Gefährdungsabschätzung

Die von der Bodenschutzbehörde geforderte Grundwasserbeprobung für die Gefährdungsabschätzung könne erst nach der ordnungsgemäßen Stilllegung auf der Tankstelle erfolgen.

Abwägung:

Der Sachverhalt ist in der Stellungnahme richtig wiedergegeben.

Eine abschließende Gefährdungsabschätzung erfolgte im Rahmen einer vertiefenden Untersuchung der Boden- und Grundwasserbelastung (Intergeo 11/2009). Sie bestätigt zum Teil die bisherigen Sachstandsinformationen des Altlastenkatasters, zeigen jedoch auch, dass im Plangebiet keine Hinweise auf größere Schadstoffverunreinigungen des Bodens vorliegen.

Die Ergebnisse der beauftragten Grundwasser- und Bodenuntersuchungen sowie bereits nachgewiesene Belastung einiger Grundstücksteile mit Altlasten sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. Sie zeigen, dass vorhandene Belastungen grundsätzlich sanierbar sind. Maßnahmen zur Sanierung von Schäden werden als Sanierungskonzept Teil des städtebaulichen Vertrages. Sie sind auf Ebene der Baugenehmigungsplanung festzusetzen und durchzuführen. Aus der ermittelten Schadstoffbelastung der Böden und des Grundwassers ergeben sich keine Beeinträchtigungen, die der Umsetzung der Planung entgegenstehen.

Eine Kennzeichnungspflicht von Flächen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB entfällt (URS 12/2009, S. 26).

Die Ergebnisse der Beprobung des Tankstellengrundstücks (Katasternummer 2079) bestätigen die Sachstandsinformationen aus der 1999 durchgeführten Teilsanierung des Mineralölschadens. Eine vollständige Sanierung der verbliebenen Schadstoffbelastung kann nach Stilllegung der Tankstelle bis zum Beginn der Bautätigkeiten gewährleistet werden.

Eine Änderung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.

Stellungnahme zu Abwägungstext 3: Grundwasserschäden könnten sich grundsätzlich auf Bebauungspläne auswirken. In diesem Zusammenhang verweisen wir beispielhaft auf das Verfahren zum B-Plan I-B4d (ALEXA).

Wie relevant die vorhandenen Grundwasserschäden im Geltungsbereich für den B-Plan sind, kann erst abschließend beurteilt werden, wenn die noch ausstehenden Untersuchungen vorliegen. Ferner ist auch noch nicht abzusehen, ob ein Monitoring des Grundwassers nach § 15 BBodSchG angeordnet wird. Die entsprechenden Messstellen sind dann für die Dauer des Monitorings an den notwendigen Standorten zu erhalten.

Abwägung:

Die beauftragten Detailuntersuchungen lieferten keine Hinweise auf größere Verunreinigungen. Vorhandene Schadstoffbelastungen sind im Rahmen der geplanten Baumaßnahmen beherrschbar.

Der Ausbau der Linierbohrungen zu Messstellen ermöglicht ein flächendeckendes Monitoring des Grundwassers.

Stellungnahme zu Abwägungstext 4:

Eine Beteiligung der Bodenschutzbehörden erfolgt nach der Novellierung der Berliner Bauordnung nicht mehr, so dass im B-Plan die Vereinbarkeit der Festsetzung der geplanten Nutzung mit anderen verbindlichen öffentlich rechtlichen Anforderungen sicherzustellen ist.

Eine Prognose, welche Sanierungsmaßnahmen für die beiden derzeit bekannten bis ins Grundwasser reichenden gravierenden Bodenbelastungen den rechtlichen und technischen Anforderungen genügen, kann nicht abgegeben werden. Dies ist im Rahmen der Sanierungsuntersuchung nach § 13 BBodSchG zu klären. Wir hatten bereits in unserer StellungBebauungsplan II-201c 158 Stand: April 2010 ­ Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB nahme darauf hingewiesen, dass bei Sanierung dieser Schäden eine mehrjährige Verfahrensdauer Praxis ist. Die Bodenschutzbehörde bietet an, den Sanierungsumfang in öffentlich-rechtlichen Verträgen zu regeln, was eine zeitliche Verkürzung bis zur Verfügbarkeit der Fläche für eine Bebauung bedeuten könnte.

Voraussetzung dazu ist eine Sanierungsuntersuchung/Machbarkeitsstudie, die nach Prüfung durch die Bodenschutzbehörde als fachlicher Anhang zum Vertrag dient. Alternativ wird die Sanierung der schädlichen Bodenveränderungen inkl. des Grundwassers durch Sanierungsanordnung vollzogen.

Um nicht formale Verfahrensgesichtspunkte und Fristen zu versäumen, wird folgender Widerspruch gegen Festsetzungen des B-Plans erhoben:

Der Festsetzung von neuen Bauflächen auf der Fläche der Shell-Tankstelle (BBKKatasterfläche 2079) und des Boden- und Grundwasserschadens im Bereich der ehemaligen Betriebstankstelle auf der BBK-Katasterfläche 10791 (sic! gemeint ist die Nummer 10761) wird widersprochen, solange nicht die abschließende Gefährdungsabschätzung vorgenommen werden kann und der sich daraus ergebende konkrete Sanierungsumfang durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt wurde bzw. eine Sanierungsanordnung für Boden und Grundwasser vollzogen wurde.

Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bodenschutzbehörde ein Grundwassermonitoring nach § 15 BBodSchG anordnet. Die einzelnen Standorte sind dann auch bei einer Bebauung zu berücksichtigen.

Abwägung:

Um die Altlastensituation abschließend beurteilen zu können, wurden vertiefende Untersuchung der Boden- und Grundwasserbelastung durchgeführt (Intergeo 11/2009, URS 12/2009). Sie bestätigen zum Teil die bisherigen Sachstandsinformationen des Altlastenkatasters, zeigen jedoch auch, dass im Plangebiet keine Hinweise auf größere Schadstoffverunreinigungen des Bodens und des Grundwasssers vorliegen.

Bei der Umsetzung der Planung, wird die verunreinigte Auffüllungsschicht (Katasterflächen 10761, 831) für die Untergeschosse der Baukörper beseitigt. Verbleibende Bereiche, die nicht unterbaut werden, werden für Verkehrsflächen versiegelt. Dadurch kann keine durch Sickerwasser verursachte Auswaschung von Schadstoffen in die ungesättigte Bodenzone erfolgen. Zudem werden die angrenzenden vorhandenen und noch geplanten Tunnelbauwerke sowie die neu zu errichtenden Untergeschosse bilden eine Barriere und verhindern einer Verlagerung von Schadstoffen.

Die Ergebnisse der beauftragten Grundwasser- und Bodenuntersuchungen sowie bereits nachgewiesene Belastung einiger Grundstücksteile mit Altlasten sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. Sie haben gezeigt, dass vorhandene Belastungen grundsätzlich sanierbar sind. Maßnahmen zur Sanierung von Schäden werden als Sanierungskonzept Teil des städtebaulichen Vertrages. Damit ist die Durchführung der Sanierung gewährleistet. Die Maßnahmen sind auf der Ebene der Baugenehmigungsplanung festzusetzen und durchzuführen. Bei der Entsorgung oder Wiederverwendung schadstoffbelasteter Böden sind detaillierte Untersuchungen der Einbau- bzw. Deponieklasse durchzuführen und die besonderen Erfordernisse nach LAGA- Richtlinie zu beachten. Aus der ermittelten Schadstoffbelastung der Böden und des Grundwassers ergeben sich keine Beeinträchtigungen, die der Umsetzung der Planung entgegenstehen. Eine Kennzeichnungspflicht von Flächen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB entfällt (URS 12/2009, S. 26). Eine fachtechnische Begleitung durch ein Ingenieurbüro wird jedoch angeraten.

Eine Änderung des Bebauungsplanes braucht nicht vorgenommen zu werden.

Bebauungsplan II-201c Stand: April 2010 ­ Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 159

Stellungnahme zu Abwägungstext 5:

Wenn keine Regenwasserversickerung geplant sei, weil die Flächen mit ausreichender Kapazität an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden könnten, sei auch kein diesbezüglicher Nachweis erforderlich.

Andernfalls sei, wie in der letzten Stellungnahme dargestellt, die unabhängig von anderen Rechtsvorschriften erforderliche Nachweisführung gemäß dem BundesBodenschutzgesetzes vorzulegen.

Vorsorglich werde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass geplante Geothermieanlagen für die Wärmeversorgung der Neubauten mit offenen Kreisläufen wie Grundwasserzirkulationsbrunnen u.ä., welche im Geltungsbereich des B-Plans angedacht sind, aus fachlichen Gründen am Standort von der Bodenschutzbehörde abgelehnt werden müssen.

Abwägung:

Die betreffenden Textpassagen werden zur Vermeidung von Missverständlichkeiten dahingehend korrigiert, dass infolge der Altlastensituation im Plangebiet eine Versickerung von Regenwasser nicht vorgesehen ist. Anfallendes Regenwasser wird ggf. nach einer Zwischenspeicherung in entsprechenden Wasserspeichersystemen (z.B. Sprinklertanks) in die Kanalisation abgeleitet. Ein Teil des Regenwassers kann auf Rückhalteflächen ohne direkten Abfluss in den Boden (begrünte Dachflächen) versickert werden.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, hat aber auf den Inhalt des Bebauungsplanes keine Auswirkungen.

Fb Natur (UmNat 30) Stellungnahme Keine Einwände, keine weiteren Hinweise Abwägung

Die Stellungnahme bestätigt, dass die im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgetragenen Hinweise von UmNat hinreichend berücksichtigt wurden. Es besteht hier kein weiteres Handlungserfordernis.

Bezirksamt Mitte, Abt. Stadtentwicklung, FB Vermessung Stellungnahme

Es werde Folgendes angemerkt: - südliche Grenze der Heidestr. (Gelt.bereichsgrenze), hier werde keine Straßenbegrenzungslinie gezeichnet. Die Eckpunkte müssten mit B6 und B7 bezeichnet und die textl. Festsetzung 4.2 entsprechend "...B5 sowie zwischen B6 und B7..." ergänzt werden.

- die Nutzungsartengrenze zwischen MK C2, C3 und C4 fehle. Die von C3E und C2E sei nicht vollständig.

- Nebenzeichnung: im Text fehle jeweils "... und die Art der Nutzung..." Abwägung

Die Hinweise werden in der Planfassung des nächsten Verfahrensschrittes berücksichtigt.

Das Planbild wird korrigiert, hat aber keine inhaltliche Änderung zur Folge. Es kann sich allerdings durch die Ergänzung der Knotenlinien die Bezugsgröße der Nutzungsmaßberechnung (resultierende GFZ) ändern.

Aufgrund inhaltlicher Änderungen entfällt die Nebenzeichnung, so dass sich der Hinweis erübrigt.