Im Eigentumsprogramm A wurde mit öffentlichen Mitteln gefördert so dass dieser Programmteil dem Wohnungsbindungsgesetz unterliegt
4. Überblick zu sonstigen Förderungen
An dieser Stelle seien der Vollständigkeit halber folgende Kurzinformationen zu solchen Förderungen eingeschoben, die nicht zum Sozialen Mietwohnungsbau zählen und für die im Falle einer landesgesetzlichen Regelung des Sozialen Wohnungsbaus sinnvollerweise ebenfalls Entscheidungen getroffen werden sollten:
Steuerbegünstigter Wohnungsbau
In den Jahren 1972 bis 1986 wurden ca. 19.400 Wohnungen im steuerbegünstigtem Mietwohnungsbau für einen Personenkreis gefördert, der die Einkommensgrenzen des sozialen Wohnungsbau übersteigt. Die Förderung erfolgte zu 1/3 mit Aufwendungsdarlehen und zu 2/3 mit Aufwendungszuschüssen über 12 bzw. 15 Jahre. Für diesen Zeitraum gilt die Zweckbestimmung der Wohnungen sowie die Mietpreis- und Belegungsbindung. Heute befinden sich keine Wohnungen mehr in der Bindung. Ab dem 17. Jahr nach Bezugsfertigkeit sind die Aufwendungsdarlehen mit 6 % Zinsen, 2 % Tilgung und 0,55 % VKB p.a. zurückzuzahlen. Der Zinssatz kann gesenkt werden, wenn die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert.
Geförderte Eigentumsmaßnahmen
Der Bau und Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum wurde bis 2001 nach unterschiedlichen Förderungssystemen gefördert. Eingesetzt wurden öffentliche Baudarlehen, Aufwendungsdarlehen, Aufwendungshilfen, Aufwendungszuschüsse und Bürgschaften. Ab 1989 hat die IBB Baudarlehen auf eigenes Risiko eingesetzt, die durch Zinszuschüsse des Landes Berlin gegenüber den Eigentümern im Zins verbilligt wurden.
Hier kamen keine Landesbürgschaften mehr zum Einsatz.
Im Eigentumsprogramm A wurde mit öffentlichen Mitteln gefördert, so dass dieser Programmteil dem Wohnungsbindungsgesetz unterliegt. Die Eigentumsprogramme B und C sind mit nicht öffentlichen Mitteln gefördert und gelten als steuerbegünstigter bzw. freifinanzierter Wohnungsbau im Sinne des II. WoBauG.
Das Eigentumsprogramm A der WP 1986 bis ca. 1990 ist vom Wegfall der Anschlussförderung betroffen. Die Rückzahlungsmodalitäten der gewährten öffentlichen und nicht öffentlichen Mittel richten sich nach den jeweils geltenden Vorschriften. Für die vorerst zinslos gewährten öffentlichen Baudarlehen wurde der Zinssatz auf 4 % p. a. angehoben, woraufhin viele Bauherren die Darlehen zurückgezahlt haben. Im Rahmen von Schuldnachlassaktionen haben viele Eigentümer Aufwendungsdarlehen vorzeitig zurückgezahlt. Bei vorzeitiger Rückzahlung von IBB-Baudarlehen kann in gegebenen Fällen die IBB eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Sofern mit der vorzeitigen Rückzahlung eine entsprechende Fördermitteleinsparung für das Land Berlin verbunden ist, beteiligt sich das Land Berlin an der Vorfälligkeitsentschädigung.
Per 31.12.2009 sind noch 9.563 WE im Eigentumsprogramm A und 6.506 WE im Eigentumsprogramm B in der Bestandsverwaltung der IBB. Das Restkapital an öffentlichen Baudarlehen und Aufwendungsdarlehen beträgt 243.881.341.
Finanzierungssystematiken in der Vertraglich vereinbarten Förderung (Zweiter Förderungsweg) und der Einkommensorientierten Förderung Mietwohnungsbau
In der vertraglich vereinbarten Förderung wurden ab 1991 Wohnungen für einen Personenkreis oberhalb der Einkommensgrenzen des Sozialen Wohnungsbaus gefördert.
Die Förderung besteht in Aufwendungszuschüssen bzw. wahlweise in Aufwendungsdarlehen (die allerdings von nur wenigen Bauherren in Anspruch genommen wurden). Bürgschaften wurden nicht vergeben. Ab 1995 bis 1997 wurden in der sogenannten Pauschalförderung Baudarlehen der IBB bereitgestellt, die durch Zinszuschüsse des Landes Berlin verbilligt wurden. Ergänzend gab es Aufwendungsdarlehen/Aufwendungszuschüsse. Diese geförderten Wohnungen sind bis vorerst 31.12.2011 von den Belegungsbindungen freigestellt. Durch die zunehmende Degression der Förderung sind die vertraglich zulässigen Mieten kaum noch erzielbar, da sie in aller Regel die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigen. Die Bedienung der Aufwendungsdarlehen beginnt in Abhängigkeit von der Wirtschaftlichkeit nach Deckung der Fremdmittel spätestens nach 30 Jahren seit Bezugsfertigkeit mit bis zu 7 % Zinsen, 2 % Tilgung und 0,5 % VKB p. a. Die Zweckbestimmung der Wohnungen endet nach Ablauf des vereinbarten Förderungszeitraumes.
Die Einkommensorientierte Förderung (Integrierte Förderung) gab es in den Jahren 1995 bis 2001. Ergänzend zur Grundförderung analog der Pauschalförderung werden einkommensorientierte Zuschüsse gewährt. Über 15 Jahre können Mieter in Abhängigkeit von ihrem Einkommen weitere Zuschüsse zur Verbilligung der Miete erhalten. Eine Freistellung von den Belegungsbindungen gibt es nicht, um den Anspruch auf einkommensabhängige Zuschüsse zu sichern. Die Rückzahlungsmodalitäten der Aufwendungsdarlehen sind die gleichen wie in der Vereinbarten Förderung.