Abwägung Sinnvoll ist die Einarbeitung erst wenn das Gutachten einen Abstimmungsstand erreicht hat der als gefestigt gelten kann

Bebauungsplan II-201c 136 Stand: April 2010 ­ Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Abwägung:

Die Ergebnisse des aktuellen Verkehrsgutachtens werden, sobald sie vorliegen, in den Umweltbericht übernommen.

Stellungnahme:

Zur Begründung des Bebauungsplanes II-201c: Die Begründung solle die zusammengefassten Ergebnisse der aktuellen Verkehrsuntersuchung enthalten.

Abwägung: Sinnvoll ist die Einarbeitung erst, wenn das Gutachten einen Abstimmungsstand erreicht hat, der als gefestigt gelten kann. Es ist vorgesehen, die Begründung zum Bebauungsplan zum Verfahrensschritt nach § 4 Abs. 2 BauGB entsprechend zu ergänzen.

Wehrbereichsverwaltung Ost Stellungnahme:

Durch die Planung seien die Belange der Verteidigung berührt. Die geplanten Gebäude störten z.T. die Funktion der Verteidigungsanlage Berlin-Tempelhof.

Die vorgesehene Fläche läge ca. 5,2 ­ 5,5 km vom Radarsensor Tempelhof entfernt. Man wurde bereits an der 20. Änderung zum Flächennutzungsplan beteiligt. Die zu bewertende Fläche sei eine Teilfläche aus dem damaligen Vorgang.

Bis zu einer maximalen Bauhöhe von 108 m ü. NN sind Bauwerke unterhalb der Radarsicht.

Außer einer geplanten maximalen Bauhöhe von 80 m über Grund und der vorgesehenen Fläche lägen keine genaueren Angaben zur Planung vor. Es werde empfohlen, die maximale Bauhöhe von 108 m ü. NN im Bebauungsplan mit eintragen zu lassen, da ein Hochhaus radartechnisch relevante Dimensionen annehme und damit zu Verschattungseffekten führe.

Zusätzlich werde um erneute Beteiligung mit Angaben zu den verwendeten Baumaterialien gebeten. Sollten die Fassaden der beiden Hochhäuser in Richtung zum Radar, die zusätzlich über die umliegende Bebauung hinaus ragen, zu hohe metallische Anteile aufweisen, könnten auch hier Störungen (Streuung und Reflexionen) auftreten. In diesem Fall wäre ein Dämpfungskonzept analog zum Vorgang Schimmelpfenghaus, erforderlich (geringfügigen Neigung der Fassade etc.) Ergänzend werde mitgeteilt:

1. Im Bereich MK 1 seien Gebäude mit VI Vollgeschossen geplant. Aus Sicht des Radars werde die Fassade vollständig durch davor liegende Bebauung verdeckt. Es bestünden keine Einwände.

2. Es lägen weiterhin nur eine Angabe der maximal geplanten Bauhöhe über Grund für das Gebäude mit XXI Vollgeschossen vor (80 m), allerdings keine genauen Angaben über die Höhe des Bodens ü. NN. Bei angenommenen 35 m (mit Hilfe von Datenverarbeitung bestimmt, und damit nicht genau) würde sich eine Gesamthöhe des Gebäudes mit XXI Vollgeschossen von ca. 115 m ü. NN. ergeben und damit ca. 7 m in die Radarsicht ragen. Durch die Breite des Objektes ergeben sich Verschattungseffekte, die radartechnisch nicht kompensiert werden könnten. An der Bauhöhenbeschränkung von 108 m ü. NN werde weiterhin festgehalten.

Das Gebäude mit XVII Vollgeschossen werde mit der Annahme aus Punkt 2, voraussichtlich unterhalb der Radarsicht bleiben. Sollte die zum Radar gerichtete Seite (Süden) dieses Gebäudes vorwiegend aus nicht elektrisch leitfähigem Material (Metall) realisiert werden, sei das durch dieses Gebäude hervorgerufene Störpotenzial radartechnisch vertretbar.

Die gleichen Einschränkungen bzgl. der Fassade (Metallanteile) gelten auch für das Gebäude mit XXI Vollgeschossen. Wenn genauere Planungsunterlagen zur Verfügung stünden, sei eine erneute Beteiligung erforderlich.

Bebauungsplan II-201c Stand: April 2010 ­ Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 137

Abwägung:

Um die Stellungnahme richtig würdigen zu können und ggf. andere Lösungsmöglichkeiten als die Gebäudehöhenreduzierung auszuloten, fand am 29.09.2009 ein Gesprächstermin mit Vertretern der Wehrbereichsverwaltung Ost bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung statt. Dabei wurde Konsens darüber erzielt, dass für den Beteiligungsschritt nach § 4 Abs. 2 BauGB keine Reduzierung der Gebäudehöhen des Hochhauses im MK 2E vorgenommen wird, also keine diesbezügliche Änderung des Bebauungsplanes.

