Jobcenter

Deshalb hätte auch nach IFG ein Anspruch auf Benennung all derjenigen Personen bestanden, die an dem Nutzungsverfahren (sei es zu privaten oder dienstlichen Zwecken) überhaupt beteiligt waren, und auf Offenbarung der Tatsache der Privatnutzung.

Dagegen wäre die Offenbarung der Privatnutzung des Dienstwagens zu Urlaubsfahrten durch bestimmte Funktionsträger vom IFG nicht gedeckt und nach §6 Abs. 1 Satz 1 Berliner Datenschutzgesetz unzulässig gewesen, weil die Privatnutzung der Dienstwagen zu Urlaubsfahrten gerade nicht gestattet und damit nicht als Teil des Nutzungsverfahrens anzusehen ist.

FAZIT

Die Informationsrechte von Abgeordneten gegenüber der Verwaltung sind aufgrund der Verfassung von Berlin umfassender als die von „Nichtparlamentariern" nach IFG. Auch diese erhalten jedoch personenbezogene Informationen auf der Grundlage der in §6 Abs. 2 IFG genannten Regelbeispiele.

AUS DER PRAXIS Informationsweiterverwendung nach Informationszugang

Für den Aufbau eines deutschlandweiten Flutmodells benötigte ein international tätiges Unternehmen, das sich mit der Entwicklung von KatastrophenManagement-Modellen befasst, riesige Datenmengen mit Messpegeln der Berliner Oberflächengewässer.

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz fragte uns, wie die Gebühren nach IFG angesichts der Unmengen an Daten zu berechnen sind.

Wir haben mitgeteilt, dass der Zugang zu den Informationen nach §18 a IFG zu bewerten ist, der auf das Umweltinformationsgesetz des Bundes verweist. Deshalb galt für die begehrten Umweltinformationen nicht das Verbot der gewerblichen Nutzung nach §13 Abs. 7 IFG. Auf die Verwendung der Informationen war das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) anzuwenden unter der Voraussetzung, dass eine Entgelterzielungsabsicht des Interessenten bestand (§2 Nr. 3

IWG). In diesem Fall haben wir empfohlen, eine Vereinbarung nach §4 Abs. 2, 3 IWG zu schließen, entweder anstelle oder zusätzlich zu der Gebührenerhebung, wenn schon die Bereitstellung der Informationen nach IFG Kosten verursacht hat.

FAZIT

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz und der Verwendung von Informationen nach dem 210 Interne Regelungen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zur Nutzung personengebundener Dienstkraftfahrzeuge vom 14. Juni 2007 Informationsweiterverwendungsgesetz. Für die Verwendung kann eine Entgeltvereinbarung getroffen werden.

15. Was die Menschen von unserer Tätigkeit haben

Ein Bürger beschwerte sich darüber, dass er als Erbe keine Einsicht in die Unterlagen (Bankbelege im Umfang von neun Ordnern) der Betreuungsstelle im Bezirksamt Mitte über die Amtspflegschaft seiner Mutter erhielt. Später wurde vom Bezirksamt Akteneinsicht nach IFG zugebilligt, hierfür aber eine Gebühr von rund 100 Euro in Aussicht gestellt. Wir haben dem Bezirksamt mitgeteilt, dass das IFG mit der Gebührenfolge nicht maßgeblich ist, da für den Erben der Betreuten dieselben Rechte gelten wie für die Betreute selbst (nach Sozialgesetzbuch ­ SGB X).

Deshalb durfte für die Akteneinsicht keine Gebühr erhoben werden. Allerdings haben wir auch mitgeteilt, dass eine zusätzliche Erläuterung der Bankbelege nicht erfolgen muss, weil der Vorgang seit Monaten abgeschlossen war und über mehrere Jahre zurückreichte. Insofern blieb dem Bürger nur die gerichtliche Überprüfung, soweit er die Richtigkeit der Zahlungsabläufe in Frage stellte.

Ein Bürger beschwerte sich darüber, dass ihm die Akteneinsicht beim Jobcenter Mitte verweigert wurde.

Er war an dem Errichtungsvertrag der ARGE sowie an der Geschäftsordnung interessiert. Das Jobcenter hatte die Akteneinsicht unter Hinweis auf laufende gerichtliche Verfahren verweigert. Wir haben das Jobcenter davon überzeugt, dass allgemeine Informationen über die Organisation und Abläufe eines Jobcenters jedermann offenbart werden müssen.

Daran änderten die anhängigen Klagen nichts. So konnten wir dazu beitragen, dass ein langjähriger Rechtsstreit teilweise beigelegt wurde.

Ein Jobcenter hat sich an den Arbeitgeber eines Leistungsempfängers gewandt, um eine Arbeitsbescheinigung und die Abrechnungen für zwei Monate anzufordern, ohne zuvor den Betroffenen darüber zu informieren oder die Unterlagen von diesem selbst zu verlangen. Das verstößt gegen das Gebot der Direkterhebung beim Betroffenen. Wir haben das Jobcenter zur Löschung der erhobenen Daten aufgefordert. Es hat den Datenschutzverstoß eingesehen und die Unterlagen aus der Akte des Betroffenen entfernt und vernichtet.

Ein Journalist hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass bei einem Jobcenter wiederholt Post vor den überfüllten Briefkästen gelegen hat.

Ein Bezirksamt hatte mit Änderung des Zahlungssystems für Sozialleistungen nach dem SGB XII auch die Absenderkennzeichnung bei den Überweisungen geändert, sodass auf der Überweisung zusätzlich das Kürzel „Soz" verwendet wurde. Durch die Nutzung dieses Zusatzes war auch für Außenstehende ersichtlich, dass es sich bei dem Geldeingang um Sozialhilfe handelt. Es bestand die Gefahr, dass das kontoführende Geldinstitut erst auf diesem Weg vom Bezug der Sozialhilfe erfahren hätte.

Wir haben das Bezirksamt davon überzeugt, auf das Kürzel „Soz" zu verzichten und eine neutrale Absenderkennzeichnung zu verwenden.

Ein Bürger hat uns gefragt, inwieweit er verpflichtet ist, bei einem Antrag auf Umzugskostenübernahme eine vom Jobcenter geforderte namentliche Liste der Umzugshelferinnen und -helfer einzureichen. Wir haben das Jobcenter darauf hingewiesen, dass die Namen der Helfenden für die Bewilligung des Antrags auf Umzugskostenübernahme nicht erforderlich und daher unzulässig sind. Das Jobcenter hat das eingesehen und mitgeteilt, dass diese Daten künftig bei der Bearbeitung solcher Anträge nicht mehr erhoben werden.

Das Berlin-Ticket S „berlinpass" enthält ein Lichtbild der oder des Berechtigten sowie die komplette Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl).

Das Ticket gilt zusammen mit dem entsprechenden Wertabschnitt als Fahrausweis für die öffentlichen Verkehrsmittel in Berlin. Beide Belege sind bei Kontrollen vorzulegen. Wir haben die für die Ausgestaltung des „berlinpass" bzw. des Berlin-Ticket S zuständige Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales darauf hingewiesen, dass eine eindeutige Identifikation bereits durch das Lichtbild verbunden mit dem Namen sowie der Ausweisnummer möglich ist. Die Senatsverwaltung ist dem gefolgt und verzichtet künftig auf Geburtsdatum und die Adresse auf dem Pass. Die Umsetzung wird bei der Nachbestellung von Passformularen erfolgen.

Eine Schule hat die Eltern und deren Kinder zu einem informellen Gespräch über die Lernsituation in der Klasse eingeladen. Dabei wurde ­ für die Betroffenen unerwartet ­ von der Schulleitung und den Lehrkräften im Beisein der anderen Eltern das Fehlverhalten einzelner Schüler erörtert.