Arbeitgeber

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2010

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat die Notwendigkeit, die Personalausstattung an die sinkenden Fallzahlen anzupassen, grundsätzlich bestätigt und in diesem Zusammenhang auf die bereits mit dem Haushalt 2010/2011 vorgenommene Reduzierung um acht Stellen auf der Basis der Fallzahlen des Jahres 2009 verwiesen. Sie hat zugesagt, die Stellenausstattung der Behörde weiter zu prüfen und im Rahmen der nächsten Haushaltsplanaufstellung entsprechend zu reduzieren. Allerdings bestreitet sie eine Entlastung des Haushalts, da die Stellen beim Kapitel 1522

- Zentrale Steuerung des Personalüberhangs - wegen der zeitlichen Begrenzung der Aufgaben bereits einen Wegfallvermerk enthielten. Die Senatsverwaltung übersieht jedoch, dass Stellen haushaltswirksam eingespart werden können, wenn die Dienstkräfte auf andere Stellen vermittelt werden.

Die Zuordnung zum Personalüberhang richtet sich grundsätzlich nach der Verwaltungsvorschrift über die Zuordnung von Beschäftigten zum Personalüberhang (VV Auswahl). Nach § 5 Abs. 3 dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht dem Personalüberhang zugeordnet werden, wenn sie nach Art und Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind. Nach dem Jahresbericht 2008 der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung an das Abgeordnetenhaus über die Erfüllung der Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen in der Berliner Verwaltung (Drs 16/2470) lag deren Anteil beim ZeP im Jahr 2007 mit 15,9 v. H. mehr als doppelt so hoch wie beim Arbeitgeber Land Berlin insgesamt mit 7,1 v. H. Diese Quoten zeigen, dass die Dienststellen ältere und behinderte Beschäftigte überproportional häufig zum ZeP versetzen. Dies erfolgt, wie nachstehend dargelegt, teilweise in unzulässiger Weise.

Vor einer Zuordnung zum Personalüberhang sind bei der persönlichen Auswahl durch die Dienststelle alle Beschäftigten vergleichbarer Aufgabengebiete einzubeziehen. Zu diesem Zweck werden Auswahlgruppen gebildet, singuläre Arbeitsgebiete bleiben dabei ausgenommen. Der Rechnungshof hat bei seiner Prüfung festgestellt, dass sowohl in der Hauptverwaltung als auch in den Bezirksverwaltungen in manchen Fällen Zuordnungen erfolgt sind, die lediglich dem Austausch einzelner Mitarbeiter, vor allem im höheren Dienst, dienen sollten. Wenn danach Personal von außerhalb der Verwaltung Berlins eingestellt wird oder Arbeitszeiten erhöht werden, entstehen zusätzliche finanzielle Aufwendungen für das Land Berlin.

Weiterhin wurde festgestellt, dass häufig Dienstkräfte aus schwer vermittelbaren Berufsgruppen, z. B. Musikschullehrer oder Küchenpersonal, dem Überhang zugeordnet worden sind. Dabei erwarten die Dienststellen, dass das ZeP diese Dienstkräfte - mangels Alternative - im Rahmen eines Übergangseinsatzes wieder für die bisherige Aufgabe einsetzt, allerdings ohne oder nur mit geringer Personalausgabenerstattung. An ihrer Rückabordnung ist erkennbar, dass die ursprüngliche Tätigkeit doch nicht entfallen ist.

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2010

261 Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung für Finanzen aufgefordert darauf hinzuwirken, dass die Dienststellen Berlins die Vorgaben der VV Auswahl strikt einhalten. Die Senatsverwaltung hat eine Neuregelung zugesagt, mit der die Verantwortung für nicht vermittelbares Personal künftig bei den Dienststellen belassen und der Schutz für Schwerbehinderte erhöht werden soll.

Neue unbefristete Beschäftigungsverhältnisse - Außeneinstellungen sind grundsätzlich nicht zulässig (Nr. 10.1 HWR 08 sowie Nr. 9.1 HWR 09).

Nur in besonderen Ausnahmefällen bei unabweisbarem Bedarf dürfen unbefristete Außeneinstellungen mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen vorgenommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung des Landes Berlin andernfalls nicht sichergestellt wäre (Nr. 10.2 HWR 08 sowie Nr. 9.2 HWR 09). Neue befristete Beschäftigungsverhältnisse bis zu einem Jahr sind ohne Zustimmung der Senatsverwaltung zulässig, wenn im Personalüberhang Berlins keine einsetzbaren Kräfte vorhanden sind und das ZeP eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Übernahme von Überhangkräften zugelassen hat (Nr. 10.4 HWR 08 sowie Nr. 9.4 HWR 09).