Damit die Wehrbereichsverwaltung Ost eine spezifizierte Stellungnahme abgeben kann, was aufgrund der zur Frühzeitigen Behördenbeteiligung übermittelten Unterlagen nicht möglich war, muss sie eine koordinatengetreue Verortung der Hochhäuser im Geltungsbereich des Bebauungsplanes II-201c sowie im angrenzenden festgesetzten Bebauungsplan II-201a (MK

8) vornehmen. Dazu werden Koordinaten der Fußpunkte der Hochhäuser benötigt, die seitens SenStadt am 01.10.2009 zugesagt worden sind. Nun kann beurteilt werden, ob die Hochhäuser im Geltungsbereich des Bebauungsplanes II-201c im Radarschatten des festgesetzten MK 8 (geltendes Planungsrecht) liegen und sich ggf. eine Gebäudehöhenreduzierung erübrigt. Erforderlichenfalls werden Anforderungen an die Ausgestaltung der Fassaden seitens der Wehrbereichsverwaltung Ost formuliert, die in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen werden und die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können. Ergebnisse dieser Untersuchung durch die Bundeswehr liegen noch nicht vor. Im Rahmen der Behördenbeteiligung wird die Wehrbereichsverwaltung Ost erneut beteiligt.

Bundesnetzagentur Stellungnahme:

Die BNetzA teile gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibe sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA könne aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit würden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.

Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe könne daher allgemein verzichtet werden. Im vorliegenden Fall werde diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten.

Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen könne die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüfe die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen könnten deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem sei die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. Aus Gründen des Datenschutzes könnten diese Angaben nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden.

Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben wurde eine Überprüfung des angefragten Gebietes durchgeführt. Der Anlage könne man die dazu ermittelten Koordinaten des Prüfgebietes (Fläche eines Planquadrats mit dem NW- und dem SO_West) sowie die Anzahl der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken entnehmen.

Bebauungsplan II-201c 138 Stand: April 2010 ­ Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB

In dem zu dem Baubereich gehörenden Landkreis seien außerdem Punkt-zu-MehrpunktRichtfunkanlagen geplant bzw. in Betreib. Da beim Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in der Fläche erfolge, kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch das Baugebiet direkt betroffen sei (Anlage 2).

Bei den Untersuchungen seien Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt worden.

Es werden Übersichten zu den für Sie als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreibern (2 Anlagen) übersendet. Zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauten werde vorgeschlagen, sich mit den in der übermittelten Anlage genannten Betreibern in Verbindung zu setzen, um ihre Einbeziehung in die weiteren Planungen zu gewährleisten.

Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstelle, seien Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Es werde deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erteilte Auskunft nur für das Datum der Mitteilung gelte.

Da in der Planungsregion auch Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA betrieben werden, wurde die Anfrage zur ergänzenden Prüfung weitergeleitet an die Bundesnetzagentur, Referat 511 (5110-5), Canisiusstr. 21, 55122 Mainz.

Durch das Referat 511 werden noch Untersuchungen bzgl. der notwendigen Schutzabstände zu den vorhandenen funktechnischen Messeinrichtungen der BNetzA durchgeführt.

Sollten hier noch besondere Festlegungen zu berücksichtigen sein, werde man darüber in einem gesonderten Schreiben in Kenntnis gesetzt.

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sehe für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff TKG) vor. Kenntnisse von Bebauungsplänen könnten daher für die Betreiber dieser Telekommunikationslinien von Interesse sein, um eigene Planungen durchzuführen. Aus der Sicht der Kommunen könnte diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87 f GG einen Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit „öffentliche Belange" war. Nach Ansicht der Bundesnetzagentur müssten jedoch nicht alle Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien beteiligt werden. Es wird jedoch empfohlen, die in Berlin bereits tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, zu beteiligen.

Abwägung:

Bei den Betreibern von Richtfunkanlagen handelt es sich nicht um Träger öffentlicher Belange. Rechtlich gibt es keinen Trassenschutz, es handelt sich um eine unternehmerische Tätigkeit mit entsprechendem Risiko. Die Unternehmen sind selbst verpflichtet, sich über Veränderungen in ihrem Betriebsbereich zu informieren. Da sie andererseits auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen, kann es ratsam sein, die Betreiber in das Planungsverfahren einzubeziehen. Dies wird bei der Durchführung des nächsten Verfahrensschrittes erfolgen, indem die Betreiber über die Planung des Vorhabens informiert werden.

WGI Stellungnahme:

Die WGI (nachfolgend WGI) genannt, wurde von der Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg GmbH & Co. KG (nachfolgend NBB genannt), beauftragt, diese Leitungsanfrage zu prüfen und handele namens und im Auftrag der NBB. Die NBB handele namens und im Auftrag der GASAG Berlin Gaswerke AG, der EMB Erdgas Mark Brandenburg GmbH, der Stadtwerke Belzig GmbH, der Gasversorgung Zehdenick GmbH und der HSW Havelländische Stadtwerke GmbH.