Die Altersgrenze wurde 1998 eingeführt um einer Überalterung des Gutachterausschusses entgegen zu wirken

3. das 70. Lebensjahr nicht vollendet hat.

Die Altersgrenze wurde 1998 eingeführt, um einer Überalterung des Gutachterausschusses entgegen zu wirken. Diese Regelung ermöglicht ein diskriminierungsfreies Ausscheiden der ehrenamtlichen Gutachter, da nun keine Begründung mehr erforderlich ist, wenn die Berufung wegen des fortgeschrittenen Lebensalters nicht erneuert wird. Die Altersgrenze von 70 Jahren in der DVO BauGB ist großzügig gewählt. Wessen Berufung mit 69 Jahren noch verlängert wird, der kann noch mit 73 Jahren als ehrenamtlicher Gutachter tätig werden.

Die Festlegung der Höchstaltersgrenze verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch gegen die Richtlinie 2000/78/EG, weil es an einer unzulässigen Diskriminierung fehlt, so der Leitsatz des BayVGH vom 28.1.2009 - 22 BV 08.1413. Die Festlegung einer Altersgrenze dient dem Gemeinwohl und verstößt nicht gegen Art. 12 GG (Berufsfreiheit), so BVerfG vom 16.11.1990 1 BvR 1280/90. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,

2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben und

3. durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt sein.

§ 8:

Erlöschen und Widerruf der Anerkennung:

(1) Die Anerkennung erlischt

1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,

2. durch Fristablauf oder

3. wenn die Leiterin oder der Leiter das 68. Lebensjahr vollendet hat.

Nach § 4 BauPAVO gehört es zu den Voraussetzungen für eine Anerkennung als Prüfstelle, dass der Leiter das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Diese Regelung entspricht den üblichen Modalitäten für öffentlich-rechtliche Bereiche und soll die betriebliche Anbindung sichern. Personen, die mit 65 Jahren in den Ruhestand eingetreten sind und nach beruflicher Untätigkeit die Anerkennung als Leiter einer Prüfstelle beantragen, könnten aufgrund der fortschreitenden technische Entwicklung, insbesondere auf dem Gebiet der Untersuchungsmethodik, nicht mehr über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen.

Nach § 8 BauPAVO endet die Anerkennung als Prüfstelle, wenn der Leiter das 68. Lebensjahr erreicht hat. Die Besonderheit der Tätigkeiten der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründen diese Altersbeschränkung, da jedes Versagen zu erheblichen Gefährdungen von Leben und Gesundheit der Bevölkerung führen kann. Die Altersgrenzen sollten daher beibehalten werden. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,

2. mit Vollendung des 68. Lebensjahres,

3. mit Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder

4. mit Entfall des erforderlichen Versicherungsschutzes (§ 5 Abs. 2).

§ 11:

Prüfungsausschuss ... (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Das Bautechnische Prüfamt beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall.....

Die Berufung erfolgt für höchstens fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von dieser Regelung endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss.... ...2. mit Vollendung des 68. Lebensjahres.

Der Wegfall der Altersgrenze in den §§ 7 und 11

BauPrüfV wurde geprüft und insbesondere für Prüfingenieure und Prüfsachverständige nach § 7 als nicht verhältnismäßig bewertet, da diese Personen Aufgaben übernehmen, die sonst eine Behörde durchführen müsste. Eine Möglichkeit, die Altersgrenze anzuheben, wird für die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 11 gesehen; dies wird durch Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz aber bereits ermöglicht.

Die in der Bautechnischen Prüfungsverordnung geregelten Altersgrenzen von 68 Jahren entsprechen den in der Musterverordnung der ARGEBAU vorgegebenen Altersgrenzen.

Mit einem Wegfall der Altersbegrenzung würde das Land Berlin von den bundesweit einheitlichen Regelungen abweichen.