Verbraucherschutz

Abfallwirtschaftskonzept Berlin, Teil 2 59 in anderen Bundesländern.

Die nächstgelegenen Deponien zur Entsorgung gefährlicher Abfälle (DK III) befinden sich in Mecklenburg-Vorpommern bzw. Sachsen.

Deponie Ihlenberg der IAG Ihlenberger Abfallentsorgungsgesellschaft mbH Deponie Wetro der Puschwitz-Deponie Industriegesellschaft mbH Feuerfestwerk Wetro.

In Tabelle 12 sind weitere Abfallgruppen aufgeführt, für deren Entsorgung im Entsorgungsraum Brandenburg-Berlin zur Zeit keine ausreichenden Entsorgungskapazitäten existieren. Diese Abfälle müssen voraussichtlich auch in Zukunft in Entsorgungsanlagen anderer Bundesländer entsorgt werden. Aluminiumkrätze, Zink und Blei in Niedersachsen und Sachsen Verwertung / Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen R 5 Im wesentlichen werden die Verwertungskapazitäten für Salzschlacken in Niedersachsen genutzt.

Regenerierung von Säuren und Laugen R 6 Verwertungskapazitäten für Säuren und Laugen in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg Ölraffination / Wiederverwendung von Öl R 9 Exportmöglichkeiten für Ölgemische in die Ölraffinerien und andere Aufbereitungsanlagen in Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Sachsen werden weiterhin genutzt.

Tabelle 12: Entsorgungsverfahren für gefährliche Abfälle, die in anderen Bundesländern genutzt werden müssen Abfallwirtschaftskonzept Berlin, Teil 260

Zusätzlich zu den drei Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV) in Brandenburg (PCK-Schwedt, BASF-Schwarzheide und Schöneiche) steht eine weitere SAV in Nordrhein-Westfalen zur Entsorgung von Lösemitteln aus der Pharmaziebranche aus dem Land Berlin zur Verfügung.

Die nächstgelegene zugelassene Untertagedeponie ist die Deponie Zielitz in Sachsen-Anhalt, die für die Deponierung von Berliner Abfällen auch weiterhin genutzt wird. Zusätzlich können Untertagedeponien und Versatzbergwerke in Hessen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und diverse in Thüringen genutzt werden.

Für die gefährlichen Abfälle aus Verbrennungsanlagen (z.B. Kesselaschen und Rückstände aus der Rauchgasreinigung), die sehr stark belastet sind, und andere Abfälle, die persistente organische Schadstoffe (POPs) aufweisen und zerstörungsfrei gelagert werden müssen, sind die Untertagedeponiekapazitäten derzeitig noch unverzichtbar. Dies gilt auch für gefährlichen Filter- und Kesselstaub, Rost- und Kesselaschen und weitere diverse Schlacken in Versatzbergwerken.

Der Export von Ölgemischen in die Ölraffinationen von Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Sachsen und zu anderen Wiederverwendungsmöglichkeiten werden in Zukunft weiter genutzt, da derartige Verwertungsanlagen voraussichtlich in Berlin oder Brandenburg nicht errichtet werden.

Nichteisenmetallhaltige Abfälle, anorganische mineralische Gemische und anorganische Säuren, Laugen und Beizen können nur zum Teil im gemeinsamen Entsorgungsraum Brandenburg-Berlin entsorgt werden. Hierfür stehen jedoch Verwertungskapazitäten von Schmelzanlagen und speziellen chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen in den Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen im ausreichenden Umfang zur Verfügung.

Reduzierung der Transportwege in andere Bundesländer

Die gefährlichen Abfälle aus Berlin wurden im letzten Jahrzehnt mit steigender Tendenz ­ im Jahre 2008 zu 89,9 % - im gemeinsamen Entsorgungsraum Brandenburg/Berlin verarbeitet. Demnach wurden lediglich 10,1 % der gefährlichen Abfälle in die restlichen Bundesländer verbracht.

Perspektivisch ist davon auszugehen, dass eine weitere Reduzierung der Transportwege auf Grund der notwendigen Entsorgungsanlagen in anderen Bundesländern (siehe Punkt 10.2), nur minimal möglich ist. Hier wäre zu überprüfen, ob nicht der Wechsel des Verkehrsträgers im Einzelfalle möglich ist.

Zusätzlicher Anlagenbedarf bis 2020

Das Land Berlin plant keine eigenen Behandlungsanlagen in eigener Verantwortung zu errichten, da die Entsorgungssicherheit durch bestehende und privatwirtschaftlich betriebene Anlagen gewährleistet ist.

Lediglich für die ausgeprägte Berliner Recyclingwirtschaft des Elektro- und Elektronikschrotts ist es denkbar, dass weitere innovative, ressourcenschonende Anlagenkapazitäten angesiedelt werden können (siehe Punkt 4.5.1). Abfallwirtschaftskonzept Berlin, Teil 2 61

Verhältnis der eigenen Entsorgungssicherheit zu anderen Entsorgungsträgern, zu Rücknahmepflichten, zur gemeinnützigen und gewerblichen Sammlung sowie zur SBB Entsorgungsanlagen im Land Berlin werden von Abfallerzeugern und ­besitzern anderer Bundesländer genutzt und sichern auf diese Weise die Entsorgungssicherheit der dortigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Berliner Abfallerzeuger sind ihrerseits angewiesen auf Entsorgungsanlagen in Brandenburg und anderen Bundesländern.

Zur Gewährleistung dauerhafter Entsorgungssicherheit beider Bundesländer haben Berlin und Brandenburg beschlossen, beide Bundesländer als einen gemeinsamen Entsorgungsraum für gefährliche Abfälle zu betrachten. Gleichzeitig ist die ordnungsgemäße Entsorgung der gefährlichen Abfälle sicher zu stellen. Zu diesem Zwecke haben Berlin und Brandenburg die Sonderabfallentsorgungsgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) gegründet und beteiligen sich daran.

Zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit von Gewerbe und Industrie wird von der SBB eine ganze Reihe von Maßnahmen wie z. B. die Beratung von Abfallentsorgern und Abfallerzeugern oder die Lenkung von Abfällen in technisch adäquate Entsorgungsanlagen durchgeführt. Weitere Maßnahmen erfolgen z.T. auch in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Einrichtungen wie der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz.

Gefährliche Abfälle, die Rücknahmepflichten unterliegen, sind von der Andienungspflicht ausgenommen, da die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle durch den Rücknehmenden gewährleistet ist.

Für andienungspflichtige Abfälle, die nach § 25 KrW-/AbfG vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig zurückgenommen werden, kann auf Antrag des Rücknehmenden von der zentralen Einrichtung eine Befreiung von der Andienungspflicht gewährt werden.

Wirtschaftlichkeitsbetrachtung

Zur Gewährleistung der Kostendeckung erhält die SBB für die Zuweisung angedienter Abfälle von den Andienungspflichtigen eine Zuweisungsgebühr entsprechend der Sonderabfallgebührenordnung /21/.

Von diesen Einnahmen werden zusätzlich die Kosten bestritten, die der SBB im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Beratungspflicht (u.a. Informationsveranstaltungen, Broschüren, Konzepte) entstehen.

Die Zuweisungsgebühr bemisst sich nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten, die vom Abfallentsorger im Einzelfall für die Entsorgung in Rechnung gestellt wird. Der Prozentsatz wird jährlich im Voraus berechnet und ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den voraussichtlichen Gesamtaufwendungen der SBB und den zu erwartenden Kosten andienungspflichtiger Entsorgungsvorgänge innerhalb einer Gebührenperiode. Der Prozentsatz wird von der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung vor Beginn der Gebührenperiode im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht.