Bildungsträger

Dazu ist die Übermittlung der Fehlzeiten an die Bildungsträger erforderlich und zulässig. Eine Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die unzuständigen Jobcenter ist dagegen unzulässig. Die Praktika werden in der Regel in Betrieben, Behörden und sonstigen außerschulischen Einrichtungen durchgeführt.

Ungeachtet dessen handelt es sich um eine schulische Veranstaltung, für deren Ausgestaltung und Durchführung die Fachoberschule die Verantwortung trägt. Am Ende des Praktikums hat die Praxisstelle über die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine schriftliche Beurteilung abzugeben. Dazu wurde von einer Fachoberschule ein Fragebogen zur „Praxisbeurteilung" entwickelt. Ein Unternehmen, das Zweifel an der Zulässigkeit der umfangreichen Datenerhebung hatte, bat uns, den Erhebungsbogen zu überprüfen.

Der Senat hat mit Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung - II F - vom 7. September 2009 dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eine schulrechtliche Stellungnahme zu dem Fragebogen vorgelegt.

Für die Bewertung der Datenerhebung ist §64 Abs. 1 SchulG heranzuziehen. Die Erhebung der Schülerdaten ist danach nur zulässig, wenn sie für die Erfüllung der schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Neben den Angaben zur Person, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, wurden auch Daten zum Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten erhoben. Unter anderem wurde gefragt, ob sie oder er sich in der Lage zeigte, materielle und psychische Notlagen zu erkennen, wie ihr oder sein Umgang mit persönlichen oder fremden Grenzsituationen war und wie sie oder er mit eigenen Gefühlen umgegangen ist.

Bei der Frage zu den materiellen und psychischen Notlagen bestehen erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit. Diese könnte allenfalls im Fachbereich Sozialwesen ­ und dort nur unter sehr engen Voraussetzungen ­ gegeben sein. Der Umgang mit persönlichen Grenzsituationen unterliegt dagegen dem absoluten Kernbereich der Persönlichkeit, also der Intimsphäre der Praktikantin bzw. des Praktikanten. Eine Erhebung derartiger verhaltensbezogener Daten ist für die Praktikumsbeurteilung in keinem Fall erforderlich und damit unzulässig. Soweit der Umgang mit fremden Grenzsituationen abgefragt wird, ist eine Erforderlichkeit der Datenerhebung wiederum allenfalls im Fachbereich Sozialwesen ­ und nur unter engen Voraussetzungen ­ gegeben. Der Umgang der Praktikantin oder des Praktikanten mit eigenen Gefühlen unterliegt ebenfalls dem absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit. Auch solche Fragen sind grundsätzlich unzulässig.

Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Fachoberschule angewiesen, diese Fragestellungen zukünftig zu unterlassen und ggf. durch andere Fragestellungen zu ersetzen, die ausgerichtet auf das Bildungsziel der jeweiligen Fachrichtung eine geringere Eingriffsintensität aufweisen.

Der Fragebogen ist inzwischen geändert worden.

FAZIT

Auch bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Beurteilung eines Praktikanten gilt der Erforderlichkeitsgrundsatz. Insbesondere ist der Kernbereich der Persönlichkeit zu achten.

Ein aufgebrachter Vater beschwerte sich darüber, dass die Schule seines Sohnes die erbetene (allgemeine) Schulbescheinigung nur unter der Voraussetzung ausstellen würde, dass zuvor der Verwendungszweck angegeben wird. Dieser sei auf Anweisung der Schulleitung schriftlich im Sekretariat festzuhalten.

Die Schulleitung bestätigte das Verfahren und gab als Begründung für die Erhebung und Speicherung des Verwendungszwecks die „Vermeidung des Missbrauchs von Schulbescheinigungen" gegenüber Dritten an.

Bei der Ausstellung einer Schulbescheinigung handelt es sich um eine Datenverarbeitung ­ und Übermittlung an Dritte nach § 64 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SchulG im Interesse des oder der Betroffenen, welche mit ihrer oder seiner Einwilligung erfolgt. Für eine Erhebung und Speicherung des Verwendungszwecks besteht, wie vom Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ausgeführt, weder eine Rechtsgrundlage noch ein schulisches Bedürfnis. Der Senat geht davon aus, dass es sich bei dem Vorfall um einen Einzelfall handelt, der sich nicht wiederholen wird.

Eine Schule darf nur die personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten verarbeiten, die zur Erfüllung von schulbezogenen Aufgaben erforderlich sind118.

Eine Schulbescheinigung dient (ähnlich wie der Schülerausweis) als Nachweis für den Schulbesuch einer bestimmten Person zum Zeitpunkt der Ausstellung. Für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung ist es erforderlich, die Personendaten (Namen, Vornamen, Schuljahr und die besuchte Klasse) der Schülerin oder des Schülers schulintern zu verarbeiten. Zur Dokumentation des (schulbezogenen) Handelns ist es ausreichend, den Namen der oder des Betroffenen und das Datum der Ausstellung zu erfassen. Dagegen stehen die Erhebung und Speicherung des Verwendungszwecks einer Schulbescheinigung in keinem erkennbaren Zusammenhang mit schulbezogenen Aufgaben. Bei der „Vermeidung des Missbrauchs von Schulbescheinigungen" gegenüber Dritten handelt es sich ­ unabhängig von der Frage der Geeignetheit ­ jedenfalls nicht um eine schulbezogene Aufgabe.

Schulbescheinigungen werden in der Regel im außerschulischen Bereich (z.B. zur Beantragung von Sozialleistungen, Aufnahme in ein Sportstudio, in Bewerbungsverfahren) genutzt. Zu welchem Zweck der Schulnachweis tatsächlich genutzt wird, geht die Schule nichts an. Die Verarbeitung derartiger Angaben ist für ihre Aufgabenerfüllung nicht erforderlich und damit unzulässig.

Die Schulleitung hat zugesagt, zukünftig auf die Erhebung und Speicherung des Verwendungszecks bei der Ausstellung einer Schulbescheinigung zu verzichten.

Eine Schule muss nicht alles wissen.

Was wäre die Schule ohne Hausaufgaben?

AUS DER PRAXIS: Uns wurde ein Fragebogen vorgelegt, mit dem eine Grundschule die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 5/6 zum Thema Erledigung der „Hausaufgaben" befragt hatte. Die Eltern empörten sich darüber, dass in dem Fragebogen auch Angaben über sehr persönliche und familiäre Verhältnisse gemacht werden sollten (z.B.: Erzwingt das Kind Ihre Hilfe mit Weinen, Schreien, Betteln? Wird das Kind bei den Hausaufgaben geschlagen? Wird das Kind für sein Verhalten bei den Hausaufgaben bestraft?).

Die Schulleitung erklärte uns, dass die Schule in einen partiellen gebundenen Ganztagsbetrieb umgewandelt worden sei. In diesem Zusammenhang habe sich die Frage des Umgangs mit den „Hausaufgaben" gestellt.

Angesichts der Ganztagsbetreuung in der Schule seien diese zur Belastung für die Schülerinnen und Schüler und die Elternhäuser geworden. Viele Eltern hätten sich darüber beklagt, dass die Kinder im häuslichen Bereich noch zu Schularbeiten gezwungen würden.

Demgegenüber gäbe es aber auch einen großen Teil von Eltern, die Hausaufgaben als Vorbereitung auf die Anforderungen der Oberschulen begrüßen würden.

Teilweise ergäben sich sogar Schnittmengen von Eltern aus beiden Gruppen, die das eine beklagen und dennoch das andere anstreben würden. Ähnlich ambivalent seien die Haltungen der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler. Der Zweck der Fragebogenaktion sei gewesen, einen Einblick in die häusliche Belastungssituation zu erhalten, um zu einer Einschätzung über die Notwendigkeit zu kommen, die Elternhäuser in Bezug auf Hausarbeiten zu entlasten.