Vollmacht im Wahlverfahren Nicht alle Wahlberechtigten können den Stimmzettel selbst ausfüllen

son angehört, wobei jede Geburtsjahresgruppe mindestens sieben Geburtsjahrgänge umfassen muss. Außerdem sind solche Erhebungen nur dann zulässig, wenn mindestens 400 Wahlberechtigte in dem entsprechenden Stichprobenwahlbezirk erfasst sind. Die Stellen für die Stimmenauszählung und für die statistische Auswertung werden darüber hinaus streng getrennt. Ein Rückschluss auf eine bestimmte Person ist damit weder beabsichtigt noch möglich.

Vollmacht im Wahlverfahren

Nicht alle Wahlberechtigten können den Stimmzettel selbst ausfüllen. Für diese Fälle können Personen des Vertrauens bei der Wahlhandlung behilflich sein und den Stimmzettel so kennzeichnen, wie dies vom Wahlberechtigten gewünscht wird.

Mit einer Eingabe, die den Ausschuss kurz vor der Bundestagswahl 2009 erreichte, wurde die Frage aufgeworfen, ob eine vorliegende Generalvollmacht genügt, um für die vertretene Person einen Wahlschein sowie die Briefwahlunterlagen beantragen beziehungsweise die Wahlentscheidung vornehmen zu können.

Das Vorliegen einer Generalvollmacht, also die Berechtigung, alle Angelegenheiten für eine Person regeln zu dürfen, berechtigt nicht automatisch dazu, einen Wahlschein für die zu betreuende Person zu beantragen und insoweit die Stimme per Briefwahl abzugeben. Entscheidend ist, ob die zu betreuende Person in der Lage ist, die Bedeutung der Wahl zu überblicken und eine eigenständige Entscheidung zu treffen. Bestehen also beispielsweise erhebliche geistige Einschränkungen, die es dem Betreuten nicht ermöglichen, eine eigenständige Wahlentscheidung zu treffen, kann auch das Vorliegen einer Generalvollmacht nicht die Ausstellung eines Wahlscheins bewirken. Schließlich soll der Bevollmächtigte die Wahlentscheidung nicht anstelle des Betroffenen fällen, sondern ist sozusagen nur der „verlängerte Arm", wenn der Betroffene selbst ­ beispielsweise aufgrund bestehender körperlicher Behinderungen ­ nicht in der Lage ist, sein Kreuz an der gewünschten Stelle anzubringen. Die Ausübung des Wahlrechts ist eine höchstpersönliche Entscheidung und kann nicht durch eine - sicherlich wohlmeinende - Vermutung, was der Betroffene wohl wählen würde, ersetzt werden.

Im vorliegenden Einzelfall prüfte das zuständige Wahlamt den Sachverhalt nach Einschaltung des Petitionsausschusses nochmals sehr kurzfristig und erbat von dem Petenten Nachweise darüber, dass die betreute Person nur aufgrund bestimmter (körperlicher) Behinderungen an der Antragstellung gehindert ist. Diese Belege legte der Petent rechtzeitig vor; einer Teilnahme der von ihm betreuten Person an der Wahl zum Deutschen Bundestag stand damit nichts mehr im Wege.

Zufluchtsorte für frustrierte Wählerinnen und Wähler?

Ein für seine ungewöhnlichen Zuschriften bekannter Petent forderte mit seiner Eingabe die Einrichtung von Wählerhäusern, die Wählerinnen und Wählern, die über das Wahlergebnis enttäuscht und frustriert wären, als psychologisch betreute Zufluchtsstätte dienen sollten.

Auch wenn das Ergebnis mancher Wahl sicherlich für Stimmungsschwankungen sorgen kann, hat der Ausschuss keine Veranlassung gesehen, diesem Vorschlag zu folgen. Die Bewältigung der Enttäuschung über den Ausgang einer Wahl bleibt also weiterhin eine rein private Angelegenheit.

Sicherheit und Ordnung

Doch kein Parkverstoß

Eine Rentnerin aus Spandau fuhr ihren schwerbehinderten Ehemann zum Arzt und parkte in der Nähe der Arztpraxis im Halteverbot. Wegen des Zusatzzeichens: „Beund Entladen, Ein- und Aussteigen frei" war sie sich sicher, ihr Auto korrekt abgestellt zu haben. Die Ausnahmegenehmigung ihres Ehemannes zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung gestattet nämlich ein Parken bis zu drei Stunden im Halteverbot mit diesem Zusatzzeichen. Ein Polizeibeamter fertigte eine Anzeige wegen Falschparkens und hielt auch nach den schriftlichen Einwendungen der Betroffenen den Vorwurf aufrecht, da nach seinen Feststellungen am fraglichen Ort keine Zusatzzeichen angebracht seien, sodass auch mit Ausnahmegenehmigung dort nicht geparkt werden dürfe. Es erging ein Bußgeldbescheid, gegen den Einspruch erhoben wurde. Die Polizei lenkte nicht ein und übergab den Vorgang dem Amtsgericht Tiergarten zur Entscheidung.

