Überhangpersonal

Der Erfolg der Arbeit des ZeP ist maßgeblich von der Vermittelbarkeit des vorhandenen Überhangpersonals abhängig. Deshalb ist es beabsichtigt, die Verantwortung für dieses Personal künftig bei den Dienststellen zu belassen. Die Senatsverwaltung für Finanzen erlässt derzeit eine Regelung, die teilweise über die gegenwärtigen Ausnahmen hinausgeht und nunmehr vorsieht, in folgenden Fällen Beschäftigte von der Versetzung auszunehmen und die Stellen der Beschäftigten im jeweiligen dezentralen Überhangkapitel auszuweisen:

· Personalüberhangkräfte, die mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet sind, sofern die Versetzung zum 30. Juni des Versetzungsjahres zustande kommt;

· Personalüberhangkräfte, die in den Ruhestand eintreten oder eine Altersrente beziehen und aus diesem Grund bis zum 31. Dezember des Versetzungsjahres aus dem Dienst des Landes Berlin ausscheiden:

· Personalüberhangkräfte, die bis zum 30. Juni des Versetzungsjahres im gleichen Personalwirtschaftsbereich auf eine finanzierte Stelle umgesetzt werden;

· Altersteilzeitbeschäftigte Personalüberhangkräfte, die sich bereits in der Freizeitphase befinden oder die bis einschließlich 31. Dezember des Folgejahres der Personalüberhangzuordnung in die Freizeitphase eintreten werden;

Darüber hinaus hat die Senatsverwaltung für Finanzen mit Verwaltungsvorschrift folgende Regelungen erlassen:

· Personalüberhangkräfte in Sonderurlaub können erst zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr zum ZeP versetzt werden.

· Längerfristig erkrankte Personalüberhangkräfte können erst nach Abschluss eines BEM-Verfahrens (Betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX) zum ZeP versetzt werden.

· Arbeits- und dienstrechtliche Klageverfahren, die auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Entfernung aus dem Amt abzielen, sollten vor einer Versetzung zum ZeP möglichst abgeschlossen werden.

Zusätzlich beabsichtigt die Senatsverwaltung für Finanzen einen erweiterten Schutz für schwerbehinderte Beschäftigte. Im ZeP besteht trotz guter Vermittlungserfolge noch immer eine überproportional hohe Schwerbehindertenquote von 14,3% (Stand 10/2009), während sie im Land Berlin 7,1% beträgt (jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote 2008 gem. Bericht der SenInnSport vom 09.06.2009), weil in der Vergangenheit trotz der Schutzkriterien von der überwiegenden Anzahl der Dienststellen überproportional viele schwerbehinderte Beschäftigte zum ZeP versetzt wurden. Neben der schon bisher bestehenden strikten Nichtzuordnung von Schwerbehinderten, die nach Art und Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind, sollen auch sonstige schwerbehinderte Beschäftigte dem Personalüberhang grundsätzlich nicht mehr zugeordnet werden dürfen. Mit der Änderung verbindet die Senatsverwaltung für Finanzen die Erwartung, dass mittelfristig auch beim ZeP ein dem übrigen unmittelbaren Landesdienst vergleichbares Verhältnis zwischen behinderten und nichtbehinderten Beschäftigten entsteht und die Beschwernis der Vermittlungssituation für die schwerbehinderten Beschäftigten möglichst gering gehalten wird.

2.3. Maximale Dauer von Übergangseinsätzen: Übergangsätze wurden auch bisher nur für zunächst maximal 12 Monate bewilligt.

Dieses Verfahren soll dem Grunde nach beibehalten werden. Dadurch soll sicher gestellt werden, dass es sich um zusätzliche Arbeitsgebiete handelt, die für die jeweiligen Überhangkräfte nicht nur eine Beschäftigung, sondern auch eine Personalentwicklung im Sinne von Einsatzerweiterung bieten.

Personalaktenführung außerhalb des ZeP:

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 StPG ist das ZeP Dienstbehörde und Personalstelle für die Überhangkräfte der Berliner Verwaltung. Das Stellenpoolgesetz verhindert jedoch nicht, einzelne Befugnisse wie zum Beispiel die Personalaktenführung gemäß § 8a Abs. 3 AZG i.V.m. §§ 4, 113 LBG mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen und im Einvernehmen mit anderen Aufsichtsbehörden per Anordnung auf andere Behörden zu übertragen.

Zur Zeit wären mit einer Übertragung der Personalaktenführung für das ZeP keine Effizienzgewinne zu erzielen, da auch bei einer auftragsweisen Bearbeitung der Personalakten für Personalüberhangkräfte eine entsprechende Personalstellenausstattung bei der neuen Behörde eingerichtet und beim ZeP in Abgang gestellt werden müsste. Die entsprechenden Stellen und Dienstkräfte stünden daher dem ZeP zur Verbesserung des Vermittler-Schlüssels nicht zur Verfügung.

Insofern wird aktuell von einer Übertragung der Personalaktenführung auf eine Dienststelle außerhalb des ZeP Abstand genommen. Im Rahmen einer etwaigen berlinweiten Bündelung einzelner Personalbefugnisse (Shared-Services-Ansatz) würde die Senatsverwaltung für Finanzen die Frage erneut aufwerfen.

Zu 3.: Personalplanung der Dienststellen und individuelle Personalentwicklungsplanung

Mit Auflage Nr. 20 zum Haushalt 2010/2011 ­ Drs. 16/2850 ­ wurden die Verwaltungen dazu verpflichtet, die zum ZeP zu versetzenden Dienstkräfte der Hauptverwaltung bis zum 30. Juni des Vorjahres bzw. der Bezirke spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Versetzungstermin dem ZeP namentlich zu benennen. Die Verpflichtung zur rechtzeitigen namentlichen Benennung der dem Überhang zuzuordnenden Beschäftigten stellt ein erhebliches Optimierungspotential für den gesamten Vermittlungsprozess dar, da das ZeP damit die Möglichkeit erhält, bei diesen Beschäftigten weit vor dem Versetzungstermin zum ZeP mit dem Vermittlungsprozess zu beginnen. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird dafür Sorge tragen, dass die Dienststellen diese Verpflichtung einhalten. Die verspätete Benennung der beabsichtigten Versetzungen soll künftig sanktioniert werden.

Grundsätzlich führt das ZeP mit jeder Personalüberhangkraft ein Erstgespräch, in dem auch die individuellen Fortbildungsbedarfe ermittelt werden. Es wird ein schriftlicher, mit der Personalüberhangkraft abgestimmter Personalentwicklungsplan erarbeitet. Weitere Schritte werden entsprechend der vorhandenen Einsatzmöglichkeiten, Stellenperspektiven und Veränderungswünsche vorgenommen. Dieser Vermittlungsprozess beginnt künftig noch vor der Versetzung zum ZeP und soll in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Versetzung zum ZeP erfolgreich abgeschlossen sein. Dabei ist die Frauenförderung ein integrierter Bestandteil der Personalentwicklungsplanung des ZeP.

Die Vermittlung von Überhangkräften wird durch Personalentwicklungsmaßnahmen unterstützt, die in einem 2-Stufen-Konzept angeboten werden. Für alle Personalüberhangkräfte werden Basismodule zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen angeboten, die die unterschiedlich ausgebildeten fachlichen und sozialen Potenziale berücksichtigen müssen. Dies wird über ein laufbahn- und eingruppierungsbezogenes Bausteinsystem ermöglicht, das Maßnahmen des beruflichen Veränderungsmanagements, der Entwicklung sozialer und fachlicher Kompetenzen sowie zum Ausbau von IT-Kompetenzen beinhaltet. Parallel dazu wird das ZeP Qualifizierungen anbieten, die für jede einzelne Überhangkraft im Rahmen eines Personalentwicklungsplans individuell abgestimmt werden. Diese Maßnahmen können die unterschiedlichsten Themenfelder umfassen, für spezielle Einsatzgebiete qualifizieren, die Vertiefung spezieller Fachkompetenzen anbieten oder individuell die Entwicklung von Veränderungsbereitschaft fördern. Mit spezifischen Fortbildungen sollen die Felder Kernkompetenz (Fachqualifikation, Leistungsverhalten, Fähigkeiten) und Schlüsselqualifikation (Sozial-, Methoden- und Handlungskompetenz) die Fähigkeiten und Fertigkeiten der Überhangkräfte stärken.

Zu 4.: Einsatzmöglichkeiten für Mitarbeiter/innen mit gesundheitlichen Einschränkungen identifizieren

ZeP als Dienstleister für Dienstkräfte mit gesundheitlichen Einschränkungen

Der Senat steht einer Aufgabenerweiterung des ZeP in der genannten Form grundsätzlich positiv gegenüber. Insofern ist auch eine Ausrichtung des ZeP hin zu einem Dienstleistungszentrum denkbar, welches Einsatzmöglichkeiten für Dienstkräfte anderer Dienststellen akquiriert, die ihren originären Aufgaben nicht mehr nachkommen können.

Erste Tätigkeiten mit der genannten Zielrichtung werden bereits im Bereich der Lehrkräfte des Landes Berlin modellhaft erprobt. Im Land Berlin gibt es über 1.000 langzeiterkrankte Lehrkräfte. Es muss davon ausgegangen werden, dass ein erheblicher Anteil dieser Lehrkräfte nicht mehr über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung der Lehrtätigkeit verfügt. Für diesen Personenkreis wurde im vergangenen Jahr das Projekt „Berufliche Neuorientierung für Lehrkräfte" initiiert. Ziel dieses vom ZeP in Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung durchgeführten Projektes ist es, für Lehrerinnen und Lehrer, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage sind, eine Lehrtätigkeit auszuüben, neue Einsatzmöglichkeiten außerhalb des Schuldienstes zu finden, um eine Versetzung in den Ruhestand zu vermeiden. Mit der Begleitung dieses Projekts erwirbt das ZeP erforderliche Erfahrungen, um entsprechende Vorhaben künftig in standardisierter Form für Dritte anbieten zu können.

Gleichzeitig muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei immer um eine Maßnahme handeln wird, deren Erfolge im Verhältnis zum Aufwand in zahlenmäßig geringer Größenordnung stehen werden.