Steuer

Der Rechnungshof erwartet, dass der Senat auf die geprüften Behörden einwirkt, alle erforderlichen Überprüfungen umgehend nachzuholen, fehlerhafte Bewertungen zu korrigieren und die tariflichen Vorschriften künftig strikt zu beachten. zu T 93: Zusammenfassend muss aber festgestellt werden, dass es - auch soweit die Beanstandungen berechtigt sind - nicht zielführend ist, die Behörden zu einer Zweifelsanfrage gemäß Nr. 3.5 AV zu § 49 LHO aufzufordern. Die einfache Handhabbarkeit der einschlägigen Tarifmerkmale macht eine über die bestehenden sachlichen Hinweise hinausgehende fachliche Unterstützung weitgehend überflüssig.

Im Hinblick darauf, dass der Rechnungshof mehrfach kritisiert, dass die ihm vorgelegte Unterlagen Bewertungen nicht nachvollziehbar machten oder Raumübersichten für die tarifliche Beurteilung ungeeignet seien bzw. Nachweise nicht erbracht wurden, ist beabsichtigt die Behörden um Übersendung ihrer Erhebungsvordrucke zu bitten, diese auf Vollständigkeit zu prüfen und ggf. zu vereinheitlichen und so auf die Qualität der Bewertungsentscheidungen in den Behörden einzuwirken.

Ergänzend weise ich darauf hin, dass zum Verfahren in Fällen, in denen die Eingruppierung von Angestellten irrtümlich in einer zu hohen Vergütungsgruppe festgestellt wurde, bereits hinsichtlich der einzuleitenden Maßnahmen Folgendes geregelt ist (Fußnote 5 der Anlage zum Arbeitsmaterial zu § 22 BAT/BAT-O): „Wenn im Vorfeld berechtigte Zweifel an der Höhe der Vergütung auftreten (z. B. durch eine Beanstandung des Rechnungshofes), sollte vorsorglich zur Vermeidung finanzieller Nachteile für das Land Berlin die Weiterzahlung der ggf. zu hoch bemessenen Bezüge für die Dauer des Überprüfungsverfahrens, das unverzüglich durchzuführen ist, unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt werden. Dem Angestellten ist damit bekannt, dass die ggf. überzahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden."

4. Kontrolldefizite bei der Erhebung der Produktmengen

Die Qualität der Mengenbuchungen in den Bezirken hat sich seit der Einführung der Kostenrechnung erheblich verbessert. Jedoch fehlt eine regelmäßige Kontrolle von Mengenerhebung, Mengenbelegen und Mengenbuchungen vor Ort.

Mengenbuchungen im Rechnungswesen sind sowohl für die Ressourcensteuerung jeder Verwaltung als auch für die Budgetierung der Bezirke wichtig. Der Rechnungshof hatte im Jahr 2004 in einem Sonderbericht über den Stand der Umsetzung des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes (VGG) in den Bezirken berichtet (Drs 15/2695) und dabei die uneinheitliche Auslegung der Produktdefinitionen, verbunden mit nur begrenzter Kontrolle der tatsächlichen Produktmengen, problematisiert. Der Rechnungshof hatte empfohlen, dass die Bezirksämter eine einheitliche Auslegung der Produktdefinitionen, einheitliche Buchung und Mengenzählung der Produkte auf der Grundlage verbindlicher Vorgaben der Geschäftsstelle Produktkatalog der Bezirke gewährleisten und dass das Querschnittcontrolling der Senatsverwaltung für Finanzen die einheitliche Buchung und Mengenzählung der Produkte sichert.

Seitdem wurde von den Bezirken mit Begleitung durch die Geschäftsstelle Produktkatalog kontinuierlich an den Produktdefinitionen gearbeitet. Daneben wurden durch die Senatsverwaltung für Finanzen vom 30. April 2009 Mengenkorrekturverfahren eingeführt. Dennoch wird von den Bezirken immer wieder auf das unterschiedliche Buchungsverhalten der Bezirke hingewiesen, zuletzt im Bericht der Senatsverwaltung für Finanzen an den Unterausschuss „Bezirke" des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses (Bez 0055 F). Der Rechnungshof ist daher anlässlich seiner Prüfungen in Bezirksämtern in geeigneten Fällen auch der Datenqualität der im Zusammenhang stehenden Mengenbuchungen nachgegangen und hat die Produktmengen überprüft. Bei dieser Prüfung hat er wiederholt Unzulänglichkeiten bei der Mengenerhebung festgestellt. Insgesamt wurden fehlerhafte Mengen für Produkte gebucht, die 3,2 v. H. der Gesamtkosten der Bezirksprodukte betreffen. Das ist hochgerechnet ein Kostenvolumen von berlinweit 133 Mio., dessen Steuerung in den Ämtern und dessen Verteilung auf die Bezirke evtl. anders erfolgen würde, wenn alle Mengen nach den Vorgaben der Produktblätter erhoben und gebucht würden.

Diese Fehlerquote lässt mit Blick auf das Gesamtvolumen der Bezirkshaushalte grundsätzlich den Schluss zu, dass die Qualität der Mengenstatistik für eine Budgetierung geeignet ist. Dennoch zeigen die Abweichungen zwischen Bezugsgrößen, Belegen und Buchungen in mehr als einem Viertel der geprüften Fälle mit bis zu über 80 v. H. in einem Einzelfall die Notwendigkeit einer Verbesserung der Datenqualität:

· Bei einem Produkt mit einem Kostenvolumen von ca. 3,5 Mio. wurde bei einer Stichprobe in zwei von zwölf Bezirken in allen Monaten in einem Bezirk eine insgesamt um 25 v. H., im anderen Bezirk eine um 42 v. H. zu hoch angegebene Menge ermittelt. Die Abweichung beruhte auf der Zählung von Sachverhalten, die laut Produktblatt bei der Zählung nicht zu berücksichtigen sind.

· Bei einem Produkt mit einem Kostenvolumen von etwa 4 Mio., das keine revisionssichere Bezugsgröße hat, ergaben sich bei einer Stichprobe in einem von zwölf Bezirken Anhaltspunkte für eine insgesamt um 21 v. H. zu hohe Menge.

· Bei einem weiteren Produkt mit einem Kostenvolumen von gut 2 Mio. wurde bei einer Stichprobe in drei von zwölf Bezirken bei einem Bezirk in den Belegen einer Einrichtung eine zu hohe Menge festgestellt, die rechnerisch eine Größenordnung von knapp 12 v. H. erreichte. Die Abweichung beruhte auf einer Zählweise, die von den Erläuterungen im Produktblatt abwich. In einem anderen Bezirk wurde ein Korrekturbeleg zu spät gebucht, sodass 3,9 v. H. der tatsächlichen Mengen im Jahresabschluss nicht berücksichtigt werden konnten.

· Bei vier Produkten mit einem Kostenvolumen von insgesamt etwa 64 Mio. fehlten in einem von zwölf Bezirken die Belege für 20 v. H. der Menge.

· Bei einem weiteren Produkt zeigte sich, dass in einem Bezirk abweichend von der Bezugsgröße gezählt wurde. Der Fehler wurde vom Bezirk nicht bemerkt, obwohl der Zählhinweis diesen Sachverhalt erläutert und definiert und die Zählweise des Bezirks in der Mentorengruppe bereits kritisch hinterfragt worden war. Die angegebene Menge war um 82 v. H. überhöht.

Die ordnungsgemäße Mengenerhebung ist eine wesentliche Voraussetzung einer bedarfsgerechten Verteilung der begrenzten Mittel auf die Bezirksämter und ihre Organisationseinheiten sowie für die Akzeptanz der Kosten- und Leistungsrechnung. Die Feststellungen des Rechnungshofs lassen erkennen, dass die Verfahren zur Mengenkorrektur allein die Richtigkeit der Mengendaten nicht hinreichend sicherstellen. Die bereits im Jahr 2004 vom Rechnungshof geforderte Sicherung einer einheitlichen Buchung der Mengenzählung der Produkte seitens des Querschnittcontrollings der Senatsverwaltung für Finanzen bzw. durch die Geschäftsstelle Produktkatalog ist weiterhin nicht hinreichend gewährleistet.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Finanzen in Zusammenarbeit mit den Bezirken und der Geschäftsstelle Produktkatalog eine regelmäßige Kontrolle der Buchung und Zählung von Produkten vor Ort sicherstellt. zu 94 bis 98: Nach den Buchungsvorschriften sind die Bezirke, insbesondere die Amtsleitungen, für die regelmäßige Kontrolle der Buchung und Zählung von Produkten vor Ort verantwortlich. Die seit Jahren zu verzeichnende Erhöhung der Buchungsqualität ist auch auf das kontinuierliche Produktkosten/-mengen-Controlling in den Produktmentorengruppen (= produktbezogen Arbeitsgruppen der Amtsleitungsrunden der Bezirke), das Projektteam Budgetierung der Bezirke sowie auf die Senatsverwaltung für Finanzen zurückzuführen.

Zusätzlich gewährleisten die seit Jahren praktizierten und immer wieder verbesserten Mengenkorrekturverfahren I bis III die für die Budgetierung erforderliche Qualität der Mengenbuchung. Sie führen jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass kurzfristig alle Buchungsauffälligkeiten vollständig geklärt werden können. So weist bspw. die Buchungspraxis der Bezirke immer wieder Einzelfälle auf, in denen die bezirksindividuelle Bezugsgrößen-Interpretation und die entsprechend gebuchte Produktmenge weit von der eigentlichen Definition abweichen. Werden die entsprechenden Bezirke zur Stellungnahme durch die Produktmentorengruppen bzw. Geschäftsstelle

Produktkatalog aufgefordert, dann erweisen sich die vorgebrachten Interpretationen über die zu betrachtende Bezugsgröße nicht immer als argumentativ haltbar und die damit verbundenen Mengenbuchungen manchmal eher eigennutz- als produktorientiert.

Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Bürgermeister bereits im RdB-Beschluss 439-2008 gefordert, dass „...alle Problemlagen, die z. B. aus ungeeigneten Bezugsgrößen oder Buchungsproblemen resultieren, schnellstmöglich aufzulösen (sind)." Anfang des Jahre 2009 hat das Projektteam Budgetierung der Bezirke eine Ausweitung des unterjährigen Mengen-Revisionsverfahrens diskutiert.

Die Geschäftsstelle Produktkatalog hat in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitgliedern des Projektteams und erfahrenen Produktmentoren, konstituierend im April 2010 einberufen, um ein Konzept für eine „Erweitertes Mengenrevisionsverfahren (EMRV)" zu erstellen. Ohne den weiteren Beratungsergebnissen vorgreifen zu wollen, verspricht das „Erweiterte Mengenrevisionsverfahren" einen zusätzlichen Beitrag zur Verbesserung der Buchungsqualität in den Bezirken, insbesondere in Bezug auf die Vereinheitlichung der durch die Produktdefinitionen vorgegebenen Buchungsvorschriften für Produktmengen.

Über das Ergebnis der Diskussion zum „Erweiterten Mengenrevisionsverfahren" berichtet die Geschäftsstelle Produktkatalog gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Finanzen dem Rechnungshof unaufgefordert.

B. Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei -Kulturelle Angelegenheiten Mängel bei der Aufsicht über die Stiftung Oper in Berlin

Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei - Kulturelle Angelegenheiten hat es versäumt, in ausreichender Weise die Aufsichtspflichten bei der Stiftung Oper in Berlin wahrzunehmen. Auch nach mehr als fünf Jahren seit der Stiftungsgründung sind wesentliche Entscheidungen zur Handlungsfähigkeit und zur Effizienzsteigerung bei der Stiftung nicht getroffen worden. Zudem fehlt für den IT-Einsatz in der Stiftung ein Gesamtkonzept, auch ein übergreifendes Sicherheitskonzept und Dienstanweisungen existieren nicht.

Grundsätzliche Anmerkung: Der Stiftungsrat wie auch der Stiftungsvorstand der Stiftung Oper in Berlin hat als primäres Entscheidungs- und Exekutivorgan eine Reihe von Maßnahmen eingeleitet und umgesetzt, die zu Synergieeffekten führen.

Beispielhaft wird hier die Zusammenführung der einzelnen Personal- und Finanzabteilungen in die Zentralbereiche Rechnungswesen und Personalservice und die Gründung des Bühnenservices aufgeführt. Mit Abschluss der Baumaßnahme FranzMehring-Platz in diesem Sommer werden zudem alle Werkstätten der Stiftung, das Stiftungsdach und die vorgenannten Zentralbereiche an einem Standort konzentriert und damit ein erheblicher Investitionsstau aufgelöst.

Andere wesentliche Entscheidungsprozesse sind eingeleitet und werden vom neuen Generaldirektor strukturiert weiterverfolgt. Auf die einzelnen Festlegungen wird in den nachfolgenden Textziffern eingegangen.