Krankenpflege

§ 84

Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht:

(1) Die Erhöhung nach § 14 Abs. 2 gilt entsprechend für

1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)

a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,

b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,

c) in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungsordnungen der Länder,

2. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,

3. die Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen, Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,

4. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,

5. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),

6. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),

7. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590). ...

Vorbemerkung Nummer 27 zur BBesO A und B Allgemeine Stellenzulage:

(1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX erhalten

a) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizeivollzugsdienstes sowie Unteroffiziere

aa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,

bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,

b) Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 23 Abs. 2 der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, ihnen gleichgestellte Beamte sowie Offiziere in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,

c) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Studienräte, Militärpfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13; die Studienräte des Landes Bayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen und die Studienräte an Volks- und Realschulen der Freien und Hansestadt Hamburg gelten nicht als Studienräte im Sinne dieser Vorschrift.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 2 ist nur Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und c mit den in Anlage IX angegebenen Beträgen zu berücksichtigen.

Vorbemerkung Nr. 1 zur Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder Bleibeverhandlungen (Monatsbeträge)

(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können folgende nichtruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Gesamtbetrag des Unterschiedes zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 erhalten:

1. bei der ersten Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus dem Amt als Professor hinter den Einkünften aus der bisherigen hauptberuflichen Tätigkeit zurückbleiben würden, 1a. bei der Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4, wenn die Bezüge aus der bisherigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einem von der öffentlichen Hand institutionell geförderten Zuwendungsempfänger auf der Grundlage der Besoldungsgruppe C 4 gewährt wurden,

2. bei der zweiten Berufung und den weiteren Berufungen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4,

3. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 geführt haben,

4. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer Abwanderung in den Bereich außerhalb der Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt haben.

Zuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 können unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sie beim Aufsteigen in den Dienstaltersstufen um den Steigerungsbetrag des Grundgehalts gemindert werden.

(2) Bei der zweiten Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 und bei einer ersten Bleibeverhandlung, die zur Abwendung einer zweiten Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 geführt hat, darf der Zuschuss den Unterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 5 nicht übersteigen; bei weiteren Berufungen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 und bei weiteren Bleibeverhandlungen darf der Zuschuss den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen B 5 und B 7 nicht übersteigen. Nicht als zweite oder weitere Berufung gilt die Berufung in ein anderes Amt der Besoldungsgruppe C 4 an derselben Hochschule oder eine weitere Berufung an eine andere Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor Ablauf von drei Jahren seit Gewährung eines Zuschusses. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1a entsprechend.

Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen (Monatsbeträge)

(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können unbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen, insbesondere

a) wenn sie aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der Hochschulen gewonnen werden sollen, oder

b) wenn ihre Abwanderung in den Bereich außerhalb der Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgewendet werden soll, Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage des Unterschiedes zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen B 7 und B 10 erhalten (Sonderzuschüsse).

Die Sonderzuschüsse können bis zum Gesamtbetrag für ruhegehaltfähig erklärt werden. Sonderzuschüsse können unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sie beim Aufsteigen in den Dienstaltersstufen um den Steigerungsbetrag des Grundgehalts gemindert werden. Nicht als ruhegehaltfähig erklärte Sonderzuschüsse können auch befristet gewährt werden.

(2) Die Gesamtzahl der Professoren, die Sonderzuschüsse erhalten (Sonderzuschussplanstellen), darf in einem Land und beim Bund zwanzig vom Hundert der Gesamtzahl der ausgebrachten Planstellen für Professoren der Besoldungsgruppe C 4 nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Sonderzuschüsse darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der Zahl der Sonderzuschussplanstellen mit dem Betrag der Hälfte des Unterschiedes zwischen den Grundgehäl