Öffnungsklausel

Neben der zentralen Bestimmung zur Öffnungsklausel sieht der Gesetzentwurf die unmittelbare Übertragung weiterer Teilaufgaben auf die Notare vor. Dies betrifft folgende Bereiche:

Die alleinige Zuständigkeit für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten, für die bislang teilweise auch Gerichtsbeamte zuständig waren, wird den Notaren zugesprochen.

Unabhängig davon, ob die Länder von der Öffnungsklausel Gebrauch machen und den Notaren die Aufgaben des Nachlassgerichts insgesamt übertragen, sind künftig die Notare ausschließlich für die amtliche Aufnahme des Nachlassinventars sowie für die Durchführung von Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungsverfahren zuständig.

Zur Erleichterung des Register- und Grundbuchverkehrs wird die notarielle Vollmachtsbescheinigung als Eintragungsgrundlage geschaffen. Dabei bestätigt der Notar die ihm in entsprechender Form vorgelegten Vollmachtsdokumente und fertigt hierüber ein entsprechendes Zeugnis, das anschließend als Nachweis gegenüber Registergericht oder Grundbuchamt dient.

Künftig können die Länder die Zuständigkeit für die Gewährung von Grundbucheinsichten auf die am automatisierten Abrufverfahren teilnehmenden Notare ausdehnen. Damit kann das elektronische Grundbuch von den Bürgerinnen und Bürgern nicht nur wie bisher allein beim Grundbuchamt, sondern auch bei den Notaren eingesehen werden. Die Einsichtnahme erfolgt dabei durch Erteilung eines einfachen oder beglaubigten Grundbuchabdrucks.

Daneben wird die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde nicht mehr von dem örtlichen Amtsgericht, sondern von dem die Urkunde verwahrenden Notar selbst getroffen.

Darüber hinaus sollen auch die bislang dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zugewiesenen Aufgaben der Führung des Hauptverzeichnisses für Testamente und des Altbestandes der Nichtehelichenkartei der Bundesnotarkammer (Hauptregister für Testamente, Nichtehelichenregister) zugewiesen werden. Diese hat durch den Aufbau und den Betrieb des Zentralen Vorsorgeregisters gezeigt, dass bei ihr die entsprechende technische und personelle Infrastruktur besteht, ein derartiges Register zu führen.

Mittelfristig könnte damit der Grundstein für ein Zentrales Testamentsregister geschaffen werden.

C. Alternativen Keine. Behörden oder sonstige Stellen, die über die notwendige Sachkunde und die rechtlichen Kenntnisse verfügen, eine ausreichende technische und personelle Ausstattung haben und den Notaren vergleichbar flächendeckend erreichbar sind, bestehen nicht.

D. Kosten Nachlassgericht:

Die Einführung einer Öffnungsklausel zur Ermöglichung der Übertragung von Aufgaben des Nachlassgerichts auf die Notare ist für sich gesehen kostenneutral. Vorrangiges Ziel der Aufgabenübertragung auf Notare im Nachlasswesen ist die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Justiz und ihrer gegenwärtig hohen Qualität durch Konzentration auf ihre Kernaufgaben. Einnahmeausfälle - bei einem späteren Gebrauchmachen von der Öffnungsklausel -, die aus dem häufig positiven Saldo der Einnahmen und Ausgaben im Nachlassbereich resultieren können, stellen im Ergebnis einen zu vernachlässigenden Posten dar, soweit sie nicht ohnehin durch die mit einer Aufgabenübertragung auf die Notare verbundene Steigerung der Umsatz- und Mehrwertsteuereinnahmen, die indes ebenfalls nicht prognostiziert werden kann, kompensiert werden. Den zunächst eintretenden Belastungen durch den Gebührenausfall stehen die erheblichen Einsparpotentiale bei Personal und Sachmitteln in diesem Bereich sowie - aufwandsfreie Steuermehreinnahmen gegenüber. Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich durch die bei einem Tätigwerden des Notars im Nachlassverfahren anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer Mehrbelastungen in Höhe des Mehrwertsteuersatzes. Diese Mehrbelastungen können jedoch durch die Vorteile der Übertragung nachlassgerichtlicher Aufgaben auf die Notare zumindest teilweise wieder ausgeglichen werden.

Wechsel- und Scheckproteste Kosten für die Konzentration der Zuständigkeit für die Aufnahme von Wechsel- oder Scheckprotesten auf Notare entstehen nicht. Soweit die Aufgabe bisher von Gerichtsbeamten wahrgenommen wird, sind dies die Gerichtsvollzieher. Diese sind nach geltendem Recht Landesbeamte. Für die Landeshaushalte ergeben sich in einem überschaubaren Rahmen Einsparungen im Bereich der Ausbildung von Gerichtsvollziehern und bei der Errichtung von Gerichtsvollzieherstellen. Die Notare nehmen die Aufgaben im Übrigen schon jetzt neben den Gerichtsbeamten wahr. Vorkehrungen im Hinblick auf die Übernahme zahlenmäßig weiterer Proteste sind wegen der vergleichsweise geringen Gesamtbedeutung der Aufgabe nicht zu treffen.

