Windkomfort Stellungnahme. Die Windverhältnisse mögliche Fallwinde der Hochhäuser müssten untersucht

Bebauungsplan II-201c 106 Stand: April 2010 ­ Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Abwägung:

Gemäß § 36a Berliner Wassergesetz (BWG) vom 23. Februar 1960 in der Fassung vom 17. Juni 2005 ist die Versickerung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken im Grundsatz geregelt. Eine Verpflichtung zur Versickerung kann zwar planungsrechtlich erfolgen ist aber bei der verdichteten Kerngebietsnutzung, für die ja auch die Baunutzungsverordnung als Obergrenze eine GRZ von 1,0 zulässt nicht zielführend. Der Anregung wird im Sinne einer planungsrechtlichen Sicherung nicht entsprochen.

Windkomfort Stellungnahme:

Die Windverhältnisse, mögliche Fallwinde der Hochhäuser, müssten untersucht werden.

Abwägung: Sinnvoll kann eine solche Untersuchung nur sein, wenn die endgültige Gebäudekubatur feststeht. Dies war in diesem frühen Planungsstadium nicht der Fall. Planungsrechtliche Belange sind von der Stellungnahme nicht betroffen. Es wird allerdings eine Windkomfortstudie erarbeitet. Die Ergebnisse fließen in das Verfahren ein.

Immissionsschutz Stellungnahme:

Bei der Gestaltung des Europaplatzes müsse beachtet werden, dass bei kultureller bzw. gastronomischer Nutzung für Lärmschutz gesorgt werde, da man als Anwohner bei Veranstaltungen wie dem Oktoberfest, das bisher auf dem nach Norden erweiterten Europaplatz stattfände, unter starker Lärmbelästigung leide.

Abwägung:

Der hier angesprochen Belang ist in erster Linie nicht planungsrechtlicher Natur, da der Lärmschutz bei Veranstaltungen/temporären Ereignissen und gastronomischen Nutzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen nur durch das zuständige Ordnungsamt Mitte mit der Erteilung von Auflagen geregelt werden kann. Sollte mit der Stellungnahme gemeint sein, dass der „erweiterte Europaplatz" nördlich der Invalidenstraße mit Lärmschutzwänden umgeben werden solle, wären dies aus städtebaulichen Gründen ­ der Platz dient als Verknüpfungsraum mit Blickbeziehungen und darf nicht eingekapselt werden ­ abzulehnen.

Die Stellungnahme hat keine Planänderung zur Folge.

Stellungnahme:

Die verkehrsbedingten Belastungen (Schadstoffe) der verbreiterten Invalidenstr. und der 2

Tunnelausfahrten seien gegenüber früher enorm gestiegen. Nördlich der Invalidenstrasse sollte ein breiter Abstand der Bebauung vom Bürgersteig erfolgen, damit der HbfEingangsbereich nicht so zugebaut werde, und einige Entlastungsflächen am Straßenrand bestehen blieben.

Abwägung:

Die Invalidenstraße hat nach der Wende gegenüber „früher" eine völlig andere Funktion, sie ist Teil des inneren Ringes und verknüpft die einst getrennten Stadthälften. Die Auswirkungen der Planung und die Immissionsbelastungen sind im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan II-201b untersucht und abgewogen worden. Sie sind nicht Gegenstand des Verfahrens II-201c.

Gegenüber dem Planungsstand des Bebauungsplanes II-201c aus dem Jahre 1999 wurde die direkt an der Invalidenstraße gelegene Gebäudefront um etwa die Hälfte auf nur noch rund 55 m verkürzt ­ wenn auch aus rein städtebaulichen Gründen.

Bebauungsplan II-201c Stand: April 2010 ­ Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 107

Ein Zurückversetzen der Gebäudefront MK 1 um einige Meter hätte überhaupt keine Entlastungsfunktion, da es sich hier bereits im Zusammenhang mit dem südlich gelegenen Europaplatz um eine offene Raumsituation und nicht um eine enge Straßenschlucht handelt.

Eine weitere Rücksetzung der Gebäudefront ist auch deshalb nicht sinnvoll, da bereits jetzt die straßenseitige Gebäudekante des unmittelbar östlich angrenzenden Sozialgerichtsgebäudes vor der geplanten Gebäudefront MK1 liegt. Bei einer vorherrschenden Hauptwindrichtung aus Westen ist aus der Vergrößerung des Abstands des südlichen Baufeldes zur Invalidenstraße keinerlei Entlastungswirkung (z.B. Verbesserung der Durchlüftung des Straßenraumes etc.) zu erwarten. Der Anregung wird nicht entsprochen.

Verfahren / Sonstiges Stellungnahme:

Es werde die Möglichkeit der Internet-Beteiligung begrüßt, da sie den Bürgern diese komfortable Möglichkeit der Beteiligung am Verfahren ermöglicht.

Abwägung:

Die Beteiligung über das Internet ist ein zusätzliches Angebot, das gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, was aber seitens der Senatsverwaltung annähernd regelmäßig praktiziert wird, um möglichst vielen Bürgern eine Einbeziehung in die Planung zu ermöglichen.

Stellungnahme: Man hätte schriftliche Infoblätter in den umliegenden Wohnquartieren gewünscht.

Abwägung:

Auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung ist „ortsüblich" in drei Berliner Tageszeitungen hingewiesen worden, was ebenfalls gesetzlich nicht erforderlich ist. Der Plangeber hat somit im Sinne der Bürgerfreundlichkeit bereits deutlich gehandelt. Das Verteilen von Infoblättern stellt im Rahmen der Bauleitplanung die absolute Ausnahme dar.

Stellungnahme:

Es seien geeignete Maßnahmen vorzusehen, um Auswirkungen des B-Plans auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Umfeld möglichst zu verhindern (Begründung S. 36).

Es sollte eine Milieuschutzsatzung angestrebt werden.

Abwägung:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes II-201c ist nur der „Auftakt" einer Gesamtmaßnahme, die auch wie oben in der Stellungnahme schon bestätigt dem stadtentwicklungsplanerischen und städtebaulichen Zielen des Bezirks dokumentiert durch den am 05.05. durch den Senat von Berlin sowie das Bezirksamt Mitte beschlossenen Masterplan Heidestraße entspricht.

Isolierte Auswirkungen, die alleine auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes II-201c zurückzuführen sein werden, können schon alleine aufgrund der untergeordneten Größe angesichts der Gesamtentwicklung nicht betrachtet werden. Das Gros der Planung liegt in Zukunft in der bezirklichen Planungshoheit. Ob und inwieweit eine Rechtsverordnung nach § 172 BauGB erforderlich sein wird, bedarf der Prüfung zu gegebenen Zeit. Um Missverständnisse auszuräumen, dass der genannte Hinweis auf den § 172 BauGB in der Begründung die Erlassung einer solchen Rechtsverordnung nahelegt oder gar deren Erforderlichkeit feststellt, wird der Abschnitt in der Begründung geändert.

Gerade der Geltungsbereich des Bebauungsplanes II-201c zeichnet sich dadurch aus, dass er von keiner unmittelbaren Bewohnernachbarschaft umgeben ist, bei der nachteilige Auswirkungen ermittelt werden können.

Bebauungsplan II-201c 108 Stand: April 2010 ­ Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB

Die Situation im und um das Plangebiet hat sich nach der Wende grundlegend durch die Transformation ehemaliger Bahnflächen in Randlage zu modernen Stadtvierteln in zentralster Lage in der Stadt am Hauptbahnhof und in unmittelbarer Nähe zum Parlaments- und Regierungsviertel geändert.

Stellungnahme:

Insbesondere werde der Umweltbericht vermisst.

Abwägung:

Der Umweltbericht lag zum Zeitpunk der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Entwurf vor.

Technische Infrastruktur Stellungnahme

Die Deutsche Telekom AG wies mit Schreiben vom 13. 05.2009 darauf hin, dass sich im Planbereich Telekommunikationslinien befänden, die aus dem beigefügten Plan ersichtlich seien.

Nach dem Planentwurf stünden die bisherige Straßenverkehrsfläche im Bereich Heidestraße 2 bis zur Invalidenstraße, in der sich Telekommunikationslinien befänden, nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche zur Verfügung.

Zur Sicherung der Telekommunikationslinien werde beantragt, die im beigefügten Plan farbig gekennzeichneten Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Deutschen Telekom AG als zu belastende Fläche festzusetzen. Bei Planungsänderungen werde um erneute Beteiligung gebeten.

Abwägung:

Die Telekommunikationslinien verlaufen im öffentlichen Straßenland der Heidestraße, die weiterhin als öffentliche Straßenverkehrsfläche bzw. öffentliche Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung verbleibt. Ausgenommen ist der unmittelbare Eckbereich der Heidestraße / Invalidenstraße, dessen abgeschrägte Ausprägung aus städtebaulichen Gründen nicht beibehalten werden soll. Die mit der Inbetriebnahme der B 96 geänderte Verkehrsfunktion des südlichsten Abschnittes der Heidestraße war hierfür eine Vorraussetzung, die erfüllt ist.

Städtebauliches Ziel die die rechtwinklige Ausformulierung eines Baukörpers an dieser Stelle, so dass auf einer Fläche von etwa 25x5 m öffentliches Straßenland aufgegeben wird. Das zukünftige Baugrundstück soll aber in seiner Bebaubarkeit nicht durch ein Telekommunikationskabel eingeschränkt werden, so dass die Leitung verlegt werden muss. Der Gehwegbereich in dieser Ecksituation muss in diesem Zuge ohnehin durch den zukünftigen Grundstückseigentümer umgestaltet werden.

Das geforderte Leitungsrecht wird nicht eingeräumt.

Die Deutsche Telkom hat Gelegenheit sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen.

Fazit:

Der Verfahrensschritt führte zu keiner Änderung der städtebaulichen Gesamtkonzeption oder den Inhalten des Bebauungsplanes. Der Umweltbericht wird insbesondere hinsichtlich der Eingriffsbilanzierung und des Kompensationserfordernis überarbeitet. Es wird eine Windkomfortstudie beauftragt, deren Ergebnisse ins weitere Verfahren einfließen.