Einsichtnahme auch bei einem Notar
In Absatz 2 wird zunächst geregelt, dass die Einsichtnahme auch bei einem Notar erfolgen kann, sofern die jeweilige Landesregierung, die die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann, dies durch Rechtsverordnung bestimmt. Damit obliegt die Entscheidung, diese Zuständigkeitserweiterung vorzunehmen, den Ländern.
Absatz 3 stellt in Satz 1 klar, dass auch bei der Einsichtnahme bei einem Notar ein berechtigtes Interesse nach § 12 bzw. § 12 a dargelegt werden muss. Die Entscheidung über die Zulässigkeit trifft der Notar. Von der Schaffung eines eigenen Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeverfahren des 4. Abschnitts der Grundbuchordnung für den Fall, dass ein Notar die Einsichtnahme unberechtigt verweigert, wurde abgesehen. Sofern ein Notar seine Amtstätigkeit unberechtigt verweigert, steht nach § 15 Absatz 2 BNotO ein eigenes Beschwerdeverfahren zum Landgericht offen.
Im Gegensatz zur Einsichtnahme bei den Grundbuchämtern, die auch durch eine bloße Einsicht des elektronisch geführten Grundbuchs an einem Bildschirmarbeitsplatz erfolgen kann, gewährt der Notar die Einsicht stets durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks (Satz 2). Damit kann der Einsichtnehmende den Abdruck mitnehmen und später darauf zurückgreifen, was regelmäßig gewünscht wird. Gleichzeitig werden die Notare entlastet, die keine eigenen Bildschirmarbeitsplätze für Einsichtnahmen einrichten und Personal für die Anleitung der einsichtnehmenden Personen abstellen müssen. Weiterhin lässt sich durch die standardmäßige Aushändigung eines Abdrucks ein einfaches und übersichtliches Gebührenmodell schaffen.
Einsichtnahmen im öffentlichen Interesse (z. B. der Presse) oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken können nach Satz 3 nicht bei einem Notar erfolgen. Hierfür sind weiterhin allein die Grundbuchämter zuständig. Damit obliegt die Entscheidung, ob und in welchem Umfang in derartigen Fällen Einsichtnahme zu gewähren ist, weiterhin den zuständigen gerichtlichen Stellen (z.B. in Bayern bei wissenschaftlichen und Forschungszwecken der Präsident des Landgerichts bzw. Amtsgerichts, § 37 GeschO, Ziffern 3.4.3 und 3.4.4 BayGBGA). Absatz 4 regelt die Erteilung eines dem amtlichen Ausdruck nach § 131 entsprechenden Abdrucks durch den Notar. Der zur Einsicht Berechtigte kann nach § 12 Absatz 2 die Erteilung einer beglaubigten Abschrift des Grundbuchblatts verlangen. Beim maschinell geführten Grundbuch tritt der amtliche Ausdruck an deren Stelle. Die Verwendung eines maschinell aufgedruckten Dienstsiegels ohne Unterschriftszeichnung entspricht derzeit noch nicht der notariellen Arbeitsweise, die wesentlich mehr von der siegelführenden Person abhängt, als bei einem Gericht oder einer Behörde. § 131 und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Länder finden deshalb keine unmittelbare Anwendung. Ein der beglaubigten Abschrift bzw. dem amtlichen Ausdruck entsprechender Abdruck wird vielmehr durch den Notar in der Weise erstellt, dass ein Grundbuchabdruck vorgenommen wird, der besonders gekennzeichnet und vom Notar mit dem Amtssiegel versehen und unterschrieben wird. Mehrere Blätter sind entsprechend § 44 BeurkG mit Schnur und Prägesiegel zu verbinden. Ein dem amtlichen Ausdruck entsprechender Abdruck ist damit unschwer von einem sonstigen Abdruck zu unterscheiden, auch einfache Kopien eines amtlichen Abdrucks sind als solche zu erkennen. Um die Aktualität eines solchen Abdrucks zu gewährleisten, darf die Erteilung nur auf der Grundlage einer am gleichen Tag vorgenommenen Grundbucheinsicht erfolgen (Satz 3). In Satz 2 wird ausdrücklich klargestellt, dass ein derartiger gesiegelter Abdruck einem vom Grundbuchamt erstellten amtlichen Ausdruck gleichsteht; die Bestimmung in § 80 der Grundbuchverfügung (GBV), wonach im Abrufverfahren erstellte Abdruck den vom Gericht erstellten Ausdrucken nicht gleichstehen, gilt damit in diesem Fall nicht.
Um eine Kontrolle der Zulässigkeit der vom Notar gewährten Einsichtnahmen zu ermöglichen, ist ein Mindestmaß an Protokollierung erforderlich. Hierfür ordnet Absatz 5 zum Zwecke der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Einsicht die Protokollierung entsprechend § 83 Absatz 2 und 3 der Grundbuchverfügung an, beschränkt die zu protokollierenden Daten jedoch auf das Grundbuchamt, Grundbuchblatt, die einsichtnehmende Person oder Stelle und den Tag der Einsichtnahme. Im Rahmen einer Amtsprüfung des Notars kann die aufsichtsführende Stelle Einsicht in das Protokoll nehmen. Nach Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle nächstfolgenden Kalenderjahres sind diese zu vernichten (§ 83 Absatz 3 GBV). Besondere haftungsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundbucheinsicht durch Notare sind nicht erforderlich. Da der Notar für die Richtigkeit der ihm im automatisierten Abrufverfahren übermittelten Daten nicht verantwortlich ist, haftet er nicht, wenn ihm vom Grundbuchamt falsche Daten übermittelt werden. In diesem Fall kommt - wie bisher allein ein Amtshaftungsanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts in Betracht. Anders ist dies jedoch, wenn ein falscher Abdruck auf Grund einer Pflichtverletzung des Notars entsteht, etwa bei verschuldeten Fehlfunktionen innerhalb des EDV-Systems des Notars.
In diesen Fällen haftet der Notar nach den allgemeinen Grundsätzen für eine eigene Amtspflichtverletzung.
Zu Artikel 9 (Änderung der Kostenordnung)
Zu Nummer 1 (§ 114)
Da für die Aufnahme des Inventars künftig eine ausschließliche Zuständigkeit der Notare besteht, ist § 114 Nummer 1 entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 2 (§ 116)
Da eine gerichtliche Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen nicht mehr stattfindet, ist die Gebührenregelung des § 116 a. F. entbehrlich geworden. Sie geht im Wesentlichen in der neuen Fassung des § 148 auf. Für den gerichtlichen Bereich bleibt allein die Auslagenerstattung für die Ausführung öffentlicher Zustellungen regelungsbedürftig. Hierfür haften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuldner.
Zu Nummer 3 (§ 147)
Die vom Grundbuchamt zu erhebenden Gebühren für einfache und amtliche Grundbuchabdrucke sind in § 73 geregelt. Die Gewährung einer kostenfreien bloßen Einsichtnahme nach § 74 ist bei den Notaren nicht möglich, da diese stets selbst die Abrufgebühren nach der Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren (GbAbVfV) tragen müssen. Weiterhin muss man davon ausgehen, dass der personelle und technische Aufwand bei einer bloßen Einsichtnahme größer ist als bei der Erteilung eines Abdrucks. In diesem Falle müssten nicht nur Einsichtsarbeitsplätze vorgehalten werden, sondern auch ein Mitarbeiter des Notars dem Einsichtnehmenden bei dem Umgang mit der Abrufsoftware zur Seite stehen. Diesen Aufwand ohne Kompensation durch eine Gebühr zu verlangen, erscheint als nicht angemessen. Um hier keine komplizierten Regelungen zu schaffen, die für die bloße Einsichtnahme unter Umständen höhere Gebühren verursacht hätte als die Pauschalgebühr für die Erteilung eines Abdrucks, wurde von der Möglichkeit der bloßen Einsichtnahme ohne Erteilung eines Abdrucks beim Notar abgesehen. Damit lässt sich neben anderen Vorteilen eine einfache Gebührenregelung verwirklichen.
Hierzu wird § 147 geändert, der unter anderem die Gebühren für Nebentätigkeiten und die Grundbucheinsicht durch den Notar bestimmt. In einem neuen Absatz 5 wird zunächst festgelegt, dass der Notar für die Erteilung eines Abdrucks eine Pauschalgebühr von 15 Euro, für die Erteilung eines gesiegelten und unterschriebenen (amtlichen) Abdrucks eine Pauschalgebühr von 20 Euro erhält. In Satz 2 wird klargestellt, das neben dieser Pauschalgebühr weder die Gebühr nach § 147 Absatz 1 für die Einsicht noch die Dokumentenpauschale erhoben wird.
Satz 3 bestimmt, dass weiterhin die vom Notar für den Abruf der Grundbuchdaten zu entrichtenden Gebühren (derzeit 8,00 Euro) nicht als verauslagte Gerichtskosten umgelegt werden können.
Zu Nummer 4 (§ 148) § 148 gibt inhaltlich im Wesentlichen (bis auf Absatz 4) den bisherigen § 116 wieder. Da die Notare allein für die Nachlassauseinandersetzungen und die Auseinandersetzungen von Gütergemeinschaften zuständig sind, stehen ihnen auch die für diese Tätigkeit anfallenden Gebühren zu.
Die ermäßigte Gebühr nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entsteht dann, wenn sich das Vermittlungsverfahren vor dem Eintritt des Notars in die Verhandlung mit den Beteiligten erledigt.
Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Erledigung infolge wirksamer Antragsrücknahme oder auf andere Weise, wie etwa durch Zurückweisung des Antrags, endet (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 116 KostO Rdn. 8; Assenmacher/Mathias, KostO, Stichwort: Auseinandersetzung, 1.2).
Zu Nummer 5 (§ 150)
Für den mit der Erstellung der neu geschaffenen Vollmachtsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 BNotO verbundenen Aufwand erscheint eine Gebühr entsprechend der für Bescheinigungen im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BNotO anfallenden Gebühr als angemessen.
Nummer 2 wird deshalb entsprechend ergänzt.
Zu Artikel 10 (Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes)
Die Änderung ist Folge der Konzentration der Zuständigkeit für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten bei den Notaren; Kosten des Gerichtsvollziehers können insoweit nicht mehr entstehen.
Zu Artikel 11 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Durch Artikel 148 erhalten die Länder im Interesse der Entlastung der Gerichte oder der Aufrechterhaltung bewährter Strukturen und Zuständigkeiten die Möglichkeit, die Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die amtliche Aufnahme des Inventars auszuschließen. Nachdem die Aufnahme der Inventare bundesweit ausschließlich den Notaren zugewiesen wird, bedarf es des Vorbehalts nicht mehr.
Zu Artikel 12 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Auch nach der Begründung der ausschließlichen Zuständigkeit für die amtliche Aufnahme des Nachlassinventars bleibt grundsätzlich das Nachlassgericht die Stelle, bei der die Aufnahme zu beantragen ist. In den Ländern, die von der Öffnungsklausel zur vollständigen Übertragung der nachlassgerichtlichen Aufgaben auf die Notare keinen Gebrauch machen, überträgt somit das Nachlassgericht, bei dem ein entsprechender Antrag eingeht, sodann die Aufnahme stets auf einen Notar. Hierdurch bleibt ersichtlich, dass der Notar eine Aufgabe des Nachlassgerichts erfüllt und an dessen Stelle tritt. Problemlos kann so auf die für das Nachlassgericht geltenden Verfahrensvorschriften zurückgegriffen werden, ohne besondere Verfahrensnormen in das Bürgerliche Gesetzbuch aufnehmen oder weitergehende Änderungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vornehmen zu müssen.
In Ländern, in denen von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht wird, nimmt der als Nachlassgericht zuständige Notar die Aufnahme des amtlichen Verzeichnisses selbst vor (Satz 2).