Nachlassinventar, Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen

Durch die Aufgabenübertragung auf die Notare in Nachlasssachen können Haushaltsmittel eingespart werden. Zu dem Entlastungseffekt für die öffentlichen Haushalte kommen Einnahmen durch die Umsatzsteuerpflichtigkeit der notariellen Tätigkeit.

Zudem stehen höhere Einnahmen durch ein größeres Einkommenssteueraufkommen zu erwarten. Demgegenüber stehen Mindereinnahmen, die daraus resultieren, dass, soweit die Nachlassgerichte bisher nach § 2003 BGB selbst das Nachlassinventar aufgenommen haben, die hierfür zu zahlenden Gebühren in Fortfall geraten. Die an anderer Stelle zu erwartenden Mehreinnahmen dürften den Gebührenverlust kompensieren.

Notarielle Vollmachtsbescheinigungen

Bei der notariellen Vollmachtsbescheinigung entsteht für den Auftraggeber die pauschale Notargebühr nach § 150 Nummer 2 KostO von 25 Euro, gleichzeitig entfallen jedoch die Kosten für die bisher notwendige Erstellung von weiteren Ausfertigungen der Originaldokumente. Da die Vollmachtsbescheinigung nur eine neue Alternative darstellt, können die Beteiligten jeweils wählen, welcher Weg des Vollmachtsnachweises für sie effektiver und günstiger ist. Bei den Registergerichten und den Grundbuchämtern ergeben sich mittel- und langfristig durch die mit der Vollmachtsbescheinigung verbundene Verringerung des Aktenvolumens Einsparmöglichkeiten bei der Aktenaufbewahrung.

Gewährung von Grundbucheinsichten

Durch den Wegfall eines Teils der ­ nach § 74 KostO kostenfreien ­ Grundbucheinsichten bei den Grundbuchämtern ergeben sich dort Einsparungen für die Länderhaushalte, gleichzeitig entstehen durch die von den Notaren zu leistenden Abrufgebühren höhere Gebühreneinnahmen. Bei der Erteilung von einfachen Grundbuchabdrucken und gesiegelten und unterzeichneten (amtlichen) Grundbuchabdrucken durch die Notare fallen die Gebühren hierfür bei den Notaren an. Hierdurch entsteht zwar ein geringeres staatliches Gebührenaufkommen, allerdings verringern sich die Verwaltungskosten bei den Grundbuchämtern. Durch die von den Notaren abzuführende Umsatzsteuer erhöhen sich die staatlichen Einnahmen in entsprechendem Umfang. Für die Bürgerinnen und Bürger bringt die Einholung eines Grundbuchabdrucks beim Notar keine wesentlichen Kostennachteile mit sich. Zwar liegen die vom Notar für die Gewährung der Einsicht zu erhebenden Gebühren über den Gebührensätzen des Grundbuchamtes und die gesetzliche Mehrwertsteuer fällt an. Diese Nachteile dürften jedoch häufig durch kürzere Anfahrtszeiten und -kosten, die damit verbundene Zeitersparnis und flexiblere Öffnungszeiten ausgeglichen werden. Durch den Wegfall dieser bislang den Amtsgerichten zugewiesenen gebührenfreien Aufgabe ergeben sich in einem überschaubaren Rahmen Einsparungen für die Länderhaushalte.

Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung:

Der Notar, der künftig die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung selbst trifft, erhält für diese Entscheidung keine gesonderte Gebühr. Die Entscheidung ist bereits mit der Gebühr für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 133

KostO abgegolten. Ein besonderer Mehraufwand für den Notar entsteht dabei nicht, da gleichzeitig das bislang von ihm zu betreibende gerichtliche Verfahren über die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung entfällt. Für Gläubiger und Schuldner der in einer notariellen Urkunde mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung begründeten Ansprüche ist die Änderung kostenneutral.

Führung des Hauptverzeichnisses für Testamente und der Nichtehelichenkartei durch die Bundesnotarkammer

Durch die vorgesehene Kostenregelung in diesem Bereich werden den Ländern kleinere Einnahmeausfälle wegen der anteiligen Abführung der zu vereinnahmenden Verwahrgebühr entstehen. Die Regelung führt andererseits zu einer Entlastung des Landes Berlin, welches bisher - ohne sachlichen Grund - sämtliche Aufwendungen zu tragen hat. Die Tragung der Kosten durch alle Länder ist wegen des Umstandes, dass es um für alle Länder wahrzunehmende Aufgaben geht, sachgerecht.

E. Sonstige Kosten Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise, Preisniveau oder Verbraucherpreise sind nicht zu erwarten.