Die Entscheidung über die Videoüberwachung wird mit Zustimmung der

In §31 b BlnDSG gibt es ­ jenseits der bereichsspezifischen Bestimmungen für den Schulbereich ­ eine allgemeine Regelung für die „Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen", die für alle öffentlichen Stellen des Landes Berlin gilt. Da es sich bei den Berliner Schulen um öffentliche Stellen des Landes Berlin handelt, kann diese Regelung grundsätzlich auch für diesen Bereich herangezogen werden.

· Die Entscheidung über die Videoüberwachung wird mit Zustimmung der Schulkonferenz getroffen.

· Die Videoüberwachung hat anlassbezogen zu erfolgen. Eine Datenauswertung darf nur erfolgen, wenn ein konkreter Vorfall (Sachbeschädigung, Diebstahl) dies rechtfertigt.

· Die Auswertung erfolgt grundsätzlich durch die Schulleitung sowie einem Lehrer- und einem Schülervertreter.

· Identifizierte Personen werden unverzüglich informiert und haben das Recht der Einsichtnahme.

· Auf die Videoüberwachung wird in geeigneter Form hingewiesen.

· Erhobene, aber nicht ausgewertete Daten werden innerhalb einer bestimmten Frist, in der Regel einer Woche, gelöscht.

· Der Personalrat muss der Videoüberwachung zustimmen.

Der Anwendungsbereich des §31 b BlnDSG stellt nicht darauf ab, dass (Video-)Bilder aufgezeichnet oder gespeichert werden. Die Vorschrift ist schon dann anzuwenden, wenn die tatsächliche Möglichkeit der (Video-)Beobachtung gegeben ist. Die Überwachungsmaßnahme nach §31 b BlnDSG beginnt daher bereits mit der Installation und Inbetriebnahme einer Kamera, auch wenn das Gerät nur im Bedarfs- oder Alarmfall aufzeichnet oder nur zur bloßen Beobachtung genutzt wird.

In den Fällen, in denen eine Videoüberwachung in einem öffentlich zugänglichen Raum an Schulen stattfindet, gilt § 31 b BlnDSG. Dies ist der Fall, wenn die Schule Ort einer öffentlichen Veranstaltung ist oder ihre Räumlichkeiten unter Aufgabe ihres Rechts zur Zugangskontrolle Dritten zur Verfügung stellt. Es gelten dann die oben ausgeführten Zulässigkeitskriterien, diese werden auch dem Maßstab des § 31 b BlnDSG gerecht.

§31 b BlnDSG bezieht sich nur auf die Überwachung von öffentlich zugänglichen Räumen. In einer Schule und auf dem Schulgelände sind dies alle Bereiche, die frei und ungehindert betreten werden können. Dazu gehören in der Regel der Schulhof, das Schulgebäude als solches, Sporthallen und weitere Außenanlagen.

Im Gegensatz dazu sind Bereiche, die nur ganz bestimmten Personenkreisen zugänglich sind (z.B. das Lehrerzimmer, bestimmte Unterrichts-, Selbstlernund Aufenthaltsräume), als nicht öffentlich zugänglich einzuordnen. Die öffentlich zugänglichen Bereiche einer Schule dürfen nach §31 b Abs. 1 BlnDSG nur dann videoüberwacht werden, wenn der Einsatz der Videoüberwachung zur Aufgabenerfüllung der Schule oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist.

Da der Einsatz von Videoüberwachungsmaßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben einer Schule nach dem Schulgesetz nicht erforderlich ist, kann er nur im Rahmen der Wahrnehmung des Hausrechts erfolgen.

Die Ausübung des Hausrechts an den Berliner Schulen ist geteilt. Die Schulbehörden in den Bezirken sind nach §109 Abs. 1 SchulG verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten. Für diese sog. äußeren (Schul-)Angelegenheiten steht ihnen das Hausrecht an den Schulen zu. Ist dagegen der Schulbetrieb selbst betroffen, handelt es sich um eine innere (Schul-)Angelegenheit, für die die Leitung der Schule das Hausrecht wahrnimmt30.

