Gleichstellungsverpflichtung

Bei dem eingefügten Verweis in § 3 Absatz 1 auf § 1 Absatz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung, welche durch die Änderung des § 1 Absatz 3 bis 6 bedingt ist.

Gleiches gilt für den Verweis in § 3 Absatz 2.

Inhaltlich regelt § 3 Absatz 1 auch, dass im Falle einer Zuständigkeitsverlagerung, beispielsweise im Hinblick auf die Befugnis zur Entscheidung in personalrelevanten Angelegenheiten (Einstellungen, Beförderungen), die Aufgaben nach dem Landesgleichstellungsgesetz durch die entscheidungsverantwortlichen Dienststellen wahrzunehmen sind.

§ 3 Absatz 4 greift den Fall auf, dass eine Einrichtung nach § 1 Absatz 1 aus mehreren Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes besteht; beispielhaft zu nennen ist der Bereich der Berliner Schulen. Bemessungsgrundlage für die Feststellung der Unterrepräsentanz von Frauen ist die Situation in den einzelnen Dienststellen selbst, nicht diejenige in der gesamten Einrichtung.

5. Zu § 4 (Frauenförderplan):

In § 4 Absatz 1 werden redaktionelle Hinweise auf § 1 Absatz 1 eingefügt. Es handelt sich um Folgeänderungen, welche durch die Änderung des § 1 Absatz 3 bis 6 bedingt sind.

Bei der Ergänzung des § 4 Absatz 2 um den Hinweis auf § 3 Absatz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

Die Einfügung der Entgeltgruppen in Satz 2 entspricht neueren tarifvertraglichen Regelungen.

Bei der Streichung des Klammerzusatzes in § 4 Absatz 3 handelt es sich um eine notwendige Aktualisierung. Die Anlage zu § 19 Landesgleichstellungsgesetz wurde im Zuge der Schaffung der Verordnung über statistische Angaben und Analysen zur Beschäftigtenstruktur sowie zur Besetzung von Gremien für den Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes (Gleichstellungsberichtsverordnung ­ GleiBV) vom 09.04.2002 (GVBl. S. 123) gestrichen.

Mit der neu eingefügten Regelung in § 4 Absatz 4 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einigen Dienststellen aufgrund ihrer speziellen Aufgaben und Strukturen die Handlungsspielräume zur Frauenförderung nicht konkret den in § 4 Absatz 2 und 3 genannten Vorgaben entsprechen. Beispielsweise hat das Zentrale Personalüberhangmanagement (ZeP) für die Personalüberhangkräfte keine Zuständigkeiten für die Versetzungen in das ZeP und für Einstellungen und Beförderungen. Der Ansatz für einen Frauenförderplan liegt hier in der gezielten Personalentwicklung und dem Vermittlungsbestreben für Frauen in Bereiche, in denen diese unterrepräsentiert sind. Für Dienststellen, in denen aus rechtlichen Gründen die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (überwiegend) einem Geschlecht vorbehalten ist, so beispielsweise in den Justizvollzugsanstalten, sind die Handlungsspielräume zur Förderung von Frauen u. U. eingeschränkt. Auch für Studien- und Rechtsreferendarinnen gelten Besonderheiten. Näheres zum Anwendungsbereich des § 4 LGG und der Ausnahmen nach Absatz 4 wird in einer gemäß § 22 zu erlassenden Verwaltungsvorschrift geregelt.

Durch die neue Regelung in § 4 Absatz 4 wird die Reihenfolge der folgenden Absätze geändert: Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.

Bei dem eingefügten Verweis in § 4 Absatz 6 auf § 1 Absatz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung, welche durch die Änderung des § 1 Absatz 3 bis 6 bedingt ist.

Der neu eingefügte § 4 Absatz 8 soll verdeutlichen, dass Frauenförderung integraler Bestandteil der Personalentwicklungsplanung ist. Jede Dienststelle hat die zwingenden Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes - wie sie in den Frauenförderplänen niedergelegt sind - bei ihrer Personalentwicklungsplanung zu berücksichtigen und umzusetzen.

6. Zu § 5 (Stellenausschreibungen, öffentliche Bekanntmachungen):

Die Überschrift wurde aufgrund der Neuregelung zur „öffentlichen Bekanntmachung" von Vorstands- und Geschäftsleitungspositionen angepasst.

Die Ersetzung des Hinweises auf die Vorschriften des BAT in § 5 Absatz 1 soll den neuen tariflichen Regelungen entsprechen.

In § 5 Absatz 2 wird das Wort „auch" durch das Wort „zusätzlich" zum Zwecke der Klarstellung ersetzt.

Die in § 5 neu eingefügten Absätze 3 und 4 beziehen sich auf die obersten Leitungspositionen der öffentlich-rechtlichen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen sowie der Unternehmen in privater Rechtsform mit Mehrheitsbeteiligungen des Landes Berlin.

Mit den Begriffen „Vorstands- und Geschäftsleitungspositionen" sollen sämtliche Organe auf oberster Leitungsebene, die die laufenden Geschäfte der jeweiligen Einrichtung bzw. Unternehmen führen, umfasst sein. Dies kann nach geltender Rechtslage u. U. der Vorstand sein, die Geschäftsführung, die Präsidentin oder der Präsident, die Direktorin oder der Direktor. Nicht gemeint sind solche Organe, die die Geschäftsleitung überwachen oder die keine laufende Geschäftsführungstätigkeit ausüben, wie z. B. der Vorstand der Verwaltungsakademie Berlin gemäß § 3 der Verordnung über die Ordnung der Verwaltungsakademie Berlin. Unter den Begriffen „Vorstands- und Geschäftsleitungspositionen" sind hauptamtliche Tätigkeiten zu verstehen. Ehrenamtliche Tätigkeiten sind nicht erfasst.

Bei § 5 Absatz 3 handelt es sich um die Klarstellung, dass diese Positionen aus Gründen der Transparenz öffentlich zu machen sind. Die Formulierung „öffentliche Bekanntmachung" soll verdeutlichen, dass es sich hierbei nicht um eine öffentliche Ausschreibung im Sinne des öffentlichen Dienstrechts handelt. Diese Art der (unverbindlichen) „Ausschreibung" führt ggf. nicht zu einem Schadensersatzanspruch.

§ 5 Absatz 4 ist von dem Gedanken einer größtmöglichen Transparenz geprägt und eröffnet für die öffentliche Bekanntmachung ein breites mediales Spektrum. Um den Kreis geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten möglichst konkret anzusprechen, ist eine Orientierung an einem Anforderungsprofil, welches die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die zu besetzende Position umfasst, erforderlich.