Finanzamt

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die GEZ an das Finanzamt zur Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren ist grundsätzlich rechtmäßig.

7. Sozialordnung

Sozial- und Jugendverwaltung

Neues von den Jobcentern

Zur Intensivierung der Zusammenarbeit und um ein einheitliches Datenschutzniveau in allen Berliner Jobcentern zu erreichen, haben wir eine Gesprächsrunde mit den Ansprechpartnerinnen und partnern für Datenschutz der Jobcenter ins Leben gerufen. Dieses Jahr hat das Treffen zweimal stattgefunden. Dabei wurden sowohl allgemeine datenschutzrechtliche Fragen als auch spezielle Einzelfragen besprochen.

Hausbesuche durch Außendienst ­ was Leistungsempfangende wissen sollten

Als Kernthema haben wir die zwar nicht neue, jedoch immer wieder aktuelle datenschutzrechtliche Problematik der Durchführung von Hausbesuchen durch die Außendienstteams der Jobcenter aufgegriffen. Wie wir bereits früher betont haben97, wird durch einen Hausbesuch in erheblichem Maße in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen. Über folgende Punkte werden sie zukünftig informiert:

Zur Bedarfsfeststellung oder zur Aufklärung von Leistungsfragen kann es in begründeten Einzelfällen zur Durchführung eines angekündigten Hausbesuches von Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeitern des Jobcenters kommen. Bei begründetem Verdacht eines Leistungsmissbrauchs, der im Einzelfall zu dokumentieren ist, kann der Hausbesuch auch unangekündigt erfolgen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Duldung eines Hausbesuchs freiwillig ist und nicht unter die Mitwirkungspflicht nach §60 SGB I fällt. Die Betroffenen haben das Recht, den Zutritt zu ihrer Wohnung zu verweigern. Der jeweilige Grund des Hausbesuchs muss ihnen vorab mitgeteilt werden.

Die Betroffenen haben die Möglichkeit, einen bestehenden Bedarf auch anderweitig nachzuweisen.

Der Leistungsantrag darf grundsätzlich nicht allein aufgrund des verweigerten Hausbesuchs abgelehnt werden. Ist ein geltend gemachter Bedarf jedoch ausschließlich anhand eines Hausbesuchs feststellbar, kann die Weigerung im Einzelfall zur Ablehnung der beantragten Leistung führen.

FAZIT

Durch die Aufklärung der Leistungsempfangenden darüber, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen es im Einzelfall zur Durchführung eines Hausbesuchs kommen kann, wird das Handeln der Jobcenter transparenter, und es ist den Betroffenen möglich, sich hierauf einzustellen.

Wann müssen Jobcenter der Polizei Auskunft geben?

Ein weiteres hervorzuhebendes Thema der gemeinsamen Gesprächsrunde mit den Jobcentern ist der Umgang mit Polizeianfragen. Auslöser war die Praxis der Polizei, von den Jobcentern Informationen zu bestimmten, ins Visier der Polizei geratenen Leistungsempfängerinnen und -empfängern abzufragen. Es bestand bei den Jobcentern eine große Ungewissheit, ob Daten überhaupt, und falls ja, in welchem Ausmaß an die Polizeibehörden übermittelt werden dürfen. Hierzu haben wir anhand der gesetzlichen Regelungen Leitlinien entwickelt, die wir in Form eines Informationsblattes den Jobcentern zur Verfügung gestellt haben.

Eine wesentliche Maßnahme zum Umgang mit Auskunftsersuchen der Polizei ist die Benennung einer oder eines Verantwortlichen. Sie oder er prüft die Anfragen der Polizeibehörden, soweit die Leitung des Jobcenters sich nicht die Beantwortung solcher Anfragen vorbehält. Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gegenüber der Polizei weder zur Auskunft verpflichtet noch berechtigt. Die Auskunftsersuchen sollen an die oder den Verantwortlichen weitergeleitet werden. Insbesondere ist bei der Übermittlung von Sozialdaten an Polizeibehörden in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine gesetzliche Erlaubnisnorm zur Datenübermittlung besteht. Auskunftsersuchen sind nur in begründeten Einzelfällen unter der Benennung der jeweiligen Rechtsgrundlage zulässig. Um die Zulässigkeit des Auskunftsersuchens prüfen zu können, muss die Anfrage der Polizei im Regelfall schriftlich erfolgen. Die auskunftsersuchenden Beamten sind auf den Schriftweg zu verweisen.

Die Datenübermittlung kann durch die §§68, 73 und 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X gerechtfertigt sein.

AUS DER PRAXIS Vermittlung trotz Schulbesuch?

Der Vater einer minderjährigen Tochter, die bis zum Erreichen des angestrebten Schulabschlusses noch mehrere Schuljahre vor sich hatte, wurde vom Jobcenter aufgefordert, einen siebenseitigen Vordruck („Arbeitspaket") mit Fragen zu den beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten der Tochter auszufüllen und das aktuelle Schulzeugnis des Kindes beizufügen.

Das Jobcenter begründete das damit, es wolle die Tochter anhand der Informationen bei der Ausbildungsplatz- oder Arbeitsstellensuche gezielt unterstützen.

Eine pauschale Anforderung des Arbeitspaketes sowie von Schulzeugnissen der erwerbsfähigen Schülerinnen und Schüler, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist weder erforderlich noch gesetzlich begründet.

Grundlage für die Verpflichtung der Hilfebedürftigen, Zeugnisse vorzulegen, kann nur eine zwischen dem Jobcenter und der oder dem Hilfebedürftigen abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung sein.

Zum Zeitpunkt des laufenden Schulbesuches ist jedoch noch nicht absehbar, wann und ob diese Daten überhaupt erforderlich werden, wenn sich zum Beispiel unmittelbar nach der Schule eine Ausbildung oder ein Studium anschließt. Eine Erhebung dieser Datenmenge ist zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich. Zunächst muss geprüft werden, ob mit den jeweiligen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft überhaupt eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen werden soll oder ob darauf wegen des noch länger andauernden Schulbesuches verzichtet werden kann. Dafür reicht neben den Stammdaten und der Vorlage einer Schulbescheinigung die Angabe aus, ob die Schule auch in Zukunft noch länger besucht wird. Alle weiteren Angaben, insbesondere die Schulzeugnisse, sind zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich.