Notar

Die vom Notar zu erhebenden Gebühren für die Erteilung eines einfachen bzw. eines gesiegelten Abdrucks liegen über den Gerichtsgebühren für die Erstellung eines entsprechenden Grundbuchausdrucks. Eine direkte Übernahme der Gerichtsgebühren ist nicht möglich, weil ansonsten der Notar, der ja auch die Abrufkosten tragen muss, keine angemessene Entschädigung für seinen Arbeitsaufwand erhalten würde. Mit den Pauschalgebühren sind die beim Notar üblicherweise entstehenden Abrufgebühren bereits abgegolten.

6. Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen zu notariellen Urkunden ist nach § 797 Absatz 2 Satz 1 ZPO der Notar selbst zuständig. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf Klauseln aller Art, insbesondere auch auf die Erteilung so genannter qualifizierter Vollstreckungsklauseln bei bedingten Leistungen (§ 726 ZPO) und bei Rechtsnachfolge (§ 727 ZPO). Damit ist der Notar, der die Zwangsvollstreckungsunterwerfung beurkundet, auch umfassend für die Erteilung einer entsprechenden vollstreckbaren Ausfertigung zuständig.

Von diesem Grundsatz gibt es nur eine Ausnahme. Ist etwa wegen Verlust der ersten vollstreckbaren Ausfertigung die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde erforderlich, so ist für die Entscheidung, ob eine solche zu erteilen ist, bislang das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des jeweiligen Notars befindet, zuständig. Funktional wird die Entscheidung nach § 20 Nummer 13 RPflG durch den Rechtspfleger getroffen, dieser weist dann den Notar an, die entsprechende weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.

Eine wesentliche Verbesserung des Rechtsschutzes für den Vollstreckungsschuldner wurde durch diese Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf das Amtsgericht nicht geschaffen. Vielmehr zeigte sich, dass damit ein umständliches und häufig zeitraubendes Verfahren gewählt wurde, das einen Systembruch im Bereich der Zuständigkeit bei vollstreckbaren notariellen Urkunden darstellt. Dabei ist die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kein besonders schwieriges Geschäft, das für den Bereich der gerichtlichen Urkunden nach § 36b Absatz 1 Nummer 4 RPflG sogar auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden kann.

Der Notar ist auf Grund seiner fachlichen Qualifikation ohne weiteres in der Lage, diese Entscheidung selbst zu treffen. Als Träger eines öffentlichen Amtes, der zu einer unabhängigen und unparteiischen Betreuung der Parteien verpflichtet ist, ist er in gleichem Maße wie die Amtsgerichte befähigt, die Voraussetzungen zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zu prüfen sowie die berechtigten Belange sowohl des Schuldners als auch des Gläubigers zu berücksichtigen. Insbesondere wird dem Schuldner durch die regelmäßig gebotene Anhörung nach § 733 Absatz 1 ZPO ausreichend Gelegenheit gegeben, zur Klauselerteilung Stellung zu nehmen.

7. Um im Erbfall das Wiederauffinden amtlich verwahrter letztwilliger Verfügungen oder anderer beim Notar oder beim Gericht befindlicher, die Erbfolge regelnder Erklärungen und damit die Umsetzung des letzten Willens des Erblassers zu gewährleisten, wurden die „Allgemeine Verfügung (AV) über die Benachrichtigung in Nachlasssachen" (DNotZ 2002, 81; JMBl. NRW 2005, 265), die §§ 322 ff. der Dienstanweisungen für die Standsbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) sowie § 20 der Dienstordnung für Notare (DONot) und damit ein detailliertes Registrierungs- und Mitteilungssystem geschaffen.

Es bestehen die folgenden Benachrichtigungspflichten:

a) Mitteilungspflicht der Nachlassgerichte gegenüber der die Testamentsdatei führenden Stelle, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag in amtliche Verwahrung genommen wird (Verwahrungsnachrichten),

b) Mitteilungspflicht der Nachlassgerichte gegenüber der die Testamentsdatei führenden Stelle, wenn ein bisher nicht in amtlicher Verwahrung befindliches gemeinschaftliches Testament nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten eröffnet wurde, soweit es weitere Anordnungen enthält,

c) Mitteilungspflichten der beurkundenden Notare und Gerichte gegenüber der die Testamentsdatei führenden Stelle über nicht in amtliche Verwahrung genommene Erbverträge sowie für gerichtliche oder notariell beurkundete Erklärungen, nach denen die Erbfolge geändert worden ist,

d) Mitteilungspflicht der den Todesfall beurkundenden Standesämter gegenüber dem Geburtsstandesamt oder dem Amtsgericht Schöneberg (Testamentsdateien führende Stellen ­ Sterbefallmitteilungen),

e) Pflicht der die Testamentsdateien führenden Stellen zur Information der Stelle über den Todesfall, bei der eine letztwillige Verfügung oder eine die Erbfolge ändernde Erklärung verwahrt ist.

Testamentsdatei führende Stelle ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Erblasser geboren wurde (sog. Geburtsstandesamt). Wurde der Erblasser außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes geboren, d.h. entweder im Ausland oder in der ehemaligen DDR, fungiert das Hauptverzeichnis für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg als Ersatzgeburtsstandesamt.

Daneben bestehen seit dem 1. Juni 1970 die sog. Nichtehelichenkarteien, in denen bis zum 31. Dezember 2008 Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, und Kinder, die von einer Einzelperson adoptiert wurden, registriert wurden. Die Karteien, die für den Altbestand fortgeführt werden, dienen der Sicherung der Erbansprüche der genannten Kinder.

Soweit die Geburt beider Eltern bzw. des Annehmenden in Deutschland beurkundet wurde, war für die Registrierung dasjenige Standesamt zuständig, das das Geburtenbuch der Eltern führt, bzw. das die Geburt des Annehmenden beurkundet hat. Soweit die Geburt eines der Elternteile bzw. des Annehmenden nicht in Deutschland beurkundet wurde, war wiederum die Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg für die Führung der Nichtehelichenkartei zuständig.

Die Aufgaben des Hauptverzeichnisses für Testamente einschließlich der Nichtehelichenkartei werden vom Amtsgericht Schöneberg somit für das gesamte Bundesgebiet erfüllt. Es handelt sich dabei allerdings nicht um Aufgaben, die ausschließlich von Gerichten wahrgenommen werden müssen oder können. Mit der Übertragung dieser Aufgaben auf die Bundesnotarkammer lässt sich die gerichtliche Praxis ­ hier insbesondere das Amtsgericht Berlin Schöneberg ­ effektiv entlasten, ohne dass es zu Qualitätseinbußen kommt. Tatsächlich ist langfristig sogar eine Qualitätssteigerung zu erwarten, denn die Erfüllung von Registeraufgaben durch den Einsatz elektronischer Verfahren gehört bereits zu den Aufgaben der Bundesnotarkammer, die gemäß § 78a f. BNotO erfolgreich das Zentrale Vorsorgeregister führt. In der Folge könnte bei der Bundesnotarkammer durch sukzessiven Ausbau des Hauptregisters für Testamente ein zentrales Testamentsregister geschaffen werden.

Durch die Regelungen des Personenstandsrechtsreformgesetzes wurde erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Mitteilungspflichten zwischen Gerichten, Notaren, Standesämtern und dem Hauptverzeichnis für Testamente sowie die geführten Verzeichnisse im FGG bzw. FamFG geschaffen. Gleichzeitig wurden die bisher systemwidrig im materiellen Recht (BGB) angesiedelten Verfahrensvorschriften zur Verwahrung von Testamenten in das FGG bzw. FamFG überführt. Der Entwurf sieht daher Änderungen der insoweit durch das Personenstandsrechtsreformgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I. S. 122ff.) geänderten Gesetze - Beurkundungsgesetz und FGG bzw. FamFG - vor.

In der Bundesnotarordnung ist eine Regelung über die Führung des Hauptregisters für Testamente und des Nichtehelichenregisters durch die Bundesnotarkammer aufzunehmen. In der Folge werden auch die Dienstanweisung für die Standesbeamten und Aufsichts- 22 behörden ­ DA ­ (dort: § 322 Absatz 4 Satz 2 2. Halbsatz) sowie die Dienstordnung für Notarinnen und Notare (dort: § 20 Absatz 2 Satz 1) zu ändern sein.