Bei den Außeneinstellungen der Bezirksämter im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 handelt es sich vor allem um die Berufsgruppen bzw. Tätigkeitsfelder Schulhausmeister, Schulsekretärinnen, Sportplatz- bzw. Hallenwarte, Mitarbeiter für die Ordnungsämter sowie Büchereiangestellte. Allein eine vom ZeP erstellte Übersicht zeigt, dass es für einen erheblichen Teil hiervon Überhangkräfte gibt (Hausmeister, Handwerker, Angestellte im Schreibdienst). Die Beschäftigten haben wegen ihrer Verwaltungserfahrung Vorteile gegenüber Außenbewerbern.

Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung für Finanzen aufgefordert darauf hinzuwirken, dass die Bezirksämter künftig, statt Außeneinstellungen vorzunehmen, vorrangig auf Dienstkräfte mit identischen oder vergleichbaren Berufen bzw. Tätigkeiten zurückgreifen, damit zusätzliche Ausgaben vermieden werden.

Für den Volksentscheid über die Einführung eines schulischen Wahlpflichtfachs Religion („ Zwei Bezirke haben sogar über den von ihnen ermittelten Bedarf hinaus eingestellt. Der Rechnungshof hat diese Außeneinstellungen für Volksentscheid und Europawahl beanstandet, die zusätzliche Ausgaben für das Land Berlin von über 200 000 verursacht haben, und auf die Ergebnisse seiner früheren Prüfung der Personalausgaben für die Beschäftigung zusätzlicher Dienstkräfte zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Wahlen in allen Bezirksämtern hingewiesen (Jahresbericht 2004 T 74 bis 78). Die Senatsverwaltung für Finanzen hatte daraufhin zugesagt, dass für die vorübergehenden Tätigkeiten in den Wahlämtern künftig grundsätzlich nur auf vorhandene Dienstkräfte und den Personalüberhang zurückgegriffen wird.

Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung für Finanzen aufgefordert, auf die Einhaltung ihrer Zusage mit Nachdruck hinzuwirken.

Die Senatsverwaltung hat zur Begründung von Außeneinstellungen auf Schwierigkeiten bei der Rekrutierung und Vermittlung von Überhangkräften hingewiesen, wenn besondere tätigkeitsspezifische Voraussetzungen zu erfüllen seien, wie z. B. Bereitschaft zum Schichtdienst, zur Teilnahme an Ferienregelungen oder Konfliktfähigkeit. Dabei verkennt sie jedoch, dass eine Hauptaufgabe des ZeP darin besteht, vorhandene Potenziale durch unterstützende Personalentwicklungsmaßnahmen, ggf. aber auch Sanktionen zu erschließen. Im Übrigen hat die Senatsverwaltung zugesagt, die Einstellungen für die Wahlämter zu überprüfen und ggf. erforderliche Sanktionsmaßnahmen gegen die Bezirke zu verhängen.

Im Jahr 2005 hat das ZeP Hinweise zur Anerkennung von Übergangseinsätzen, zur Personalkostenerstattung sowie zur Berechnung der mit Übergangseinsätzen erwirtschafteten Mehreinnahmen oder Minderausgaben herausgegeben (Rundschreiben 2/2005 vom 12.08.05). Voraussetzung für die Bewilligung eines Übergangseinsatzes ist, dass es sich um eine vorübergehende und zusätzliche Maßnahme zur Unterstützung der Aufgaben in der unmittelbaren Landesverwaltung handelt. Ein Übergangseinsatz soll in der Regel nicht länger als ein Jahr dauern. Abzulehnen sind Übergangseinsätze, wenn es sich um dauerhaft und routinemäßig anfallende Aufgaben einer Dienststelle (sog. Regelarbeit) handelt. Eine Erstattung der Personalausgaben ist bei einer Abordnung für einen Übergangseinsatz innerhalb des unmittelbaren Landesdienstes im Regelfall nicht vorgesehen.

Die Vermittlung von Überhangkräften in Übergangseinsätze stellt einen großen Anteil der Vermittlungsarbeit des ZeP dar. Zur Zeit der Prüfung wurden 1 659 Überhangkräfte (45 v. H. des Gesamtbestands) zu Übergangseinsätzen innerhalb der Berliner Verwaltung abgeordnet (vgl. Ansicht 36).