Die Ehefrau wandte sich nunmehr auch an den Petitionsausschuss und übersandte Fotos, die eindeutig belegten, dass am fraglichen Ort das Halteverbot mit dem Zusatzzeichen „Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei" angeordnet ist. Erst jetzt besichtigte der anzeigende Beamte nochmals die Örtlichkeiten und stellte fest, dass die Angaben der Petentin zur Beschilderung doch zutreffend sind. Die Polizei war zwar inzwischen nicht mehr Herr des Verfahrens, informierte aber umgehend das Amtsgericht Tiergarten von der neuen Sachlage. Dort wurde das Verfahren im Ergebnis eingestellt. Der Polizeipräsident in Berlin, der sich bei den Petenten für die Fehlentscheidung entschuldigt hat, wurde vom Ausschuss gebeten, den verantwortlichen Polizeibeamten zu einer sorgfältigeren Prüfung seiner Amtshandlungen anzuhalten.

Ein folgenreicher Besuch der „Grünen Woche" Mitunter hat sich der Ausschuss auch mit Beschwerden über Polizeieinsätze zu befassen, die bei korrektem Verhalten der Betroffenen nicht erforderlich gewesen wären. So auch im Falle eines Touristen aus Bayern, der mit seiner Mitarbeiterin und deren Lebenspartner die „Grüne Woche" in Berlin besucht hatte. Letzterer hatte in den Messehallen unterm Funkturm zu viel Alkohol zu sich genommen und dort anschließend heftig randaliert. Nach den Darstellungen des Petenten habe die vom Sicherheitsdienst der Messe herbeigerufene Polizei nicht angemessen reagiert. Er habe sich um seinen Bekannten selbst kümmern wollen. Dieser sei jedoch in eine Ausnüchterungszelle gebracht und am nächsten Morgen gegen 5.30 Uhr mit nur 10,00 und ohne Benachrichtigung der Angehörigen in die Januarkälte entlassen worden.

Der Polizeipräsident stellte den Sachverhalt allerdings anders dar. Die Beamten hätten vergeblich versucht, den Betroffenen zu beruhigen, sodass ihm Handfesseln angelegt werden mussten. Der Petent habe eine enge und familiäre Bindung zu dem Betrunkenen verneint und selbst unter Alkoholeinfluss gestanden. Insoweit habe seiner Forderung, die Verantwortung für den Bekannten übertragen zu bekommen, nicht stattgegeben werden können. Während der Wartezeit auf das Transportfahrzeug zur Gefangenensammelstelle habe sich der betrunkene Messebesucher mehrfach übergeben und erheblichen Widerstand geleistet. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes sei vorsorglich die Berliner Feuerwehr alarmiert worden, die jedoch keine Bedenken gegen einen Transport zur Ausnüchterungszelle hatte. Dorthin sei der Betroffene schließlich mit Blaulicht gebracht worden, da er auch im Transportfahrzeug weiter randaliert habe. Nach Entnahme einer Blutprobe und Ausnüchterung sei er am nächsten Morgen aus der Gefangenensammelstelle wieder entlassen worden.

Der Ausschuss konnte ein Fehlverhalten der Polizeibeamten nicht feststellen. Er sah es auch nicht als Aufgabe der Polizei an, nach erfolgreicher Ausnüchterung den Betroffenen nach Hause zu bringen, zumal dieser nicht mittellos war. Auf das gegen den Bekannten eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung und Hausfriedensbruch konnte der Ausschuss ebenfalls keinen Einfluss nehmen.

7.10 Verkehr 7.10.1 Hilfe bei der Schadensregulierung

Ein Familienvater hatte sein Fahrzeug vorschriftsmäßig in der Nähe einer Kreuzung geparkt, die gerade im Auftrag der Verkehrslenkung Berlin saniert wurde. Die Arbeiter hantierten mit großen Trennschneidern und Fräsmaschinen und sorgten für eine dicke Staubschicht auf dem Auto. Nach der ersten Wäsche kamen jedoch erhebliche Lack- und Karosserieschäden zum Vorschein, die auf Steinschlag hindeuteten. Hierfür wollten allerdings weder die Verkehrslenkung Berlin noch die beauftragte Firma aufkommen. Das ausführende Unternehmen schloss vielmehr eine Verursachung des Schadens aus. Es räumte zwar ein, dass beim Schneiden der Steinplatten mittels einer Trennschneidemaschine eine große Menge Staub entstehen könne, jedoch keine grobkörnigen Steinpartikel. Selbst wenn aber vereinzelt kleinste Steinpartikel abgelöst worden wären, so wären diese in jedem Fall aufgrund der Drehrichtung der Maschine unmittelbar in Richtung des Bodens ausgeworfen bzw. von dem angebrachten Schutz aufgefangen worden.

Dies überzeugte den Ausschuss nicht. Der Geschädigte hatte ihm Fotos von seinem Auto vorgelegt, die für sich sprachen. Die Firma verlangte jedoch inzwischen ein gerichtsfestes Gutachten, um die Ursache des Schadens zu beweisen. Abgesehen davon, dass der Familienvater ein derartiges Gutachten nicht hätte bezahlen können, sprach hiergegen auch der Zeitablauf von mehreren Monaten seit dem Vorfall. Der Ausschuss bat deshalb die Verkehrslenkung Berlin, nochmal der Frage nachzugehen, ob das Schneiden der Steinplatten nicht doch die Beschädigung des Fahrzeugs verursacht haben könnte, z. B. wenn an der Trennschneidemaschine versehentlich keine Schutzvorrichtung oder diese nur unzureichend angebracht worden wäre.

Schließlich kann auch eine Trennschneidemaschine unsachgemäß benutzt werden.