Ermittlung der Geschossfläche sind im Kerngebiet die Flächen von Aufenthaltsräumen

Baunutzungsverordnung sind, Schank- und Speisewirtschaften, Betrieb des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Dies gilt nicht für Treppenhäuser, die im Zusammenhang mit den übrigen zulässigen Nutzungen stehen. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude können im 1. Vollgeschoss nur ausnahmsweise zugelassen werden.

In den Teilflächen des Kerngebietes MK 2E und MK 3E sind Einzelhandelsbetriebe nur im ersten Vollgeschoss allgemein zulässig.

In den Teilflächen des Kerngebietes MK 1, MK 2, MK 3 und MK 4 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Einzelhandelsbetriebe, die nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung sind, können im MK 2, MK 3 und MK 4 ausnahmsweise nur im ersten Vollgeschoss zugelassen werden.

In den Teilflächen des Kerngebietes MK 2 und MK 2E sind oberhalb des zweiten Vollgeschosses Wohnungen allgemein zulässig.

Im Kerngebiet sind Tankstellen nicht zulässig.

Im Kerngebiet können nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe nach § 7 Abs. 2 Nr. 3

Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zugelassen werden.

In den Teilflächen des Kerngebietes MK 2 und MK 2E können Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen werden.

2. Maß der baulichen Nutzung

Bei der Ermittlung der Geschossfläche sind im Kerngebiet die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.

Im Kerngebiet können ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten bis zu einer Grundfläche von jeweils 20,0 m² und bis zu einer Höhe von 2,5 m je Dachaufbau über der Gebäudeoberkante zugelassen werden, wenn sie in einem Winkel von maximal 60° hinter die Baugrenze zurücktreten. Die Dachaufbauten sind zur Gewährleistung eines einheitlichen Erscheinungsbildes bei Einhaltung des Winkels von 60° einzuhausen.

Dies gilt nicht für die Teilflächen des Kerngebietes für die eine Oberkante von 84,0 m bzw. 69,0 m über Gehweg festgesetzt sind. Hier sind Dachaufbauten oberhalb der festgesetzten Oberkanten nicht zulässig.

Im Kerngebiet können im Einzelfall ausnahmsweise einzelne technische Aufbauten wie Schornsteine und Ansaug- und Abluftrohre über der Gebäudeoberkante zugelassen werden, wenn sie in einem Winkel von maximal 60° hinter die Baugrenze zurücktreten.

In den Teilen des Kerngebietes, in denen die Traufhöhe festgesetzt ist, ist oberhalb der festgesetzten Traufhöhe bis zur festgesetzten Oberkante eine weitere Bebauung nur zulässig, wenn diese in einem Winkel von maximal 60° hinter die Baugrenze zurückgesetzt ist.

Die festgesetzte Arkade muss eine lichte Höhe von mindestens 6,5 m haben. Die Summe der Grundflächen der Stützpfeiler darf maximal 15 % der Grundfläche der Arkade betragen. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Unterschrift Unterschrift Senatorin

Die Verordnung ist am im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf S. verkündet worden. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeldioxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.

Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetzes müssen bauliche Anlagen schwingungstechnisch abgekoppelt von den planfestgestellten Verkehrsanlagen der Fern -, Regional - und U- und S-Bahn errichtet werden.

Es können auch andere Maßnahmen mit gleichwertiger Wirkung getroffen werden.

Zum Schutz vor Lärm muss im Kerngebiet MK 2E oberhalb des 4. Vollgeschosses entlang des Platzes zur Minna-Cauer-Straße hin bei Wohnungen mit bis zu zwei Aufenthaltsräumen mindestens ein Aufenthaltsraum mit notwendigen Fenstern von der belasteten Straße abgewandt sein. Bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen mindestens die Hälfte der Aufenthaltsräume, aber wenigstens zwei Aufenthaltsräume mit notwendigen Fenstern von der belasteten Straße abgewandt sein.

