungen im o.a. Bericht, dass Anträge auf Abweichungen in den Ämtern nicht mehr regelmäßig und sorgfältig geprüft bzw. die bewilligten Abweichungen dem Landesbeirat nicht oder nicht mehr vollständig zur Kenntnis gegeben werden, muss ich für den FB BWA UD zurückweisen. Die Bauaufsichtsbehörde Marzahn-Hellersdorf ist im Gegensatz zu diesen Behauptungen bemüht, so wenig wie möglich Abweichungen von den Vorschriften des § 50 Abs. 1 Satz 1 oder des § 51 BauO Bln zu genehmigen bzw. Erleichterungen bei Sonderbauten zu gestatten.
Stellungnahme des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg, Schreiben des Bezirksbürgermeisters Herrn Franz Schulz vom 21.09.
Das Bauaufsichtsamt Friedrichshain-Kreuzberg ist seiner Verpflichtung gemäß dem Landesgleichberechtigungsgesetz, den Landesbeirat für Menschen mit Behinderung bei der Gewährung von Abweichungen von der Bauordnung nach § 68 zu beteiligen, pflichtgemäß nachgekommen. Die auf Seite 9 des Verstößeberichts aufgelisteten gemeldeten Abweichungen entsprechen der Realität.
Der Rückgang der Zahlen ist zum einen damit begründet, dass verstärkt auf die Einhaltung der Vorschriften der BauO, hier § 50 Abs.1 Satz 1 und § 51, zugunsten behinderter Menschen geachtet wird und dies ins Verantwortungsbewusstsein der Bauherren vorgedrungen ist. Zum anderen hat die BauO Änderung 2006 zum Rückgang der Meldungen beigetragen.
Im Rahmen von Baugenehmigungen nach § 52 (Sonderbauten) gelten alle Erleichterungen als erteilt. Für Erleichterungen besteht keine Meldepflicht ebenso wenig wie ein Widerspruchs- und Klagerecht des Verbandes.
Da Gaststätten bereits ab 40 Plätzen als Sonderbauten gelten, fällt ein großer Teil unter die Regelung, und es besteht keine Meldepflicht für die mit der Baugenehmigung ggf. erteilten Erleichterungen.
Stellungnahme des Bezirksamts Lichtenberg, Schreiben der Bezirksbürgermeisterin Frau Christina Emmrich vom 08.10.
Die vom Landesbeauftragte festgestellte Tendenz, dass für immer weniger Gaststättenbetriebe eine Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften zur barrierefreien Benutzbarkeit der Gaststättenräume gestellt und mitgeteilt werden, ist natürlich nicht Ausdruck eines laxeren und nachlässigen Umganges der Gaststättengenehmigungsbehörden, sondern logische Konsequenz der bisherigen konsequenten Durchsetzung und Folge einer Rechtsänderung im Gaststättenrecht im Jahre 2005.
1. Mit Wirkung vom 01.07.2005 erfolgte im Gaststättengesetz die Änderung, Gaststätten von der Erlaubnispflicht auszunehmen, die keinen Alkohol ausschenken. Damit verbunden waren zwangsläufig auch die Nichtanwendbarkeit der Vorschriften der Gaststättenverordnung und somit auch die Prüfung der räumlichen Komponenten. Die im Verstößebericht zitierten § 3
Abs.1 und § 4 Abs. 1 der Gaststättenverordnung sind in den erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben über das Gaststättenrecht nicht mehr durchsetzbar.
2. Die Zahl der erlaubnisfreien Gaststättenbetriebe erhöht sich im Verhältnis zur Zahl der erlaubnispflichtigen Gaststätten von Jahr zu Jahr.
3. Die Zahl der Gaststättenbetriebe war von 2005 bis 2006 leicht rückläufig und ist seitdem nahezu konstant. Es findet also überwiegend nur noch ein Betreiberwechsel statt, wobei auf die dem Vorgänger erteilten Ausnahmegenehmigungen zurückgegriffen wird.
4. Es besteht der Trend zu kleinen Gaststätten. Für diese ist bei einer Aufenthaltsfläche für die Gäste bis 50 m² und nicht mehr als 10 Sitzplätzen gemäß § 4 Abs. 5 Gaststättenverordnung eine Behindertentoilette nicht mehr erforderlich. Eine Statistik über erteilte Ausnahmegenehmigungen liegt im Ordnungsamt nicht vor.
Es bleibt abzuwarten, wie die Durchsetzung behindertengerechter Anforderungen nach Neuregelung des Gaststättenrechts im Berliner Landesrecht erfolgen wird.
Da zu erwarten ist, dass die Erlaubnispflicht für Gaststätten gänzlich entfällt und Gaststätten nur noch dem gewerberechtlichen Anzeigeverfahren unterliegen, wird sich die Durchsetzung behindertengerechter Anforderungen sodann wohl gänzlich auf das Baurecht reduzieren.
Nach Inkrafttreten der neuen BauO Bln im September 2005 werden die Belange von Menschen mit Behinderungen planmäßig nur noch im Verfahren nach § 65 bauaufsichtlich geprüft. Werden dabei Abweichungen vom § 51 zugelassen, geschieht dies im Wege der bei Sonderbauten möglichen Erleichterung, die jedoch von der Regelung des § 15 Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) nicht erfasst ist. Eine Information des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung mit dem Ziel, das Verbandsklagerecht zu ermöglichen, findet in diesem Verfahren somit nicht statt.
In den Verfahren nach § 63 und 64 BauO Bln gibt es entweder gar kein Genehmigungsverfahren bzw. werden nur die §§ 4, 5 und 6 bauaufsichtlich geprüft. Dadurch obliegt es den Bauherren und den von ihnen beauftragten Entwurfsverfassern allein, die notwendigen Abweichungsanträge zu stellen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese ihrer Verantwortung nicht immer nachkommen und wegen nicht gestellter Abweichungsanträge der Rückgang der den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung erreichenden Informationen zustande kommt.
Die Überprüfung für das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt Lichtenberg hat ergeben, dass im Jahr 2008 in drei Fällen die gemäß Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) erforderliche Information an den Landesbeauftragtem für Menschen mit Behinderung erging. In den anderen Jahren stimmen die Zahlen aus der Tabelle im Bericht mit den Werten des Bezirks überein.
Stellungnahme des Bezirksamts Neukölln, Schreiben des Bezirksbürgermeisters Herrn Heinz Buschkowsky vom 29. September 2009 im Zusammenhang mit dem o.g. Ersuchung hat die Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderung, Frau Smaldino, mit den zuständigen Abteilungen Kontakt aufgenommen und folgende Informationen erhalten.
Das BWA Neukölln kann ausschließen, dass in Neukölln im Zusammenhang mit Neubauvorhaben Abweichungen von § 51 BauOBln im fraglichen Berichtszeitraum erteilt worden sind.
Bei Anträgen auf Nutzungsänderungen bzw. bei wesentlichen baulichen Änderungen wurden in den Jahren 2005 bis 2008 nur in wenigen Fällen Abweichungen vom §51
Abs.4 erteilt. Diese Abweichungen wurden jeweils in Abstimmung mit der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderung erteilt. Leider wurde die Notwendigkeit der Unterrichtung der Geschäftsstelle (LfB-Büro) nicht beachtet.
Es ist leider nicht mehr festzustellen, in welchen Fällen und in wie vielen Fällen eine Abweichung in diesen Jahre erteilt worden ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies nur in zwei bis drei Fällen pro Jahr der Fall war.
Künftig wird durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass eine korrekte Unterrichtung bei Erteilung von Abweichungen nach §51 BauOBln vom BWA Neukölln ergeht.
Die Meldungen der Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Gaststättenverordnung erfolgten bis zum Jahr 2005 durch das Ordnungsamt regelmäßig. In zahlreichen Fällen führte dies dazu, dass bei häufig wechselnden Betreibern alle drei bis vier Monate eine neue Ausnahmegenehmigung für denselben Betrieb erteilt werden musste, auch wenn sich nichts an dem Betrieb verändert hatte. Daraus ergab sich ein Schriftwechsel zwischen dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderung und dem Ordnungsamt, der sich zum großen Teil mit nicht mehr aktiven Betreibern befasste.