Wohnen

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II.3.5 Anrechnung von Aufenthaltsräumen

Wegen der strukturellen und ökologischen Verknüpfung mit der Südfuge des Landschaftsparks wird die realisierbare Geschossflächenzahl in den Baugebieten durch textliche Festsetzung festgelegt. Nach dieser sind bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen (TF Nr. 4).

Gemäß der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) gelten Staffelgeschosse und Geschosse im Dachraum nicht als Vollgeschosse, wenn sie eine lichte Höhe von 2,30 m auf weniger als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses einnehmen. Damit könnten auf den obersten Geschossen der Gebäude Staffelgeschosse errichtet werden, ohne dass sie auf die zulässige Geschossflächenzahl angerechnet würden. Um eine Entwicklung in Richtung einer höheren Dichte mit den damit verbundenen notwendigen sozialen und technischen Infrastruktureinrichtungen, Parkständen etc. zu verhindern, soll gemäß § 20 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung die o.g. Festsetzung getroffen werden.

II.3.6 Zulässige Grundfläche für Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze und bauliche Anlagen

Die Überbaubarkeit der Grundstücksflächen in den Baugebieten soll durch textliche Festsetzung eingeschränkt werden. Für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO soll eine Überschreitung der GRZ von maximal 20 % zulässig sein (TF Nr.3). Ziel ist es, die überbaubare Fläche auf ein Maß zu beschränken, die eine Bebauung mit hohem Grün- und Freiflächenanteil und damit eine ausreichende Grundwasserneubildung zulässt. Gleichzeitig soll dadurch die Zahl von Stellplätzen und Garagen auf den Freiflächen eingeschränkt werden um ausreichend große Flächen für die dezentrale Versickerung von Regenwasser vorzuhalten (TF Nr.12).

Das Ausschließen von Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sowie Werbeanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen verfolgt das gestalterische Ziel, diese von den oben genannten Anlagen frei zu halten (TF Nr. 5). II.3.7 Regenwasserversickerung

Durch die mit diesem Bebauungsplan eröffneten Bebauungsmöglichkeiten werden bislang der Grundwassergewinnung dienende Flächen teilweise erstmalig versiegelt. Um dem sehr gewichtigen Belang der Grundwassergewinnung möglichst weitreichend zu entsprechen, setzt der Bebauungsplan neben der Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Belägen (TF Nr. 8) insbesondere auch die Anlegung von Versickerungsflächen fest und schreibt deren Benutzung vor, soweit wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen (TF Nr. 12). Stehen wasserwirtschaftliche Belange, wie ein zu geringer Flurabstand zum Grundwasser oder eine Bodenverunreinigung entgegen, so ist das Regenwasser über eine Regenwasserkanalisation abzuleiten. Im Rahmen einer Überarbeitung des Regenwasserkonzeptes wurde von den Berliner Wasserbetrieben geprüft, inwieweit eine Ableitung von Regenwasser der geplanten gewerblich genutzten Flächen über die Regenwasserkanalisation möglich ist. Die Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Belägen bezieht sich nicht auf Stellplätze. Kfz-Stellplätze sind nur zulässig, wenn sie wasserundurchlässig hergestellt werden und anfallendes Niederschlagswasser so abgeleitet wird, dass eine Grundwassergefährdung nicht zu erwarten ist. Stehen wasserwirtschaftliche Belange dem entgegen, so ist das Regenwasser über eine Regenwasserkanalisation abzuleiten.

Als wasserwirtschaftliche Anforderung an das schadlose Versickern gilt, dass bei der Mulden- sowie Mulden-Rigolen-Versickerung der Abstand zwischen der Geländeoberkante und Seite 42 von 57 dem Bemessungsgrundwasserstand mindestens anderthalb Meter beträgt und der Versickerungsraum frei von Altlasten ist. Unter Berücksichtigung der aktuellen Geländehöhen um 33,20 m ü.NHN nahe dem Eisenhutweg und bei einem angenommenen HGW von 32,70 m ü.NHN ist eine Versickerung von Regenwasser größten Teils nur möglich, wenn wie geplant, eine entsprechende Anhebung des Geländes erfolgt. In den Baugebieten verbleiben mindestens 76 ­ 52 % nicht überbaubare Flächen, so dass prinzipiell ausreichend Freiflächen für die Anlage von Versickerungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Durch die ursprünglich vorhandenen Talsande sowie die teilweise Aufschüttung der Baufelder mit Sand und Kies die gemäß DIN 18130 als durchlässig bzw. als stark durchlässig eingestuft werden, ist eine Versickerung problemlos möglich.

Die flächenhafte Ausdehnung der Versickerungsanlagen ist nicht vorgeschrieben, durch geeignete zusätzliche Einrichtungen zur Pufferung der Regenwasserabflussmenge (z. B. Rigolen) kann die Inanspruchnahme von Grundstücksflächen für Versickerungszwecke erheblich reduziert werden.

Die textliche Festsetzung Nr. 12 wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 36a Abs. 3 Berliner Wassergesetz im Bebauungsplan festgesetzt. Die Festsetzung ist eine Maßnahme der Niederschlagswasserbewirtschaftung, die auch dem Naturhaushalt zu Gute kommt. Sie wird jedoch aus rechtlichen Gründen nicht als Ausgleich in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 in Anwendung des § 1 a BauGB berücksichtigt.

Gemäß § 36a Berliner Wassergesetz wird festgelegt, dass, soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, Niederschlagswasser über die belebte Bodenschicht versickert werden soll. In § 36a Abs. 3 Wassergesetz wird festgelegt, das die Festsetzung der Versickerung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erfolgt.

Abgeleitet wird auch das Regenwasser aus den Straßenflächen, da die hier prognostizierten Verkehrsmengen über der Verkehrsbelastung liegen, bei der eine schadlose Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser noch möglich ist. Das Regenwasser aus dem Straßenland wird in die Retentionsbodenfilteranlage geleitet und gelangt erst nach Vorklärung in den Teltowkanal, so dass sich keine zusätzlichen Belastungen für die Vorflut ergeben.

II.3.8 Bepflanzung

In den allgemeinen Wohngebieten sind pro 250 m² Grundstücksfläche und in den Mischgebieten sind pro 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18-20 cm zu pflanzen und zu erhalten (TF Nr. 11). Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Laubbäume sowie die gemäß textlicher Festsetzung Nr. 10 zu pflanzenden Laubbäume einzurechnen (TF Nr. 10). Dabei ist darauf zu achten, das nur die vorhandenen Laubbäume mit einem artgerechten Standraum und einem Stammumfang von mindestens 18-20 cm einzurechnen sind.

Der differierende Bezug zu den Grundstücksflächenangaben für die einzelnen Baugebiete beruht auf der unterschiedlich festgesetzten GRZ. Mit diesen Festsetzungen soll ein bestimmter Vegetationsanteil auf den nicht überbauten bzw. unterbauten Grundstücksflächen rechtlich gesichert werden (vergleiche dazu II.2.2.2.6 - Bewertung des Eingriffs in den Baumbestand (BaumSchVO Bln)).

Neben der Bedeutung für die Biotopentwicklung und das Landschaftsbild wirken sich die Baumpflanzungen positiv auf den Wasserhaushalt und das Lokalklima aus. Mit der Maßnahme können Eingriffe in Natur und Landschaft gemindert werden. Die Festsetzung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung notwendiger Ersatzpflanzungen für die Fällung von Bäumen, die nach Baumschutzverordnung geschützt sind.

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Vorhandene Bäume sind auf die Zahl der zu pflanzenden Bäume anzurechnen. Abhängig vom künftigen Grundstückszuschnitt kann es möglich sein, dass die Anzahl der vorhandenen Bäume ausreichend ist. Die landschaftliche Prägung der Wohnanlage soll durch die Pflanzung von Laubbäumen unterstützt werden. Der durchgrünte Charakter der künftigen Siedlung soll zusätzlich durch begrünte nicht überbaubare Grundstücksflächen (Vorgartenflächen) unterstrichen werden. Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen ist deshalb die Anordnung von Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung unzulässig (textliche Festsetzung Nr. 5).

Für den öffentlichen Raum werden keine Baumpflanzungen im Bebauungsplan festgesetzt.

Die gestalterischen und ökologischen Maßnahmen werden hier außerhalb des Bebauungsplanverfahrens gesichert, um die Gemeinde nicht selbst zu binden.

II.3.9 Pflanzliste

Die Pflanzliste ist nicht Gegenstand der Festsetzungen dieses Bebauungsplans, sie wird jedoch für alle Anpflanzungen innerhalb des Bebauungsplangebietes empfohlen. Sie ist auf die örtlichen Standortbedingungen und Gestaltungsanforderungen des Plangebietes abgestimmt.

Um bei der gegenüber den üblichen Festsetzungen für Wohn- und Mischgebiete im Entwicklungsgebiet Johannisthal/Adlershof erhöhten Pflanzdichte eine ausreichende Flexibilität zu ermöglichen, werden neben Laubbäumen auch Obstbäume (einschließlich Walnussbaum) als gebietstypische Bäume in die Pflanzliste zum Bebauungsplan mit aufgenommen. Hierbei entspricht für die Obstbäume einschließlich der Walnuss eine Pflanzqualität von STU 14-16 cm (Hochstamm) dem Kostenrahmen und dem Entwicklungsstadium der Pflanzqualität STU 16-18 cm für die übrigen Laubbäume.

Die Pflanzliste nennt Gehölze, Gräser und Kräuter, die grundsätzlich für das Plangebiet gut geeignet sind.

Maßgeblich für die Eignung ist die Angepasstheit bzw. die Fähigkeit zur Anpassung der Pflanzen an den Standort und seine spezifischen Bedingungen (standorttypische/ standortgerechte Pflanzen).

Die Pflanzliste beschränkt sich auf stark generalisierende Angaben. Es soll Spezifizierungen innerhalb des Plangebietes ausreichend Entscheidungsspielraum gegeben werden und auch der Objektplanung noch genügend gestalterische Freiheit verbleiben.

II.3.10 Straßenverkehrsflächen

Als öffentliche Straßenverkehrsfläche wird ein Abschnitt des Eisenhutweges mit Anschluss an die Straße am Flugplatz und den Akeleiweg sowie Abschnitte der Straße am Flugplatz und des Akeleiweges festgesetzt.

Die öffentliche Erschließung des Bebauungsplangebietes erfolgt über den Eisenhutweg, den Akeleiweg und die Straße am Flugplatz. Durch die Festsetzung von öffentlichen Straßenverkehrsflächen soll die Erschließung der Baugebiete im Plangebiet gesichert und die Neuordnung der Erschließung umgesetzt werden. Die im Geltungsbereich liegenden Straßenabschnitte sollen umgebaut werden bzw. sind bereits umgebaut worden. Die Straße am Flugplatz wurde bis zum Eisenhutweg verlängert und mittels eines Kreisverkehrsplatzes an den Eisenhutweg angebunden.

Mit der Ausbaumaßnahme ist im August 2005 auf Basis einer Genehmigung des Straßenbaus gemäß § 125 Abs. 2 BauGB begonnen worden.