Aufenthaltsräume (mit Ausnahme von Küchen) in Wohnungen und Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, die nur Fenster an Fassaden entlang des Platzes zur Minna-CauerStraße hin haben, müssen oberhalb des 4. Vollgeschosses mit schallgedämmten Dauerlüftungseinrichtungen ausgestattet werden

6. Dachbegrünung

Im Kerngebiet sind Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15° auszubilden, mit einer Erdschicht/Substratschicht zu überdecken und extensiv zu begrünen. Die Verpflichtung zur Begrünung gilt nicht für die Dachflächen für die eine Oberkante von 84,0 m bzw. 69,0 m über Gehweg festgesetzt ist sowie für technische Einrichtungen, Terrassen und für Beleuchtungsflächen. Der Anteil für technische Einrichtungen, Terrassen und Beleuchtungsflächen darf maximal 40 % betragen.

7. Fahrrecht

Im Kerngebiet ist die Fläche unterhalb der Fläche „unterirdische planfestgestellte S-Bahn" in einer Tiefe von 28,0 m über NN einschließlich des darüber liegenden Raums bis 19,0 m über NN mit einem Fahrrecht zugunsten des Unternehmensträgers der S-Bahn zu belasten.

8. Gestaltungsregelung/Ausschluss von Werbeanlagen

Im Kerngebiet sind Werbescreens, LED Tafeln und LED Laufbänder an Außenwänden und Fassaden sowie auf Dächern nicht zulässig.

9. Aufschiebend bedingte Festsetzung

Auf den Flächen „planfestgestellte temporäre Baustelleneinrichtungsfläche der S-Bahn", „planfestgestellter Sicherheitsstreifen der S-Bahn" und „planfestgestelltes unterankertes Areal der S-Bahn" ist die festgesetzte bauliche und sonstige Nutzung bis zur Aufhebung der planfestgestellten Zwecke unzulässig.

10. Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.

Nachrichtliche Übernahmen

1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich die auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 12.09.1995 - sowie der im Nachgang erfolgten Plangenehmigungen und Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses - realisierten Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich (Fern- und Regionalbahn, U-Bahn).

2. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes unterliegen Teilflächen dem durch Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes am 17. Februar 2005 sowie dem durch Änderungsbeschluss 2010 verbindlichem Fachplanungsrecht für die S-Bahn "S21

Nordringanbindung bis Lehrter Bahnhof". Dies schließt den Sicherheitsstreifen für die S-Bahn S 21 und das unterankerte Areal außerhalb des Tunnelbauwerkes sowie die temporäre Baustelleneinrichtungsfläche mit ein.

Hinweise:

1. Bauliche Anlagen, die nach Art und Umfang geeignet sind, eine Gefährdung für das Trogbauwerk hervorzurufen, dürfen nur mit der Zustimmung der DBAG errichtet werden und die Bautätigkeit ist mit dem Betreiber der S 21 abzustimmen.

2. Zur Berücksichtigung der Belange der Verteidigung ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das Gebäude mit einer zulässigen Oberkante von 84,0 m über Gehweg die Wehrbereichsverwaltung Ost zu beteiligen.

3. Unterbaubare Grundstücksflächen

Das Kerngebiet ist mit Ausnahme der unterhalb der Fläche „unterirdische planfestgestellte SBahn" mit einem Fahrrecht zu belastenden Fläche gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 7 und der planfestgestellten Anlagen der U-Bahn und der S-Bahn vollständig unterbaubar, soweit die Belange der Planfeststellung dem nicht entgegenstehen.

Innerhalb der Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung zwischen den Punkten A1, A2, A3, A4, A1 ist unterhalb von 1,5 m unter der Geländeoberfläche eine bauliche Anlage in einer Breite von maximal 10 m, die der unterirdischen Verbindung der angrenzenden Baugrundstücke dient, zulässig.

4. Weitere Arten der Nutzungen

Im Kerngebiet sind Stellplätze und Garagen nur unterhalb der Geländeoberfläche unter Berücksichtigung der textlichen Festsetzung Nr. 3.1 zulässig.

Die Geltungsbereichsgrenze an der Invalidenstraße und an der Minna-Cauer-Straße ist zwischen den Punkten B1, B2, B3, B4 und B5 sowie zwischen B6 und B7 zugleich Straßenbegrenzungslinie.

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung.