Baugrundstücke

Bebauungsplan II-201c 166 Stand: April 2010 ­ Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der übrige größte Teil der Fläche ausschließlich und uneingeschränkt öffentliche Fläche bleibt.

Es handelt sich um ein Angebot an die Grundstückseigentümer, nicht um eine Verpflichtung zur Herstellung der Verbindung. Die Möglichkeit einen Verbindungstunnel zwischen den Tiefgaragen des MK 1 und des MK 2 herzustellen wurde ja gerade vor dem Hintergrund eingeräumt, dass eine Entlastung des öffentlichen Raumes von privaten Ziel- und Quellverkehr durch eine konzentrierte Tiefgaragenzufahrtssituation stattfinden kann. Damit verbunden wäre auch, dass die Erdgeschosszonen möglichst geschlossen für attraktive Nutzungen zur Verfügung stünden. Diese städtebaulichen Ziele sollen weiterhin Bestand haben. Bei Realisierung nur einer Zufahrt zu einem Tiefgaragensystem und einer unterirdischen Verbindung müsste die Durchfahrt privatrechtlich bzw. mit Baulasten geregelt werden. Ein planungsrechtliches Regelungserfordernis besteht nicht.

Stellungnahme:

Die Festsetzung einer unterirdischen baulichen Anlage dürfe nicht bedeuten, dass die Unterhaltungslast für die unterirdische Anlage dem Land Berlin obliege oder später zufalle. Hieraus entstünden Pflichten mit personellen und finanziellen Auswirkungen auf das Land Berlin.

Abwägung:

Der Hinweis ist richtig: Unterhaltungskosten für ein Tunnelbauwerk, das dem Land Berlin nicht gehört, sollten ausgeschlossen werden. Hierfür wird im städtebaulicher Vertrag, der zwischen dem Eigentümer und dem Land Berlin abgeschlossen werden wird, ein entsprechender Passus aufgenommen. Zusätzlich erfolgt die Eintragung einer Baulast. Schließlich wird noch geprüft, ob hiermit ein vollstreckbarer Titel verknüpft werden soll, um auf die ggf. erforderlichen finanziellen Mittel zurückgreifen zu können.

Stellungnahme: Privatrechtliche Vereinbarungen mit den angrenzenden Eigentümern böten keine ausreichende Sicherheit. Es gebe vergleichbare Fälle, bei denen sich kein Verantwortlicher fände ­ zum Beispiel nach Insolvenz oder, weil die Baulichkeit nicht mehr benötigt werde. Im Falle dass niemand mehr greifbar sei, werde immer der Grundstückseigentümer in die Pflicht genommen.

Abwägung:

Ob die Fälle vergleichbar sind, sei dahingestellt. Das öffentliche Straßenland Berlins ist immer wieder in sehr hohem Maße von Untertunnelung betroffen, ohne dass es zu regelmäßigen Problemen führt. Im Falle des möglichen Verbindungstunnels handelt es sich nicht um ein altes Bauwerk mit ungeklärten Eigentumsverhältnissen. Der jetzige Eigentümer der Fläche kann für sich und seine Rechtsnachfolger die Unterhaltungspflicht übernehmen. Privatrechtliche Vereinbarungen sind keineswegs ungeeignet, um gegenseitige Sicherheiten zu erzielen. In Form von städtebaulichen Verträgen sind sie im § 11 BauGB Mittlerweile auch im Baugesetzbuch verankert und sind zudem in der Anwendung gängige Praxis geworden.

Stellungnahme:

Auch die zum Teil praktizierte Verfahrensweise, die Unterbauung einer öffentlichen Straße als Sondernutzung nach BerlStrG einzuordnen und als Teil der Baugenehmigung mit zu genehmigen, habe sich als unzureichend erwiesen. Bei Sondernutzungen trage der Straßenbaulastträger das Risiko. Sobald ein Sondernutzer seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkomme, müsse der Straßenbaulastträger reagieren, damit der Allgemeingebrauch und die Sicherheit auf der öffentlichen Verkehrsfläche gewährleistet blieben. Komme es zum Schaden, bestünde zwar die Möglichkeit der Ersatzvornahme, aber es bliebe offen, ob Berlin je seine Aufwendungen und die finanziellen Auslagen erstattet bekäme.

Bebauungsplan II-201c Stand: April 2010 ­ Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 167

Abwägung:

Die beschriebenen Erfahrungen werden nicht in Frage gestellt. Der beschriebene Weg sollte allerdings im vorliegenden Fall nicht beschritten werden.

Stellungnahme:

Aus vorgenannten Gründen werde die Übernahme der Verantwortung für den öffentlichen Verkehrsweg zwischen MK 1 und MK 2E durch das Land Berlin ­ Eigentum und Widmung -, wenn er durch eine unterirdische private Verbindung zwischen den beiden privaten Baugrundstücken unterbaut wird, abgelehnt.

Es werde vorgeschlagen,

· die Fläche zwischen MK 1 und MK 2E als private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festzusetzen (hellgelb/weiß gestreift),

· sie mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu versehen und

· sie mit einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger zu belegen.

Gleichzeitig würde der Ankauf bzw. die Übernahme der Fläche zwischen MK 1 und MK 2E in das Eigentum Berlin entfallen.

Abwägung:

Es handelt sich insgesamt um einen etwa 1300 m² großen Teilbereich des Fußgängerbereiches von dem maximal 150 m² unterbaut werden dürfen. Schon aus der Gewichtung dieser Relation heraus ist die grundsätzliche Ablehnung der Übernahme und Widmung der Fläche als öffentliche Verkehrsfläche unverständlich. Zudem werden die Flächen nicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung übertragen, sondern dem Bezirk Mitte.

Dem Vorschlag kann nicht gefolgt werden, da die Festsetzung privater Verkehrsflächen nur für solche Flächen in Betracht kommt, auf denen kein öffentlicher Verkehr stattfindet bzw. stattfinden soll. Dies ist hier nicht der Fall, da der Hauptzweck der Verkehrsfläche der öffentliche Charakter der Fläche ist.

Vorgesehen ist eine für das Land Berlin kostenfreie Eigentumsübertragung durch den jetzigen Grundstückseigentümer, der die Fläche zudem auch in der Oberflächenbeschaffenheit als Verkehrsfläche herstellen wird.

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt und die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nicht geändert.

3. Art der baulichen Nutzung/Einzelhandel Stellungnahme:

Die Festsetzung, dass im vorliegenden Entwurf auch im MK 1 großflächiger Einzelhandel ausgeschlossen wird, werde von der IHK unterstützt, da dies eine qualitätsvolle Entwicklung dieses zentralen Stadtplatzes gewährleiste.

Abwägung:

Dieser Teil der Stellungnahme unterstützt die getroffene Abwägung in die auch die Stellungnahme der IHK im Rahmen der Beteiligung gemäß §4 Abs. 2 BauGB eingeflossen ist.

Stellungnahme: Gleichzeitig werde mit Blick auf die umliegenden Stadtzentren nochmals darum gebeten, eine Begrenzung der Verkaufsfläche für die ausnahmsweise zulässigen sonstigen Einzelhandelsbetriebe in den MK 2, MK 3 und MK 4 bei der Erarbeitung des Einzelhandelskonzeptes zu prüfen.

Bebauungsplan II-201c 168 Stand: April 2010 ­ Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Abwägung:

Der Bezirk Mitte hat ein Einzelhandelskonzept erarbeiten lassen, das vor der Beschlussfassung steht. Eines der Ziele dieses Konzeptes ist u.a. die Stärkung der integrierten Lagen und traditionellen Zentren. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen im Einklang mit diesem Konzept, da es eine weitgehende Restriktion der Einzelhandelsansiedlung im Umfeld des Hauptbahnhofes vorsieht. Durch die textliche Festsetzung Nr. 1.2 sind im MK 2, MK 3 und MK 4 großflächige Einzelhandelsbetriebe ganz ausgeschlossen und sonstige Einzelhandelsbetriebe nur ausnahmsweise zulässig. Eine Begrenzung der nur ausnahmsweise zulässigen Betriebe auf eine maximale Verkaufsfläche ist mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Mit der Ausnahmeregelung hat der Bezirk Mitte eine ausreichende Steuerungsmöglichkeit. Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich beim neuen Quartier um ein Kerngebiet handelt, bei dem die Gebietstypik zu wahren ist.

Die Prüfung der Stellungnahme führt zu keiner Änderung des Bebauungsplanes.

4. Städtebauliche Kriminalprävention Stellungnahme:

Den Zielen und Zwecken der geplanten Maßnahme stehe aus Sicht der Polizei nichts entgegen, da in dem angezeigten Bereich nur ein minderes Kriminalitätsaufkommen vorliege. Die Erfahrung aus der städtebaulichen Prävention mache es bei einem solchen Bauplanungsverfahren erforderlich, die subjektive und objektive Kriminalitätslage in ihrer Wechselwirkung zu betrachten.

Daraus ergäben sich folgende Anmerkungen:

1.) Objektive Sicherheit

Das Planungsvorhaben werde erfahrungsgemäß auch Kriminalität bedingen. Ausgehend von der Lage der angrenzenden Gebiete erscheine eine Zunahme von Eigentumsdelikten, konkret Fahrraddiebstahl, Diebstahl aus Kraftfahrzeugen sowie Geschäfts- und Wohnungseinbruch, wahrscheinlich.

Die empfohlenen Maßnahmen beziehen sich auf die Ausgestaltung von Fahrradabstellplätzen, unterirdischen Stellplätzen, Eingansbereiche von Wohn- und Geschäftsgebäuden sowie Durchgangsbereichen. Ebenfalls werden Empfehlungen gegeben, um der Zunahme von Gewaltkriminalität in der Bauumsetzung entgegenzuwirken, z. B. durch ein ausreichendes Beleuchtungsniveau in allen öffentlichen Bereichen, der Gestaltung des öffentlichen Bereichs, Vermeidung einer Nutzerführung in Bereiche, in denen nur ein Fluchtweg vor einem potenziellen Angreifer vorhanden ist (Sackgassen) und der Förderung halböffentlicher Bereiche (beispielsweise Erweiterung der Lobby in den Platz hinein, Zuweisung von Straßengastronomie). Abwägung:

Die dargelegten Anmerkungen betreffen wichtige städtebauliche Aspekte, die im Zuge der Konkretisierung und Umsetzung der Planung berücksichtigt werden können und sollten. Sie können aber auf der Ebene der Bauleitplanung u.a. mangels rechtlicher Grundlagen nicht gesichert werden. Es ist jedoch seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung beabsichtigt, die vorgebrachten Belange durch eine weitere Einbindung der Kriminalprävention so weit wie möglich zu beachten.

Die Anregung kann als Vorgabe und Anforderung für die Gestaltung des öffentlichen Platzes/ der öffentlichen Straßenräume eingebracht werden. Für die Hauptbahnhofsfunktion wird zudem ein Fahrradhaus unterhalb des Viaduktes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes II-201da planungsrechtlich ermöglicht.