Schulhausmeister

Auf der Grundlage der Stellenpläne hat der Rechnungshof landesweit nahezu 700, darunter mehr als zwei Drittel den höchstzulässigen Vergütungsgruppen zugeordnete Arbeitsgebiete für Schulhausmeister ermittelt. Bei den zentral verwalteten Schulen (insbesondere Oberstufenzentren) obliegt deren Bewertung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung und im Übrigen dem jeweils örtlich zuständigen Bezirksamt. Nach den von diesen Behörden erteilten Auskünften und der Auswertung der vorgelegten Unterlagen sind die Bewertungen der Arbeitsgebiete für Schulhausmeister häufig nicht nachvollziehbar, sodass in insgesamt 193 Fällen erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Zu hohe Bewertungen führen zu Mehrausgaben, die bei einer tarifwidrigen Zuordnung zu den Vergütungsgruppen VII/VI b anstelle der Vergütungsgruppen VIII/VII BAT/BAT-O im Einzelfall mindestens 2 000 jährlich betragen. Somit können dem Land Berlin finanzielle Nachteile von insgesamt bis zu 400 000 jährlich entstehen.

Der Rechnungshof hat insbesondere beanstandet, dass die Behörden das tarifliche Tatbestandsmerkmal „Unterrichtsraum" häufig fehlerhaft und im Ergebnis zugunsten der Arbeitnehmer anwenden.

Wiederholt waren die zugrunde gelegten Daten, insbesondere Raumübersichten für die Schulen, nicht auf dem aktuellen Stand oder für die tarifliche Beurteilung ungeeignet. Mehrfach haben die Behörden über die Arbeitshilfen hinaus andere Räume, die anlässlich neuer Schulkonzepte geschaffen worden sind, tarifwidrig berücksichtigt. Selbst Räumlichkeiten, die erkennbar nicht Unterrichtszwecken dienen, wie beispielsweise „Spielzimmer", „Kuschelecken" oder ein „Elternkaffee", wurden als Unterrichtsräume gewertet. zu T 90: Neue Schulkonzepte mit teilweise veränderter Nutzung von Räumen haben dazu geführt, dass die Behörden das tarifliche Tatbestandsmerkmal „Unterrichtsraum" fehlerhaft zugunsten der Arbeitnehmer/innen auslegen.

Bei der Eingruppierung von Schulhausmeistern können (aber) nur Räume berücksichtigt werden, die Unterrichtszwecken dienen. Unter Teil III Tz 2.1.2.2 des Arbeitsmaterials für den Personalsachbearbeiter zu Teil II Abschnitt O der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O ist ausführlich beschrieben, welche Räume Unterrichtsräume im Sinne der tariflichen Vorschriften und nach den Maßstäben des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 27.11.1985 - 4 AZR 436/84 - sind und welche Räume nicht dazu gehören. Dem Anliegen der Arbeitsgemeinschaft der Berliner Schulamtsleiter, darüber hinaus weitere Räume als Unterrichtsräume anzuerkennen, konnte nicht entsprochen werden, weil sich die Anforderungen an die Tätigkeit eines Schulhausmeisters nicht derart geändert haben, dass eine nach Unterrichtsräumen differenzierte Bewertung nicht mehr gerechtfertigt wäre. Es können daher auch künftig über die tariflichen Regelungen hinaus keine Räume berücksichtigt werden, in denen kein Unterricht stattfindet.

Darüber hinaus hat der Rechnungshof wiederholt Bewertungsmängel in Fällen beanstandet, in denen ein Schulhausmeister in Schulen unterschiedlichen Typs, als Vertretung oder gemeinsam mit einer anderen Dienstkraft eingesetzt ist.

Bei einem Einsatz des Schulhausmeisters in Schulen unterschiedlichen Typs, z. B. sowohl in einer Grundschule als auch in einer (organisatorisch getrennten) Sonderschule, ist zu beachten, dass die Zahl der Unterrichtsräume unterschiedlich zu gewichten ist. So liegt beispielsweise der tarifliche Schwellenwert bei Sonderschulen deutlich niedriger als bei Grundschulen. Die Behörden haben wiederholt übersehen, dass nicht ein Arbeitsvorgang, sondern zwei jeweils unterschiedlich zu qualifizierende Arbeitsvorgänge zu bilden sind. Erst auf dieser Grundlage ist die tarifliche Zuordnung festzustellen, die sich ausschließlich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe richtet, deren Anforderungen hier mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit erfüllt sind.

Bei der Eingruppierung von Angestellten, die als „Schulhausmeister/Springer" zwar regelmäßig auf unbestimmte Zeit eingestellt, aber je nach Bedarfslage mit meist nur kurzfristigen Vertretungen in unterschiedlichen Schulen eingesetzt wurden, haben die Behörden zumeist nicht beachtet, dass für die tarifliche Zuordnung auch hier allein diejenige Tätigkeit maßgebend ist, die vom Schulhausmeister mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausgeübt wird.

Bei Einsätzen von Schulhausmeistern gemeinsam mit anderen Dienstkräften an einer Schule ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts7 die Betreuung von Unterrichtsräumen im Sinne des Tarifmerkmals die alleinige Verantwortung erfordert. Bei zeitgleicher Betreuung der Unterrichtsräume mit weiteren Schulhausmeistern oder auch Schulhauswarten sind aber Verantwortlichkeit und Belastung eines Hausmeisters deutlich niedriger; eine „Mitverantwortung" mit anderen Dienstkräften reicht nicht aus. Es ist deshalb nicht tarifgemäß, Arbeitsgebiete mit Alleinverantwortung oder nur Mitverantwortung nach identischen Maßstäben zu bewerten. zu T 91: Wird ein Schulhausmeister an einer Schule und an einer organisatorisch getrennten, heilpädagogischen Tagesschule eingesetzt, sind zwei unterschiedlich zu qualifizierende Arbeitsvorgänge auszuüben. Die Eingruppierung ist gemäß § 22 BAT/BAT-O in der Vergütungsgruppe festzustellen, deren Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt werden. Es sind auch dann zwei unterschiedliche Arbeitsvorgänge auszuüben, wenn ein Schulhausmeister an zwei verschiedenen Schulen parallel eingesetzt wird, weil die Zahl der zu betreuenden Unterrichtsräume keine Qualifikation darstellt, die nur bei einer zusammenfassenden Betrachtung im Sinne des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT/BAT-O und nicht bei isolierter Betrachtung der Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann (vgl. BAG-Urteil vom 12.02.1992 - 4 AZR 310/91 - AP Nr. 161 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Ist die Schule (organisatorisch zusammenhängende Einheit) nur örtlich getrennt in verschiedenen Gebäuden/Standorten untergebracht, wären für die Eingruppierung eines Schulhausmeisters sämtliche zu betreuende Unterrichtsräume zu berücksichtigen.

Die Eingruppierung von „Springern" ist ebenfalls gemäß § 22 BAT/BAT-O festzustellen. Maßgebend ist der Wert der Tätigkeit, die im Umfang von mindestens der Hälfte der vereinbarten Arbeitszeit auszuüben ist, gemessen über einen repräsentativen Zeitraum. Darin ist dem Rechnungshof zuzustimmen.

Die Senatsverwaltungen für Finanzen sowie für Inneres und Sport haben gegen die Darstellung des Rechnungshofs keine Einwendungen erhoben. Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat in ihrer Stellungnahme insbesondere behauptet, dass die ihr unterstellten Oberstufenzentren so lange Öffnungszeiten hätten, dass die eingesetzten Hausmeister überwiegend nicht zeitgleich, sondern allein tätig und damit auch allein verantwortlich seien. Nachweise hierfür, insbesondere durch Dienstpläne, hat sie jedoch nicht erbracht. Die Bezirksämter haben angabegemäß die für Inneres zuständige Senatsverwaltung ersucht, „in einer Neufassung der Verwaltungsvorschrift den im Jahre 1969 genutzten Tarifbegriff Unterrichtsräume unter Beachtung der Gesamtsituation einer Schule und der für pädagogische Zwecke genutzten Räume sinngemäß nach heutigen Anforderungen des Berliner Schulsystems so zu definieren, dass alle Räume, die der didaktischen Vermittlung von Wissen an Schülern und damit Unterrichtszwecken dienen, den im Tarifvertrag vereinbarten Unterrichtsräumen gleichgesetzt werden." Dieses Anliegen ist nach Auskunft aus den Bezirken von der Senatsverwaltung zurückgewiesen worden. Die Bezirksämter haben im Übrigen mitgeteilt, dass sie mit den geforderten Überprüfungen begonnen hätten. zu T 92: Mit der Abhängigkeit der Höhe der Eingruppierung von der steigenden Zahl der Unterrichtsräume wollten die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung tragen, dass mit erhöhter Zahl der Unterrichtsräume sowohl die Arbeitsbelastung als auch die Verantwortung des Schulhausmeisters wachsen. Wertungsfaktoren sind somit die Arbeitsmenge des Hausmeisters und damit verbunden die Anforderungen an seine Konzentration (Überblick und Zuverlässigkeit). Diese können eindeutig nur dann bewertet werden, wenn der Hausmeister alleinverantwortlich tätig ist. Die Voraussetzung der „verantwortlichen Betreuung" von Unterrichtsräumen durch

BAG AP Nr. 215 zu §§ 22, 23 BAT 1975

Schulhausmeister hält der Senat auch für erfüllt, wenn mehrere Schulhausmeister überwiegend zeitversetzt eingesetzt sind (etwa zur Absicherung der üblichen Funktionszeiten der Schul-/Sportnutzung von ca. 7 bis 22 Uhr) und der überschneidende Zeitraum der jeweiligen Arbeitszeit zur Arbeitsübergabe genutzt wird.

Anzumerken ist, dass sich die in der Schulträgerschaft der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung befindlichen zentral verwalteten und beruflichen Schulen (Oberstufenzentren) hinsichtlich ihrer Dimensionen in vielerlei Hinsicht erheblich von den Standorten der allgemeinbildenden Schulen im Land Berlin unterscheiden, so auch in der Anzahl der tarifrechtlich relevanten Unterrichtsräume und in den Nutzungszeiten der jeweiligen Liegenschaften.

Das Eingruppierungsmerkmal in dem für die höchste Schulhausmeistervergütung relevanten Tarifmerkmal von 38 Unterrichtsräumen wird an diesen Einrichtungen in der Regel um ein Vielfaches überschritten. An Einzelstandorten mit weniger Unterrichtsräumen werden vom Schulträger Schulhausmeister mit einer geringeren Vergütungsgruppe beschäftigt. Der Einsatz von mehreren Dienstkräften an einem Standort erfolgt grundsätzlich in zeitversetzten Diensten, unabhängig von der Größe der zu betreuenden Liegenschaften. An den Oberstufenzentren findet der Unterricht in der Regel bis in die späten Nachmittagsstunden hin statt. Zusätzlich werden die Räumlichkeiten im Anschluss daran für andere Nutzungen zur Verfügung gestellt, auch an Wochenenden.

Besonders hervorzuheben ist die in der Regel hundertprozentige Auslastung der Sportanlagen, die sich auf den Geländen der Oberstufenzentren befinden. Diese unterliegen der Vergabe durch die bezirklichen Sportämter und stehen somit für die Nutzung und zur Unterstützung des Berliner Vereinssportes zur Verfügung.

Die Schulen der beruflichen Bildung erhalten in einem nicht unerheblichen Umfang Finanzmittel aus Strukturfonds der Europäischen Union. Kofinanziert durch den Berliner Landeshaushalt werden diese Mittel regelmäßig zum einen in den Neubau von Anlagen und Gebäuden, zum anderen aber in hochwertige Technik an den Oberstufenzentren investiert und bilden damit die solide Basis für eine qualifizierte, hochwertige Berufsausbildung der jungen Menschen in dieser Stadt.

Dem Senat war und ist deshalb besonders daran gelegen, diese Standorte nach Möglichkeit von eigenem hausverwaltenden Personal betreut zu wissen.

Die Schulleitungen der Oberstufenzentren sind aufgrund des Rechnungshofberichtes wiederholt angewiesen, die Dienstpläne für das hausverwaltende Personal weiterhin zu erstellen und diese dem Schulträger regelmäßig einzureichen. Aufgrund des voranschreitenden Personalabbaus innerhalb der Berliner Verwaltung gelingt es dem Schulträger immer weniger, dringend notwendiges, hausverwaltendes Personals adäquat zu ersetzen. Die punktuell festgestellten Einsatzzeiten bzw. die Einsatzorte des vorhandenen Personals unterliegen deshalb weiterhin permanenten Veränderungen. Die tarifrechtlichen Vorschriften werden dabei weiterhin beachtet.

Der Rechnungshof beanstandet zusammenfassend, dass der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung und den Bezirksämtern bei der Bewertung von Arbeitsgebieten mit vergleichsweise einfach zu handhabenden Tätigkeitsmerkmalen erhebliche Fehler unterlaufen sind.