Zur Wahrnehmung des Hausrechts dürfen Maßnahmen ergriffen werden, um Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, vor Gefahren für Leib oder Leben zu schützen sowie erhebliche Eigentumsbeeinträchtigungen zu verhindern. Soll dabei Videotechnik eingesetzt werden, so ist dies nur zulässig, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen (§31 b Abs. 1 Satz 1 BlnDSG). Das bedeutet, dass bei jeder Videoüberwachung im Einzelfall das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt sein muss. Der Einsatz muss zur Wahrnehmung des Hausrechts geeignet und erforderlich sein, darf die Betroffenen aber nicht unverhältnismäßig belasten. Da hier die Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte berührt sind, ist eine Abwägung mit deren schutzwürdigen Interessen vorzunehmen. Dabei ist der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule als vorrangig mit einzubeziehen mit dem Ergebnis, dass eine Videoüberwachung in der Schule grundsätzlich nur außerhalb des Schulbetriebes erfolgen darf. Während des laufenden Schulbetriebs ist sie unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen dagegen nur in besonderen Ausnahmefällen und in sehr eingeschränktem Umfang zulässig.

Ein derartiger Ausnahmefall kann z. B. gegeben sein, wenn es am Fahrradständer der Schule in der Vergangenheit bereits wiederholt zu Diebstählen und erheblichen Sachbeschädigungen gekommen ist.

Zunächst ist auch hier zu prüfen, ob der Einsatz einer Videoüberwachungsanlage überhaupt erforderlich ist und die Fahrräder nicht auf andere Weise wirksam geschützt werden können, z. B. durch Verlegung der Fahrradständer an einen Platz auf dem Schulgelände, der besser beaufsichtigt werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann der Einsatz einer Videoüberwachung auch ausnahmsweise während des Schulbetriebs zulässig sein. Bei der Abwägung der Interessen ist zu berücksichtigen, dass die Nutzung der Fahrradständer 30 § 69 Abs. 1 Nr. 2 SchulG in der Regel freiwillig erfolgt und sich die Betroffenen nur sehr kurzfristig in dem überwachten Bereich aufhalten müssen. Letztlich kommt es bei Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme jedoch entscheidend auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.

Die Videoüberwachung außerhalb des laufenden Schulbetriebs (z.B. Dürfen diese Bereiche auch außerhalb der Schulzeiten von Schülerinnen, Schülern und von Dritten zu deren Freizeitgestaltung genutzt werden, ist das Interesse von solchen Personen, sich dort unbeobachtet zu bewegen, grundsätzlich höher zu bewerten als das Hausrecht der Schulbehörde.

Im Verhältnis zur bloßen (Video-)Beobachtung ist die Videoaufzeichnung als der schwerwiegendere Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen anzusehen.

Er ist nach §31 b Abs. 3 BlnDSG nur zulässig, wenn der mit der Videoüberwachung verfolgte Zweck eine Aufzeichnung erfordert. Diese sollte grundsätzlich nur anlass- und bereichsbezogen erfolgen. Eine permanente Aufzeichnung ist nur dann zulässig, wenn die anlassbezogene Aufzeichnung nicht durchführbar oder unzureichend ist. In jedem Fall sind dann als Ausgleich besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Aufzeichnungen, die nicht mehr benötigt werden (das dürfte grundsätzlich nach 48 Stunden der Fall sein), sind unverzüglich zu löschen bzw. automatisiert in einem Black-Box-Verfahren zu überschreiben. Die Zugriffsrechte auf das Videomaterial sollten auf die Schulleitung begrenzt sein.

Die Videoüberwachung von nicht öffentlich zugänglichen Räumen in einer Schule (z.B. das Lehrerzimmer, der PC-Selbstlernraum) ist weder im SchulG noch im BlnDSG geregelt. Sie ist daher ohne die Einwilligung der Betroffenen in der Regel unzulässig. Einige Schulen stellen den Schülerinnen und Schülern bestimmte Räumlichkeiten, die nicht öffentlich zugänglich sind (z.B. Musiksaal, PCRaum), auch außerhalb des Unterrichts als Selbstlerneinrichtung zur Verfügung. Eine Videoüberwachung dieser Bereiche zum Schutz der Instrumente und Geräte ist nur dann zulässig, wenn die freiwillige Nutzung der Räumlichkeiten auch eine Einwilligung der Betroffenen in die Videoüberwachung mit umfasst.