Berufsbildungsgesetz

Gesetz/ Verordnung Altersbezogene Norm Kurzbewertung durch Fachressort § 40

Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse

(3) In ein Kolleg kann aufgenommen werden, wer mindestens den Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung besitzt und bei Eintritt in die Einführungsphase

1. eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens dreijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen kann,

2. mindestens das 19. Lebensjahr vollendet hat und

3. einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich besucht hat.

Der Vorkurs nach Satz 1 Nr. 3 kann bei Bewerberinnen und Bewerbern entfallen, die eine Eignungsprüfung bestanden haben; für die Eignungsprüfung gilt § 60 Abs. 4 entsprechend.

(4) In ein Abendgymnasium kann aufgenommen werden, wer bei Eintritt in die Einführungsphase

1. eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens dreijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen kann,

2. mindestens das 19. Lebensjahr vollendet hat und

3. einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich besucht hat.

Durch die Altersgrenze wird gewährleistet, dass Abschlüsse im zweiten Bildungsweg nicht früher erworden werden können als im ersten Bildungsweg.

Gesetz/ Verordnung Altersbezogene Norm Kurzbewertung durch Fachressort § 43

Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht:

(1) Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wird berufsschulpflichtig, wer in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes steht. Die Schülerin oder der Schüler muss bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses die Berufsschule besuchen.

(2) Berufsschulpflichtig ist auch, wer an einem berufsvorbereitenden Lehrgang nach § 29 Abs. 5 teilnimmt und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Von der Berufsschulpflicht ist auf Antrag zu befreien, wenn

1. die Berufsausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt, ..... § 47

Informationsrechte der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten

(5) Frühere Erziehungsberechtigte volljähriger Schülerinnen und Schüler dürfen von der Schule über schulische Vorkommnisse nur informiert werden, wenn die Schülerin oder der Schüler schriftlich eingewilligt hat. Wird die Einwilligung nicht erteilt, sind die ehemaligen

Die Berufsschulpflicht dient der Absicherung des beruflichen Bildungssystems. Die Altersgrenzen bestehen, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ab einem bestimmten Alter die Berufsschülerin oder der Berufsschüler eine eigenständige Entscheidung treffen muss, ob er einen beruflichen Bildungsgang erfolgreich abschließen möchte, ohne dass das Bestehen der Berufsschulpflicht hierzu beitragen kann.

Das fortbestehende Informationsrecht der Erziehungsberechtigten bereits volljähriger Schüler ist vor dem pädagogischem Hintergrund zu beurteilen, dass die Erziehungsberechtigten auch über die Volljährigkeit hinaus ein Interesse an einem ordnungsgemäßen Abschluss der Schulzeit haben. Die Regelung ist auch für die Frage des

Gesetz/ Verordnung Altersbezogene Norm Kurzbewertung durch Fachressort Erziehungsberechtigten darüber schriftlich zu unterrichten.

Ohne eine Einwilligung nach Satz 1 kann die Schule die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, informieren über

1. ein deutliches Absinken des Leistungsstandes,

2. eine Nichtversetzung,

3. die Nichtzulassung zu einer Prüfung und das Nichtbestehen einer Prüfung,

4. die Androhung und Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie

5. die Abmeldung von der Schule.

In diesen Fällen ist die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler über die Information der früheren Erziehungsberechtigten schriftlich zu unterrichten.

§ 60

Abschlussprüfungen und Abschlussverfahren, Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler .....

Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann für die Zulassung zur Prüfung auch ein Mindestalter vorgeschrieben werden.

Fortbestehens der Unterhaltspflicht relevant.

In der neuen PrüfVO-Nichtschülerabitur vom 11.11.2009 ist (anders als in der früheren PrüfVO) für die Zulassung zur Prüfung kein Mindestalter mehr vorgesehen!