Vorsorge

Das Land Berlin wird auch weiterhin Einnahmen aus Grundstücksverkäufen benötigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einnahmeerzielung durch Grundstücksverkäufe immer schwieriger wird. Das vorhandene Portfolio ist nach Jahren des Abverkaufs so genannter „Filetgrundstücke" kleinteiliger und weniger attraktiv. Die Bezirke sind zum Teil bei der Nachbestückung zögerlich, insbesondere weil sie befürchten, künftige Flächenbedarfe für die Daseinsvorsorge nicht befriedigen zu können. zu 1.:

Der Gesellschaftsvertrag der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG nennt als deren Gesellschaftszweck insbesondere die am Grundstücksbestand und Grundstücksmarkt sowie an wirtschafts-, stadtentwicklungs- und wohnungspolitischen Zielen orientierte Übernahme von Grundstücken des Landes Berlin in treuhänderische Verwaltung und deren Vermarktung. In welchen Fällen zukünftig eine Übertragung von Grundstücken an den Liegenschaftsfonds zum Zwecke der Vermarktung erfolgen und in welchen Fällen Liegenschaften gehalten und ggf. zwischenvermietet werden sollen, bedarf einer differenzierten Betrachtung.

Gegenwärtig wird mit Blick auf einen möglicherweise später entstehenden Fachbedarf oft eine Nachbestückung von Grundstücken in den Liegenschaftsfonds abgelehnt. Der Verbleib im Fachvermögen ohne angemessene Nutzung ist auf Dauer nicht wirtschaftlich. Die Bewirtschaftungsausgaben für die Vorratshaltung sind regelmäßig nicht gerechtfertigt und häufig unangemessen hoch.

Deshalb sollen zukünftig die Grundstücke, deren Fachnutzung aufgegeben wird, nur in begründeten Fällen nicht automatisch dem Liegenschaftsfonds zur Vermarktung übertragen werden, es sei denn die Fachnutzung soll in den folgenden fünf Jahren wieder aufleben.

Insbesondere in den Innenstadtbezirken, kann es aufgrund vorliegenden Flächenmangels in einigen Fällen aber sinnvoll sein, Flächen auch ohne konkrete Planung für die nächsten 5 Jahre, z. B. für den Neubau von Schulen oder Kindertagesstätten, vorzuhalten. Hierfür muss eine Regelung gefunden werden, die die Bezirke in solchen Fällen von den Bewirtschaftungskosten teilweise befreit. Dazu soll die Bewirtschaftung der Flächen für einen längerfristigen, begrenzten Zeitraum z. B. an die BIM GmbH übertragen werden. Diese kann auch mit der Zwischenvermietung beauftragt werden, wobei Erträge und Kosten aus der Zwischennutzung mit den Bezirken hälftig zu teilen sind. Welche Liegenschaften in diesem Sinne als „Vorhalte-Liegenschaften" in Frage kommen, bedarf des Einvernehmens mit der Senatsverwaltung für Finanzen. Der UA Vermögen des Hauptausschusses ist in geeigneter Weise in die Entscheidung mit einzubeziehen.

Die Vergabe von Nutzungsbindungen und andere Festlegungen, die den Wert des zu vermarktenden Grundstückes beeinflussen (in aller Regel unter den Wert reduzieren, der nach planerischer Festlegung anzusetzen wäre, oder den Kaufpreis schmälern), sind aufgrund eines noch festzulegenden Kriterien-Kataloges möglich (Kategorien Baugruppen, Sanierungsgruppen etc.). Ein derartiger Kriterienkatalog existiert gegenwärtig nicht. Entsprechend ist die Möglichkeit differenzierter Vergabeverfahren in Betracht zu ziehen. zu 2.:

Auf Grundlage regelmäßiger Portfolioanalysen der jeweils vermarktbaren Grundstücke soll analysiert werden, welche Parameter der Liegenschaftsfonds bei der Vermarktung ansetzen soll. Der Senat soll über das Ergebnis der Portfolioanalyse beraten und den UA Vermögensverwaltung in Kenntnis setzen. zu 3.:

Auch der Umgang mit notleidenden Wohnerbbaurechten soll überprüft werden.

Eine Zwangsversteigerungsfestigkeit von Erbbauzinsen kann erst seit 1998 vereinbart werden. Problematisch ist insbesondere der Wegfall des Erbbauzinses im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Dies hat negative Auswirkungen auf den Verkehrswert der Grundstücke. zu 4.:

Nach der 2. Stufe der laufenden Regelportfolio-Ausschreibung an Baugruppen im Festpreisverfahren und der Auswertung der Angebote werden die Nachbestückungsgrundstücke für das Folgeportfolio festgelegt. Für die Öffnung weiterer Interessentengruppen sollen auch Grundstücke in Randgebieten einbezogen werden. Die Öffnung für Genossenschaften ist ebenso denkbar. zu 5.:

Die Grundstücke, die aus dem SILB über den Liegenschaftsfonds verkauft werden, sollen künftig analog dem Treuhandvermögen des Liegenschaftsfonds im Steuerungsausschuss Liegenschaftsfonds behandelt werden. Für die Grundstücke der Geschäftsbesorgungsverträge mit anderen Gesellschaften erfolgt eine Kontaktaufnahme mit den Gesellschaften mit dem Ziel, dass die Gesellschaften freiwillig evtl. Festlegungen des Steuerungsausschusses übernehmen. Bislang wurde der Liegenschaftsfonds von der BIM GmbH unmittelbar beauftragt. Die Grundstücke der landeseigenen Gesellschaften wurden als Gesellschaftsvermögen nicht eingebunden. Eine Befassung im Steuerungsausschuss findet bisher nicht statt.

Die Ziele des Landes Berlin sollten z. B. auch bei dem Verkauf von Grundstükken durch die Universitäten Berücksichtigung finden. Diese Grundstücke sollten zur Abgabe eines Votums im Steuerungsausschuss Liegenschaftsfonds vorgestellt werden. zu 6.:

Im Hinblick auf die Erschließung möglicher Synergien in der Berliner Liegenschaftspolitik sollen die Verfahren und Akteure in diesem Bereich (Liegenschaftsfonds, BIM und ggf. Berliner Stadtgüter) auch in Zukunft im Sinne einer möglichst reibungslosen Kooperation weiterentwickelt werden.

Berlin, den 22. April 2010

Müller Zackenfels Haußdörfer und die übrigen Mitglieder der Fraktion der SPD Wolf Matuschek und die übrigen Mitglieder der Linksfraktion